Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1952 - IV ZR 101/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,1169
BGH, 13.03.1952 - IV ZR 101/51 (https://dejure.org/1952,1169)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1952 - IV ZR 101/51 (https://dejure.org/1952,1169)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1952 - IV ZR 101/51 (https://dejure.org/1952,1169)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,1169) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 06.03.1939 - V 194/38

    Kann es, wenn ein befreiter Vorerbe zur Sicherung des einem der mehreren

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - IV ZR 101/51
    Dementsprechend hat das Reichsgericht (vgl. RGZ 159, 385 = DRW 1959, 635) ausgeführt, die Verfügung eines Vorerben sei schon dann unentgeltlich, wenn durch sie aus dem Nachlass etwas aufgegeben oder weggegeben werde, ohne dass die dadurch eintretende Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils aufgewogen werde; denn der Nachlass als solcher solle im Interesse der Gesamtheit der Lacherben gegen Verfügungen geschützt werden, die der vom Vorerben betreuten Masse keinen entsprechenden Gegenwert bringen.

    Wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wie sie bei der Prüfung der Frage der Unentgeltlichkeit geboten ist (vgl. RGZ 159, 385), stellt sich die durch den Übergabevertrag beabsichtigte und bewirkte Vermögensverschiebung so dar, dass der Beklagte erst mit dem Tode der Vorerbin in den Genuss des Grundstücks gelangt, dessen Lasten andererseits die Vorerbin bis zu diesem Zeitpunkt trug.

  • RG, 19.01.1925 - IV 474/24

    Verfügung des Vorerben

    Auszug aus BGH, 13.03.1952 - IV ZR 101/51
    Wie das Reichsgericht in RGZ 110, 94 [95] ausgeführt hat, liegt der gesetzgeberische Grund für die Vorschrift des § 185 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 darin, dass bei unbeschränkter Erbenhaftung eine Vereinigung von Recht und Pflicht in der Person des Erben eintritt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht