Rechtsprechung
BGH, 13.03.1997 - 4 StR 39/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rücktritt vom Versuch der Anstiftung mit strafbefreiender Wirkung - Straflosigkeit des Anstifters durch allgemeines bloßes Untätigbleiben - Passives Verhalten als "Verhindern der Tat" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) - Erfüllung des Tatbestandes der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 31
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1997, 289
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.10.1983 - 2 StR 485/83
mutlose Tankstellenräuber - § 30 i.V.m. § 250, § 31 StGB, Untätigbleiben
Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 39/97
Ausnahmsweise kann aber auch passives Verhalten ein "Verhindern der Tat" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein, wenn der Täter nichts unternimmt, weil nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete Plan nicht verwirklicht werden kann, und daraufhin die Tat unterbleibt (vgl. BGHSt 32, 133, 134;… BGH StV 1984, 70 und BGHR StGB § 31 Abs. 1 Verhindern 1).Unterläßt in einem solchen Fall der Täter jeglichen weiteren Tatbeitrag und macht er dadurch nach seiner Vorstellung die Ausführung der Tat unmöglich, so ist sein Verhalten gleich zu bewerten wie ein auf Verhinderung der Tat gerichtetes aktives Tun (BGHSt 32, 133, 135).
- BGH, 22.12.1993 - 5 StR 705/93
Verabredung zur Begehung eines Verbrechens: Konkurrenz mit versuchter Bestimmung …
Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 39/97
In diesem Zusammenhang wird auch zu beachten sein, daß nach den getroffenen Feststellungen das Verhalten des Angeklagten in Bezug auf die in L. geplante Tat den Tatbestand der Verabredung nach § 30 Abs. 2 StGB und nicht nur den der versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt (zur Konkurrenz zwischen den beiden Begehungsformen vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 4). - BGH, 18.04.1990 - 2 StR 84/90
Feststellung der Rücktrittvoraussetzungen bei geplantem Banküberfall - Zeitnahe …
Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 39/97
Ausnahmsweise kann aber auch passives Verhalten ein "Verhindern der Tat" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein, wenn der Täter nichts unternimmt, weil nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete Plan nicht verwirklicht werden kann, und daraufhin die Tat unterbleibt (vgl. BGHSt 32, 133, 134; BGH StV 1984, 70 und BGHR StGB § 31 Abs. 1 Verhindern 1). - BGH, 07.10.1983 - 1 StR 615/83
Rücktritt bei mehreren Beteiligten durch bloßes Untätigbleiben eines Beteiligten …
Auszug aus BGH, 13.03.1997 - 4 StR 39/97
Ausnahmsweise kann aber auch passives Verhalten ein "Verhindern der Tat" im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein, wenn der Täter nichts unternimmt, weil nach seiner Vorstellung ohne ihn der verabredete Plan nicht verwirklicht werden kann, und daraufhin die Tat unterbleibt (vgl. BGHSt 32, 133, 134; BGH StV 1984, 70 und BGHR StGB § 31 Abs. 1 Verhindern 1).
- LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17
Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht
Dafür reicht im Einzelfall Nichterbringen des erforderlichen eigenen Tatbeitrags und bloßes Untätigbleiben, insbesondere wenn nach der Vorstellung des Beteiligten die Tat ohne sein Mitwirken nicht begangen wird und die Tat daraufhin unterbleibt (…Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 31 Rn. 5 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13.03.1997 - 4 StR 39/97 - Rn. 5 m.w.N., juris = NStZ-RR 1997, 289 f.; BGH…, Urteil vom 22.04.1999 - 4 StR 76/99 - Rn. 10 a.E., juris = NStZ 1999, 395 f.).Dafür reicht im Einzelfall Nichterbringen des erforderlichen eigenen Tatbeitrags und bloßes Untätigbleiben, insbesondere wenn nach der Vorstellung des Beteiligten die Tat ohne sein Mitwirken nicht begangen wird und die Tat daraufhin unterbleibt (…Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 31 Rn. 5 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13.03.1997 - 4 StR 39/97 - Rn. 5 m.w.N., juris = NStZ-RR 1997, 289 f.; BGH…, Urteil vom 22.04.1999 - 4 StR 76/99 -Rn. 10 a.E., juris = NStZ 1999, 395 f.).
- BGH, 06.09.2007 - 4 StR 409/07
Erörterungsmangel bezüglich eines Rücktritts vom Versuch der Anstiftung …
Für den strafbefreienden Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt aber das bloße Aufgeben der Einwirkung auf den Anderen, solange dieser - wie hier - noch keinen Tatentschluss gefasst hat und auch keine Gefahr entstanden ist, dass er die Tat begeht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 289). - VG Saarlouis, 05.11.2018 - 6 L 1139/18
Erkennungsdienstliche Maßnahmen; rechtswidrige Anordnung
BGH, Urteil vom 20.02.1997, 4 StR 641/96, Rn. 5, juris; Beschluss vom 13.03.1997, 4 StR 39/97, NStZ-RR 1997, 289; Fischer, a.a.O., § 31 Rn. 3.