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   BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 49/12   

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https://dejure.org/2013,10734
BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 49/12 (https://dejure.org/2013,10734)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2013 - VIII ZR 49/12 (https://dejure.org/2013,10734)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2013 - VIII ZR 49/12 (https://dejure.org/2013,10734)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 527 Abs 2 S 2 ZPO
    Beweiserhebung im Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts

  • rewis.io

    Beweiserhebung im Berufungsverfahren: Zulässigkeit der Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 527 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 5 S. 2
    Zulässigkeit der Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf der Einzelrichter alle notwendigen Beweise erheben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweiserhebung durch den vorbereitenden Einzelrichter des Berufungsgerichts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter ist nicht stets unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 196, 328
  • NJW 2013, 2516
  • MDR 2013, 928
  • NJ 2013, 433
  • WM 2013, 1919
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.06.1991 - VIII ZR 116/90

    Erneute Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 49/12
    So hat der Senat bereits mehrfach zu § 398 ZPO entschieden, dass eine erneute Vernehmung im Berufungsrechtszug allenfalls dann entbehrlich ist, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsurteile vom 3. Mai 1995 - VIII ZR 113/94, NJW-RR 1995, 1020 unter II 3 b; vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285 unter II 2 b aa).

    Obgleich es sich in diesen Fällen um objektive Umstände handelt, stehen sie doch mit der Wahrheitsliebe des Zeugen in engem Zusammenhang und können deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung nur bewertet werden, wenn das Gericht sich einen persönlichen Eindruck von dem Zeugen verschafft hat oder auf eine entsprechende Beurteilung durch die erste Instanz zurückgreifen kann (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, aaO).

  • BGH, 18.03.1992 - VIII ZR 30/91

    Würdigung einer Zeugenaussage bei Vernehmung durch Einzelrichter

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 49/12
    Denn es liegt, wie der Senat bereits entschieden hat, ein Verstoß gegen § 286 ZPO seitens des Kollegiums vor, wenn es die Glaubwürdigkeit eines vom Einzelrichter vernommenen Zeugen beurteilt, ohne dass der Einzelrichter seinen Eindruck von dem Zeugen und von dessen Glaubwürdigkeit im Protokoll niedergelegt hat; es muss dann der Zeuge nach § 398 ZPO vom Kollegium erneut vernommen werden (Senatsurteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 30/91, NJW 1992, 1966 unter II 1 b bb).

    Diese Grundsätze für das Verhältnis zwischen erster und zweiter Instanz gelten ebenso im Verhältnis zwischen Einzelrichter und Kollegium bei vorbereitend durchgeführter Beweisaufnahme durch den Einzelrichter (Senatsurteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 30/91, aaO).

  • BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92

    Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 49/12
    Der Einzelrichter darf vielmehr, wenn nicht die besonderen Gegebenheiten des Arzthaftungsprozesses dem entgegenstehen, alle notwendigen Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993, VI ZR 155/92, NJW 1994, 801 zum Arzthaftungsprozess).

    In dem von der Revision angeführten Urteil vom 26. Oktober 1993 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs lediglich entschieden, dass § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (die Vorgängerbestimmung zu § 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO) es "in aller Regel" nicht zulässt, dass in Arzthaftungsprozessen, in denen die Entscheidung im Wesentlichen auf sachverständiger Beratung beruht, die Beweisaufnahme einschließlich der Befragung ärztlicher Gutachter allein durch den Einzelrichter erfolgt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801 unter II 1 a mwN).

  • BGH, 03.02.1987 - VI ZR 56/86

    Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr bei Unterlassen medizinisch gebotener

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 49/12
    Entsprechend heißt es im Urteil des VI. Zivilsenats vom 3. Februar 1987, dass die Befragung ärztlicher Gutachter "in aller Regel" über die Befugnisse hinausgeht, die dem Einzelrichter im Berufungsrechtszug nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zustehen (VI ZR 56/86, NJW 1987, 1482 unter II 5).
  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 22/89

    Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen;

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 49/12
    Das Senatsurteil vom 24. Januar 1990 (VIII ZR 22/89, NJW 1990, 1290), auf das sich die Beklagte beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 26/92

    Schlußfolgerungen aus nicht dokumentierter Kontrolluntersuchung auf

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 49/12
    Sie hat ihren Grund in der besonders schwierigen und verantwortungsvollen richterlichen Aufgabe der Tatsachenfeststellung im Arzthaftungsprozess (BGH, Urteil vom 23. März 1993 - VI ZR 26/92, NJW 1993, 2375 unter III).
  • BGH, 03.05.1995 - VIII ZR 113/94

    Wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Berufungsrechtszug

    Auszug aus BGH, 13.03.2013 - VIII ZR 49/12
    So hat der Senat bereits mehrfach zu § 398 ZPO entschieden, dass eine erneute Vernehmung im Berufungsrechtszug allenfalls dann entbehrlich ist, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (Senatsurteile vom 3. Mai 1995 - VIII ZR 113/94, NJW-RR 1995, 1020 unter II 3 b; vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285 unter II 2 b aa).
  • OLG Saarbrücken, 21.10.2020 - 2 U 36/20

    Arglistige Täuschung durch Behauptung der Unfallfreiheit "ins Blaue hinein"

    v. 13.03.2013 - VIII ZR 49/12, BGHZ 196, 328.
  • OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 5 U 135/16

    Ersatz von Mietausfallschaden im Rahmen der Sanierung eines Schwimmbades

    Ein unmittelbarer Eindruck vom Verlauf der Beweisaufnahme ist daher entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 49/12, juris, Rn. 29 zur Beweisaufnahme durch einen vorbereitenden Richter).
  • BSG, 22.08.2013 - B 12 R 52/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der

    Zudem hätte die Klägerin mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Besetzungsmangel durch Wiederholen der wesentlichen Teile der mündlichen Verhandlung behoben werden kann (BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - NVwZ 2005, 231 = Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41) und eine Beweiserhebung nach einem Richterwechsel nicht zwingend wiederholt werden muss, sondern auch andere Möglichkeiten der Unterrichtung von hinzugetretenen Richtern zulässig sind (BVerwG Beschluss vom 8.7.1988 - 4 B 100.88 - NVwZ-RR 1990, 166 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34; BVerwG Beschluss vom 1.6.2007 - 8 B 85/06; BVerwG Beschluss vom 15.3.2013 - 2 B 12/12 - mwN; vgl zur Beweisaufnahme durch den Einzelrichter zB BGH Urteil vom 13.3.2013 - VIII ZR 49/12 - EBE/BGH 2013, 195 mwN) , im Einzelnen darlegen müssen, weshalb die im Protokoll der mündlichen Verhandlung des LSG festgehaltene - bei vollständiger Besetzung des Senates vorgenommene - Verlesung der bereits bei vollständiger Besetzung des Senats protokollierten Erklärungen des Beigeladenen zu 1. und die Bestätigung dieser Erklärungen durch den Beigeladenen zu 1. vorliegend nicht ausgereicht haben könnten, auch dem zuvor vorübergehend abwesenden ehrenamtlichen Richter die für die Urteilsfindung notwendige Kenntnis vom wesentlichen Inhalt dieser Erklärungen zu vermitteln.
  • BSG, 22.08.2013 - B 12 R 55/12 B
    Zudem hätte die Klägerin mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Besetzungsmangel durch Wiederholen der wesentlichen Teile der mündlichen Verhandlung behoben werden kann (BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6/04 - NVwZ 2005, 231 = Buchholz 310 § 138 Ziff 1 VwGO Nr. 41) und eine Beweiserhebung nach einem Richterwechsel nicht zwingend wiederholt werden muss, sondern auch andere Möglichkeiten der Unterrichtung von hinzugetretenen Richtern zulässig sind (BVerwG Beschluss vom 8.7.1988 - 4 B 100.88 - NVwZ-RR 1990, 166 = Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34; BVerwG Beschluss vom 1.6.2007 - 8 B 85/06; BVerwG Beschluss vom 15.3.2013 - 2 B 12/12 - mwN; vgl zur Beweisaufnahme durch den Einzelrichter zB BGH Urteil vom 13.3.2013 - VIII ZR 49/12 - EBE/BGH 2013, 195 mwN) , im Einzelnen darlegen müssen, weshalb die im Protokoll der mündlichen Verhandlung des LSG festgehaltene - bei vollständiger Besetzung des Senates vorgenommene - Verlesung der bereits bei vollständiger Besetzung des Senats protokollierten Erklärungen des Beigeladenen zu 1. des Verfahrens L 2 R 115/10 und die Bestätigung dieser Erklärungen durch die Beigeladene zu 1. vorliegend nicht ausgereicht haben könnten, auch dem zuvor vorübergehend abwesenden ehrenamtlichen Richter die für die Urteilsfindung notwendige Kenntnis vom wesentlichen Inhalt dieser Erklärungen zu vermitteln.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2013 - L 4 P 892/13
    Der Bundesgerichtshof, dem sich der Senat anschließt, hat ausgeführt (Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 49/12 -, in juris):.
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