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   BGH, 13.03.1979 - KVR 8/77   

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https://dejure.org/1979,1524
BGH, 13.03.1979 - KVR 8/77 (https://dejure.org/1979,1524)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1979 - KVR 8/77 (https://dejure.org/1979,1524)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1979 - KVR 8/77 (https://dejure.org/1979,1524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufforderung durch das Bundeskartellamt zur Anzeige des Verkaufs von einem Nähmaschinenprogramm als Zusammenschluss - Abstellen auf den veräußerten Vermögensteil bei Berechnung der Marktanteile im Hinblick auf den Erwerb des Vermögens zu einem wesentlichen Teil in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 172
  • NJW 1979, 2105
  • MDR 1979, 912
  • GRUR 1979, 653
  • DB 1979, 1594
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.11.1975 - KVR 1/75

    Anzeigepflicht beim Zusammenschluß von Unternehmen

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - KVR 8/77
    Beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil aufgrund Kaufs ist das veräußernde Unternehmen nur mit dem veräußerten Teil als beteiligt i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anzusehen (Abweichung von BGHZ 65, 269, 274).

    Weiter sieht es als an dem Zusammenschluß beteiligtes Unternehmen nicht nur die Erwerberin, sondern - entsprechend dem Beschluß des Senats vom 20. November 1975 (BGHZ 65, 269, 274 f) - auch die veräußernde Betroffene zu 2 an; es rechnet dementsprechend bei der Prüfung der Anzeigepflicht i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Zahl ihrer Beschäftigten insgesamt ein.

    Das Beschwerdegericht führt zu dieser Frage, anknüpfend an BGHZ 65, 269, 272 ff, aus, ein wesentlicher Teil im Sinn des § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sei auch ein solcher Teil, der unabhängig von seiner Größe im Verhältnis zum Gesamtvermögen des Veräußerers qualitativ von eigener Bedeutung sei.

  • BGH, 24.10.1963 - KVR 3/62

    Widerspruch gegen Anmeldung eines Rabattkartells

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - KVR 8/77
    Sie ist vielmehr, unter Übertragung der Kostenentscheidung auf das Beschwerdegericht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Kartellsenat des Kammergerichts zurückzuverweisen (BGHZ 41, 42, 54).
  • BGH, 01.10.1970 - KVR 2/70

    Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 1 GWB

    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - KVR 8/77
    Das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellte durch Änderung der Nr. 1 in § 23 Abs. 1 Satz 1 - entsprechend der Entscheidung des Senats BGHZ 54, 311 - klar, daß auch vertikale und diagonale (konglomerate) Zusammenschlüsse anzeigepflichtig sind (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zu § 23 des Entwurfs, S. 25 rechts), wenn ein beteiligtes Unternehmen "auf einem anderen Markt" einen Anteil von mindestens 20 % hat.
  • KG, 08.09.1978 - Kart 3/78
    Auszug aus BGH, 13.03.1979 - KVR 8/77
    Dementsprechend habe auch das Kammergericht seine dem angefochtenen Beschluß noch zugrundeliegende, gegenteilige Ansicht aufgegeben (Beschl. v. 8. September 1978 - Kart 3/78 - WuW/E OLG 2007).
  • BGH, 07.07.1992 - KVR 14/91

    "Warenzeichenerwerb"; Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem

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  • BGH, 10.10.2006 - KVR 32/05

    National Geographic I

    Dies können Fälle sein, in denen der Erwerb eine betriebliche Teileinheit oder einen bestimmten Geschäftsbereich eines Unternehmens betrifft (vgl. BGHZ 65, 269, 272 f. - Zementmahlanlage I; ferner BGH, Beschl. v. 23.10.1979 - KVR 3/78, WuW/E 1655 - Zementmahlanlage II; BGHZ 74, 172, 178 f. - Kettenstichnähmaschinen; BGH, Beschl. v. 12.2.1980 - KVR 4/79, WuW/E 1763, 1771 - Bituminöses Mischgut; BGHZ 119, 117, 123 - Warenzeichenerwerb).
  • BGH, 12.02.1980 - KVR 4/79

    Aufhebung eines Beschlusses des Kartellsenats nach einer Rechtsbeschwerde -

    Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 13. März 1979 (KVR 8/77 "Pfaff" - BGHZ 74, 172) klargestellt hat, kommt es bei der Prüfung, ob ein Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens "zu einem wesentlichen Teil" vorliegt, vor allem darauf an, ob und inwieweit der Erwerb des Teils die Stellung des Erwerbers auf dem Markt zu verändern in der Lage ist (a.a.O. S. 178).

    Nach der jetzigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 13. März 1979 a.a.O.) sind allerdings auf der Veräußererseite nur die mit den drei Mischwerken erzielten Umsatzerlöse (1975: 2,261 Mio DM) zu berücksichtigen, während die sonstigen Umsätze der Betroffenen zu 2) und die der Betroffenen zu 1) außer Betracht bleiben.

  • OLG Düsseldorf, 15.06.2005 - Kart 24/04

    Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 GWB bei Erwerb der Lizenz zur

    Unter diesem Gesichtspunkt kann ein Teil eines Unternehmens wesentlich sein, wenn der erworbene Teil im Verhältnis zum Gesamtvermögen des Veräußerers quantitativ ausreichend hoch ist oder wenn er unabhängig davon qualitativ von Bedeutung ist, insbesondere, weil es sich bei ihm um eine wirtschaftliche Funktionseinheit für ein spezielles Produktions- oder Vertriebsziel handelt, durch das die Stellung des Veräußerers auf dem betreffenden Markt begründet wurde (BGH WuW/E BGH 1379 - Zementmahlanlage I - BGHZ 74, 172, 178 - Kettenstichnähmaschinen - BGH WuW/E 2783, 2785 - Warenzeichenerwerb - Paschke in FK, Kartellrecht, § 23 Rn. 41).
  • BGH, 23.10.1979 - KVR 3/78

    Alsen-Breitenburg/Zementwerk Klöckner-Werke AG

    Der erkennende Senat hat die in seinem Beschluß BGHZ 65, 269, 274 vertretene Auffassung, auf die das Kammergericht sich beruft, inzwischen im Beschluß vom 13. März 1979 (KVR 8/77 - BGHZ 74, 172) aufgegeben und ausgesprochen, daß beim Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil aufgrund Kaufs das veräußernde Unternehmen nur mit dem veräußerten Teil als beteiligt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB anzusehen ist.
  • OLG Köln, 12.08.1998 - 6 U 18/97

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines Werbeprospekts für Hammermühlen;

    Dieser "Rest" stellte offenkundig jedoch weder für die veräußernde H./M. noch für die erwerbende S. M. /M. M.-S. die nach der Rechtsprechung des BGH"s ( BGHZ 74, 172/178 ff ) aber erforderliche tragende Grundlage der Stellung der Unternehmen auf dem Markt dar.
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