Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,542
BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78 (https://dejure.org/1980,542)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1980 - II ZR 54/78 (https://dejure.org/1980,542)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1980 - II ZR 54/78 (https://dejure.org/1980,542)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,542) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Satzungsänderung - Erfordernis einer 2/3 Mehrheit der Stimmen bei Wahlen zum Aufsichtsrat - Feststellungsklage neben der Anfechtung eines unrichtig verkündeten Beschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Feststellung des Beschlussergebnisses, Positive Beschlussfeststellungsklage, Verbindung von Anfechtungs- und positiver Beschlussfeststellungsklage

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 191
  • NJW 1980, 1465
  • MDR 1980, 558
  • DB 1980, 920
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 24.10.1933 - II 100/33

    1. Wie ist die Rechtslage, wenn der Vorsitzende der Generalversammlung einer

    Auszug aus BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78
    Da sie gleichwohl verkündet und protokolliert worden ist, gilt die Ablehnung des Antrags als beschlossen, solange der so verkündete Beschluß nicht wirksam angefochten worden ist (RGZ 142, 123, 128; vgl. auch BGHZ 14, 25, 36 f).

    Es hat sich damit der unter anderem vom Reichsgericht (RGZ 142, 123, 128 f) zuletzt vertretenen Auffassung angeschlossen, das Gesetz eröffne bei unrichtiger Beschlußfeststellung ausschließlich den Weg einer Anfechtungsklage, aber nicht zugleich den einer Klage auf Feststellung des wirklich Beschlossenen.

    Damit ist der Besorgnis des Reichsgerichts, eine zeitlich unbeschränkte Zulassung der Feststellungsklage könnte zu größter Rechtsunsicherheit führen (RGZ 142, 123, 128), insoweit genügend Rechnung getragen.

    Das vielleicht stärkste Bedenken gegen die Verbindung von Anfechtungs- und positiver Feststellungsklage geht schließlich dahin, der gerichtlich festzustellende "richtige" Beschluß könnte selbst wieder an einem Gesetzes- oder Satzungsverstoß leiden oder mißbräuchlich sein; dann müßten die Anfechtungsbefugten, insbesondere die Aktionäre (§ 245 AktG), Gelegenheit haben, diesen Mangel ihrerseits im Wege der Anfechtungsklage - mit entgegengesetztem Ziel geltend zu machen (RGZ 142, 123, 129).

  • BGH, 28.11.1974 - II ZR 176/72

    Verhältnis von Satzungsbestimmungen und dem gesetzlichen Erfordernis erhöhter

    Auszug aus BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78
    Darauf weist (anders als im Fall des Senatsurteils v. 28.11.74 - II ZR 176/72, LM AktG 1965 § 179 Nr. 1) deutlich Satz 2 dieser Bestimmung hin, der bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalmehrheit im Rahmen des Zulässigen die einfache Kapitalmehrheit ausreichend sein läßt und damit unverkennbar auf Satzungsänderungen zugeschnitten ist, zu denen auch die Kapitalerhöhung (§ 182 Abs. 1, § 207 Abs. 2 AktG) zu rechnen ist (vgl. Barz a.a.O. § 133 Anm. 10).

    Diese dient nach ihrem objektiven, für jedermann aus sich heraus erkennbaren und damit maßgeblichen Gehalt (Urt.d. Sen. v. 28.11.74 a.a.O. zu 2 c a. E.) eindeutig dem Schutz der Minderheit.

    Es erübrigt sich hiernach, auf die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zum besonderen Charakter der Beklagten als Familiengesellschaft einzugehen, gegen die mit Rücksicht darauf, daß dies in der Satzung keinen klaren Ausdruck gefunden hat, die Revision mit Recht Bedenken anmeldet (vgl. Urt. v. 28.11.74 aaO; v. 24.1.74 II ZR 65/72, LM GmHG § 47 Nr. 21 zu 2).

