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   BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 6/16   

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https://dejure.org/2017,11187
BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 6/16 (https://dejure.org/2017,11187)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 6/16 (https://dejure.org/2017,11187)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 6/16 (https://dejure.org/2017,11187)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7a BNotO
    Notarielle Fachprüfung: Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen

  • IWW

    § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, Art. 12 Abs. 1 GG, § 239 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    Bewertung schriftlicher Arbeiten in der notariellen Fachprüfung

  • Wolters Kluwer

    Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen i.R.d. notariellen Fachprüfung

  • Anwaltsblatt

    § 7a BNotO
    Notarprüfung: Ohne vertretbare Begründung ist Lösungsweg "spekulativ"

  • Anwaltsblatt

    § 7a BNotO
    Notarprüfung: Ohne vertretbare Begründung ist Lösungsweg "spekulativ"

  • rewis.io

    Notarielle Fachprüfung: Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO §§ 7a ff.
    Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen i.R.d. notariellen Fachprüfung

  • rechtsportal.de

    Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen i.R.d. notariellen Fachprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Notarielle Fachprüfung: Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 611
  • WM 2017, 1822
  • AnwBl 2017, 674
  • AnwBl Online 2017, 365
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1982 - 9 S 484/82

    Streitgegenstand; Klagebegehren; Umdeutung; Bestimmung der Verfahrensart durch

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 6/16
    a) Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung einer einzelnen Teilprüfungsleistung sind Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle die angefochtenen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1994 - 9 S 484/82, Rn. 19, juris; Unger, Möglichkeit und Grenzen der Anfechtbarkeit juristischer (Staats-) Prüfungen, 2016, S. 563 mwN; vgl. auch BVerwGE 91, 262, 270 ff.).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 6/16
    a) Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung einer einzelnen Teilprüfungsleistung sind Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle die angefochtenen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1994 - 9 S 484/82, Rn. 19, juris; Unger, Möglichkeit und Grenzen der Anfechtbarkeit juristischer (Staats-) Prüfungen, 2016, S. 563 mwN; vgl. auch BVerwGE 91, 262, 270 ff.).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 6/16
    Denn bei berufsbezogenen Prüfungen wie der notariellen Fachprüfung folgt schon aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass der Prüfling davor geschützt ist, dass eine vertretbare und von ihm mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet wird (vgl. BVerfGE 84, 34, 55).
  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 5/20

    Anordnung der Wiederholung der Prüfung auf Antrag eines Prüflings wegen

    Erst wenn feststeht, dass Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfasst worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 6/16, ZNotP 2017, 299 Rn. 4 mwN; BVerwG, NVwZ 1998, 738, juris Rn. 3 ff. mwN; vom 13. März 1998 - 6 B 28/98, juris Rn. 4; vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17, juris Rn. 7 ff.; BFHE 191, 140, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 879 ff.).

    Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung sind die angefochtenen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. März 2017 aaO Rn. 3 mwN).

    In zutreffender Anwendung der oben unter 3 a genannten Maßstäbe (vgl. insbesondere Senatsbeschluss vom 13. März 2017 aaO) hat es ferner auf die Ursprungsbewertung in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahme des Erstkorrektors im Überdenkungsverfahren erhalten hat, abgestellt und ausgeführt, dass dieser in seiner Stellungnahme deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Prüfung von § 139 BGB verlangt habe.

  • KG, 08.06.2023 - AR 2/22

    Verpflichtungsklage auf Neubewertung von zwei schriftlichen Prüfungsarbeiten im

    a) Bei der notariellen Fachprüfung handelt es sich um eine berufsbezogene Prüfung, weil ihr Bestehen in der Regel Voraussetzung für die Bestellung als Anwaltsnotar ist, § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BNotO (BGH, WM 2017, 1822; Senat, Urteil vom 5. Juli 2011 - Not 9/11 - juris).

    b) Gegenstand der Nachprüfung sind allein die Voten der Korrektoren in der Gestalt, die sie durch ihre Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren erhalten haben (BGH, WM 2021, 1249, 1251; 2017, 1822).

  • KG, 03.03.2020 - Not 5/19

    Rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln im Verfahren der notariellen Fachprüfung

    Ohnehin ist im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung allein die angefochtene Ursprungsbewertung in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahme des Prüfers im Überdeckungsverfahren erhalten hat, Gegenstand der gerichtlichen Kontorolle (BGH Senat für Notarsachen, Beschluss vom 13.3.2017 - NotZ (Brfg) 6/16 -, Rn. 3, juris).
  • KG, 25.11.2021 - AR 2/17

    Anfechtungsklage gegen das Nichtbestehen der notariellen Fachprüfung:

    a) Bei der notariellen Fachprüfung handelt es sich um eine berufsbezogene Prüfung, weil ihr Bestehen in der Regel Voraussetzung für die Bestellung als Anwaltsnotar ist, § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BNotO (BGH, AnwBl. 2017, 674; Senat, Urteil vom 5. Juli 2011 - Not 9/11 - juris).
  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 5/22

    Neubewertung der im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistungen;

    Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 5/20, NJOZ 2021, 564 Rn. 11 und vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 6/16, BeckRS 2017, 107462 Rn. 4; BVerfGE 84, 34, 55; BVerwG, NJW 2018 aaO Rn. 9).
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