  • BGH, 24.01.1974 - II ZR 65/72

    Voraussetzung des Stimmrechts eines für einen Gesellschafter eingesetzten

    Auszug aus BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78
    Es erübrigt sich hiernach, auf die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zum besonderen Charakter der Beklagten als Familiengesellschaft einzugehen, gegen die mit Rücksicht darauf, daß dies in der Satzung keinen klaren Ausdruck gefunden hat, die Revision mit Recht Bedenken anmeldet (vgl. Urt. v. 28.11.74 aaO; v. 24.1.74 II ZR 65/72, LM GmHG § 47 Nr. 21 zu 2).
  • BGH, 23.02.1978 - II ZR 37/77

    Nichtigkeitsklage gegen Genossenschaftsbeschlüsse

    Auszug aus BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78
    Die Zulässigkeit einer solchen Klage ergibt sich grundsätzlich aus § 256 ZPO und ist für den Fall der Nichtigkeit eines Beschlusses - ein Rechtsschutz-Interesse vorausgesetzt (BGHZ 70, 384, 388) - neben der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage nach § 249 AktG allgemein anerkannt.
  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

    Auszug aus BGH, 13.03.1980 - II ZR 54/78
    Da sie gleichwohl verkündet und protokolliert worden ist, gilt die Ablehnung des Antrags als beschlossen, solange der so verkündete Beschluß nicht wirksam angefochten worden ist (RGZ 142, 123, 128; vgl. auch BGHZ 14, 25, 36 f).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Die Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften der §§ 241 ff AktG schließen gewöhnliche Feststellungsklagen, auch von Aktionären, bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses (vgl. BGHZ 76, 191, 198 f) zumal dann nicht aus, wenn es an einem nach jenen Vorschriften angreifbaren Beschluß überhaupt fehlt.
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Wegen der Frist von lediglich einem Monat müssen die Anfechtungsberechtigten von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen können (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, II ZR 34/74, NJW 1975, 2101; vgl. auch BGHZ 76, 191, 197).

    Der Bundesgerichtshof geht in neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann, weil nur so für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist (BGHZ 76, 191, 198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66, 69 m.w.N.).

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Er bleibt vielmehr neben der Anfechtung des Negativbeschlusses - deren Erfolg auf eine nur kassatorische Wirkung beschränkt bleibt - von Bedeutung, damit verbindlich geklärt werden kann, mit welchem Inhalt der angefochtene Beschluß tatsächlich ergangen ist (vgl. BGHZ 76, 191, 197 f für Hauptversammlungsbeschlüsse bei einer Aktiengesellschaft).

    aa) Die Zulässigkeit der hier vorliegenden Verbindung eines Anfechtungsantrages mit einem Antrag auf positive Beschlußfeststellung ist für das Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt (BGHZ 76, 191, 197 f; 88, 320, 329 f; 97, 28, 30; vgl. auch K. Schmidt, NJW 1986, 2018, 2020).

    Auf diese Weise wird der notwendige Ausgleich für die dem Versammlungsleiter eingeräumte Kompetenz geschaffen, das Beschlußergebnis mit vorläufiger Bestandskraft festzulegen (BGHZ 76, 191, 198).

  • BGH, 10.11.2023 - V ZR 51/23

    Beschlussfeststellungsklage: Beschlussmängel und Anfechtungsgründe sind zu prüfen

    Das entspricht im Übrigen der Handhabung gesellschaftsrechtlicher Beschlussfeststellungsklagen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 201).

    (d) Entgegen der Ansicht der Revision folgt anderes schließlich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Anfechtungsgründe im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussfeststellungsklage nur von anfechtungsberechtigten Personen geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 84/79, BGHZ 76, 154, 159 f.; Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 200 f.).

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Hat die Klage Erfolg, so wird die fehlende konstitutive Feststellung des tatsächlich gefassten zustimmenden Beschlusses durch die entsprechende gerichtliche Feststellung ersetzt (BGH, Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 54/78, zitiert nach juris, dort Rdnr. 30 f.; BGH, Urteil vom 20.01.1986 - II ZR 73/85; Schatz, AG 2015, 696, 701).

    Für den Fall, dass der Versammlungsleiter zu Unrecht die Ablehnung eines tatsächlich angenommenen Beschlussantrags festgestellt (und damit das Zustandekommen eines zustimmenden Beschlusses vereitelt) hat, wird ein unabweisbares Bedürfnis für die Zulassung der positiven Beschlussfeststellungsklage bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1980, a. a. O. Rdnr. 29; Schatz a. a. O.).

    Dem auf - reine - Feststellung rechtswidrigen Verhaltens bzw. einer daraus resultierenden Schadensersatzpflicht gerichteten Begehren der Klägerin T. AG fehlt es aber an einem schützenswerten Feststellungsinteresse, denn mit Feststellung der falschen Ergebnisfeststellung allein ist ihr nicht geholfen (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1980, a. a. O., Rdnr. 29; vgl. auch Grunewald a. a. O., S. 691, wonach der Beschluss, einen Tagesordnungspunkt nicht zur Abstimmung zu bringen, "kaum sinnvoll angegriffen werden" könne).

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 109/10

    GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die

    Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der gefasste Beschluss gesetzes- oder satzungswidrig ist; der an seiner Stelle festzustellende Beschluss muss seinerseits gesetzes- und satzungskonform sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 200 f.; Urteil vom20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 31).
  • BGH, 25.10.2016 - II ZR 230/15

    Publikumskommanditgesellschaft: Befugnis einer zu Unrecht im Handelsregister

    Als Beschlussmangel kommt auch in Betracht, dass der Versammlungsleiter eine qualifizierte Mehrheit irrig für notwendig oder nicht notwendig erachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 197).
  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

    Ferner hat er in einer Aktiengesellschaft die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer positiven Feststellungsklage für zulässig erachtet, wenn in der Hauptversammlung der Vorsitzende zu Unrecht verkündet hat, ein Antrag sei wegen Fehlens der notwendigen Stimmenmehrheit abgelehnt (BGHZ 76, 191, 197 ff) [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78].

    Damit hatte sie auch die Möglichkeit, etwa bestehende sonstige Gründe, die gegen die Wirksamkeit eines positiven Beschlusses sprechen könnten, schon in diesem Verfahren vorzubringen (vgl. BGHZ 76, 191, 200 f) [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78].

    Mit der Beseitigung der ablehnenden Stimme durch eine erfolgreiche Anfechtung ist der Weg dafür frei, den wirkungslos abgelehnten Antrag aufgrund der dann vorliegenden mehrheitlichen Zustimmung zur Geltung zu bringen (vgl. BGHZ 76, 191, 197 f) [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78].

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Für den Fall, daß mit der Anfechtungsklage die unrichtige Feststellung eines so nicht zustande gekommenen Beschlusses beseitigt wird, kann mit der gleichzeitig erhobenen Feststellungsklage verbindlich geklärt werden, was in Wahrheit beschlossen worden ist (vgl. BGHZ 76, 191 [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78]; 88, 320).

    In der Aktiengesellschaft erlangen die Gesellschafter die Kenntnis dadurch, daß entsprechend § 246 Abs. 4 AktG, die Erhebung der Feststellungs- ebenso wie die der Anfechtungsklage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen ist (vgl. BGHZ 76, 191, 200) [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78].

  • BGH, 16.10.2012 - II ZR 251/10

    Beschlussanfechtungsverfahren bei einer Publikumspersonengesellschaft:

    (3) Schließlich rechtfertigt auch der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach Sonderregelungen, die bei Geltung des Mehrheitsprinzips für einzelne Beschlussgegenstände Einstimmigkeit oder ein höheres Quorum voraussetzen, nur unter Einhaltung des betreffenden höheren Quorums abgeändert oder aufgehoben werden können (MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 709 Rn. 82; einschränkend Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 179 Rn. 20; offen gelassen in BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 195 für die Aktiengesellschaft), keine abweichende Beurteilung.

    (4) Die Auffassung der Revision, dass die Aufhebung des § 16 Abs. 2 Satz 3 GV die dort bestimmte Einstimmigkeit erfordert, lässt sich auch nicht auf das zum Aktienrecht ergangene Urteil des Senats vom 13. März 1980 (II ZR 54/78, BGHZ 76, 191) stützen.

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 253/03

    Bestätigung eines fehlerhaft in der Hauptversammlung gefaßten Beschlusses

  • BGH, 16.10.2012 - II ZR 239/11

    Beschlussanfechtungsverfahren bei einer Publikumspersonengesellschaft:

  • OLG Hamm, 21.12.2015 - 8 U 67/15

    Auslegung des Zustimmungsvorbehalts aller Gesellschafter zum Abschluss einzelner

  • LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

  • OLG Köln, 06.06.2012 - 18 U 240/11

    Voraussetzungen der Meldepflicht gem. § 21 Abs. 1 WpHG

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2021 - 6 U 87/20

    Wirksamkeit von in einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG gefassten

  • BGH, 16.10.2012 - II ZR 70/11

    Wirksamkeit eines Aufhebungsbeschlusses hinsichtlich einer Klausel im

  • OLG Köln, 14.06.2018 - 18 U 36/17

    Entscheidung des Gerichts bei einer positiven Beschlussfeststellungsklage

  • BGH, 23.09.1996 - II ZR 126/95

    Vertretung einer Genossenschaft in einem Rechtsstreit mit Mitgliedern; Wirkung

  • BGH, 25.10.2016 - II ZR 232/15

    Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im

  • OLG Stuttgart, 21.12.2012 - 20 AktG 1/12

    Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen:

  • LG Kassel, 25.08.2016 - 11 O 4232/15

    GmbH-Geschäftsanteile - Einziehung aus wichtigem Grund

  • BGH, 07.11.1997 - LwZR 1/97

    Kein unbeschränkter Bestandsschutz für fehlerhaft umgewandeltes LPG-Unternehmen

  • OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17

    Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2012 - 6 U 135/10

    Nichtigerklärung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH

  • BGH, 03.06.1985 - II ZR 248/84

    Anerkennung der Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache; Kosten der

  • OLG Stuttgart, 06.05.2004 - 20 U 16/03

    Anfechtung eines AG-Hauptversammlungsbeschlusses zu einer Aufsichtsratswahl:

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von

  • BGH, 25.10.2016 - II ZR 231/15

    Einberufung der Gesellschafterversammlung durch eine zu Unrecht im

  • OLG Hamburg, 06.03.1992 - 11 U 134/91

    Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zur Besetzung des Vorstandsausschusses einer

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 145/80

    Zur Unzulässigkeit einer AG-Satzungsbestimmung bei Ungleichbehandlung der

  • BGH, 15.07.1997 - KVR 21/96

    "Stadtwerke Garbsen"; Begriff des Zusammenschlusses bei Erwerb einer

  • BGH, 31.05.2011 - II ZR 116/10

    GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die

  • LG Köln, 05.10.2007 - 82 O 114/06

    Meldepflichten nach WphG bei Umfirmierung bzw. Namensänderung des Aktionärs

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2012 - 6 U 220/11
  • LG Düsseldorf, 26.11.2009 - 32 O 65/09

    Anfechtungsklage gegen eine zu Unrecht erfolgte Verkündung des Vorsitzenden in

  • BGH, 10.11.1987 - KVR 7/86

    "Singener Wochenblatt"; Rechtsstellung des Erwerbers bei einem Zusammenschluß;

  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 89/79

    Anspruch eines Gesellschafters auf gleichberechtigte Geschäftsführung - Vorliegen

  • OLG Schleswig, 28.02.2024 - 9 U 124/22
  • OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21

    Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft

  • OLG München, 27.03.1996 - 7 U 6037/95

    Rechtswirkungen eines Feststellungsurteils bezüglich eines unklaren und nicht

  • LG Dortmund, 25.06.2009 - 18 O 14/09

    Stimmverbot für Vorstände und Aufsichtsräte nur bei Stimmabgabe gegen

  • BGH, 12.10.1992 - II ZR 41/92

    Streitwert für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

  • LG München I, 31.03.2008 - 5 HKO 20117/07

    Bestellung eines Sonderprüfers: Bestimmtheit des Klageantrags hinsichtlich des

  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 157/80

    Bergrechtliche Gewerkschaft

  • OLG Karlsruhe, 30.12.1997 - 19 U 205/96

    Missbrauch von Beiratsmitgliederbefugnissen und Überschreitung von Kompetenzen;

  • LG München I, 26.02.2010 - 5 HKO 14083/09

    Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Wirkungen einer Amtsniederlegung durch

  • LG Hagen, 17.09.2019 - 21 O 83/18
  • OLG Hamburg, 17.08.2001 - 11 U 60/01

    Voraussetzungen der Beschlussfeststellungsklage im Aktienrecht

  • OLG Jena, 10.10.2012 - 2 U 168/12
  • OLG Karlsruhe, 15.12.1986 - 11 W 71/86

    Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage; Stimmrechtsverteilung in einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht