Rechtsprechung
   BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8844
BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18 (https://dejure.org/2019,8844)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2019 - XII ZB 523/18 (https://dejure.org/2019,8844)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 (https://dejure.org/2019,8844)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,8844) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § ... 70 Abs. 1 FamFG, § 7 Abs. 3 FamFG, § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 7 FamFG, §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG, § 271 Abs. 1 FamFG, § 274 Abs. 4 FamFG, § 1908 b BGB, § 13 Abs. 1 FamFG, § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuungsverfahren, Beteiligte, Hinzuziehung, konkludente Hinzuziehung, Beschwerdeberechtigung, Akteneinsicht

  • rabüro.de

    Keine konkludente Beteiligung eines Beteiligten an einem Betreuungsverfahren durch Bewilligung von Akteneinsicht

  • rewis.io

    Betreuungssache: Beteiligung durch konkludente Hinzuziehung bei Bewilligung von Akteneinsicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 7 ; FamFG § 13
    Erforderlichkeit einer auch konkludent möglichen Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuungssache: Beteiligung durch konkludente Hinzuziehung bei Bewilligung von Akteneinsicht ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Keine Hinzuziehung durch bewilligte Akteneinsicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Konkludente Hinzuziehung von Beteiligten in einem Betreuungsverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 577
  • MDR 2019, 1084
  • FamRZ 2019, 915
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 213/16

    Betreuungssache: Bewirkung einer Beteiligung durch Bekanntgabe der

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18
    Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18, juris und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197).

    Die Hinzuziehung eines Beteiligten (§ 7 FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, steht die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN).

    Denn eine Beteiligung setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 16.01.2019 - XII ZB 489/18

    Recht von Angehörigen zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine von Amts wegen

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18
    Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18, juris und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197).

    Denn eine Beteiligung setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).

    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN; so im Übrigen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27).

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17

    Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18
    Die Hinzuziehung eines Beteiligten (§ 7 FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN).

    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN; so im Übrigen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27).

  • BGH, 20.11.2014 - XII ZB 86/14

    FamFG § 303 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18
    Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN; so im Übrigen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27).
  • BGH, 25.03.2015 - XII ZB 621/14

    Verlängerungsverfahren in einer Betreuungssache: Beschwerdeberechtigung des

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18
    Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist zwar zulässig, insbesondere ist sie - obwohl kein Fall des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 8 mwN) - aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft.
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 493/15

    Beschwerde gegen die Einrichtung einer Betreuung: Beschränkung auf die Auswahl

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18
    Bejaht hat dies der Senat etwa für den Fall, dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, sondern vom Gericht in diese einbezogen wurde (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6).
  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 243/18

    Erfolgen der Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde als klar und

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18
    Die Rechtsbeschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18 - juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 283/22

    Anfechtung der Betreuerauswahl; Beschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren

    In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung eines Angehörigen, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 und vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18, FamRZ 2019, 915).

    Allein der Umstand, dass der Angehörige im Entscheidungsrubrum nicht als Beteiligter aufgeführt ist, steht einer tatsächlichen Hinzuziehung als Beteiligter allerdings nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 7 mwN).

    Denn die Akteneinsicht beruhte auf einem entsprechenden Gesuch des Beteiligten zu 1 und hatte nicht den Zweck, diesem (als Vorsorgebevollmächtigtem oder Abkömmling) eine Stellungnahme im laufenden Verfahren zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 Rn. 15 und vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 10).

    Denn auch diese ging nicht auf einen nach außen hervortretenden Beteiligungswillen des Gerichts zurück, sondern erschöpfte sich in einem eigeninitiativen Handeln des Beteiligten zu 1 (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 11).

  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18

    Ermöglichen der Einflussnahme eines Beteiligten auf das laufende Verfahren durch

    Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten i.S.v. § 274 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch wenn das Gericht damit die Mutter dem Grunde nach in das Verfahren einbezogen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - zur Veröffentlichung bestimmt), kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass das entsprechende Anschreiben des Gerichts zugleich einen ausdrücklichen Hinweis auf § 7 Abs. 4 FamFG enthält, wonach die Mutter beantragen kann, am Verfahren förmlich beteiligt zu werden.

  • BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19

    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen gegen von Amts wegen

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht einem Angehörigen, der erstinstanzlich nicht beteiligt worden ist, kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 6 mwN und vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 7 mwN).

    In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt ebenfalls keine Hinzuziehung des Beteiligten zu 2, wenn diese - wie hier - nach Erlass der angegriffenen Entscheidung erkennbar allein dazu dient, dessen Informationsinteresse zu befriedigen (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 10).

  • BGH, 12.06.2019 - XII ZB 51/19

    Gebotenheit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen i.R.d.

    Die Hinzuziehung eines Beteiligten (§ 7 FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 6 mwN).

    Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsakts, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten im Sinne von § 271 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 7 f. mwN).

  • OLG Frankfurt, 30.07.2020 - 8 WF 108/20

    Konkludente Bestellung eines Verfahrensbeistandes

    Für das Betreuungsverfahren hat der BGH (Beschluss vom 13.03.2019 - XII ZB 523/18, FamRZ 2019, 915, Rn. 7 f.) dabei für die konkludente Beteiligung ausgeführt:.
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.09.2020 - 13 T 3052/20

    Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen

    Allerdings ist für eine auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (BGH NJW-RR 2019, 577; BGH FGPrax 2019, 80; BGH NJW-RR 2018, 70 = FamRZ 2018, 197; BGH NJW-RR 2019, 577).

    Wird lediglich der die Instanz abschließende Beschluss bekanntgegeben, ist eine solche Beteiligung in derselben Instanz nicht mehr möglich (BGH FamRZ 2018, 197 Rn. 11 m.w.N.; BGH FamRZ 2018, 1607; BGH NJW-RR 2019, 577).

  • OLG Frankfurt, 28.07.2021 - 3 UF 55/21

    Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 VersAusglG

    Die (bloße) Aufnahme der Erben in das Rubrum des angefochtenen Beschlusses und dessen Zustellung reichen für eine - möglicherweise in der zweiten Instanz fortwirkende (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. A., § 7 FamFG Rn. 8) - Beteiligung der Erben durch das Amtsgericht am Verfahren nicht aus, da sie zu diesem Zeitpunkt keinerlei Einfluss mehr auf das Verfahren in erster Instanz nehmen konnten (BGH, Beschluss vom 13.03.2019, XII ZB 523/18, Rn. 7 - juris).
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 69/20

    Sicherungshaft zur Überstellung eines syrischen Staatsangehörigen nach Rumänien

    Dies ist für eine Beteiligung im Sinne des § 429 Abs. 2 FamFG ausreichend, da ein förmlicher Hinzuziehungsakt nicht erforderlich ist, sondern das Gericht lediglich - gegebenenfalls konkludent - zum Ausdruck bringen muss, dass es der Vertrauensperson eine Einflussnahme auf das Verfahren in derselben Instanz ermöglichen will (vgl. zur entsprechenden Konstellation im Betreuungsrecht BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18, FamRZ 2019, 1091 Rn. 7 f.; vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18, FamRZ 2019, 915 Rn. 6 u. 8; vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197 Rn. 8, jew. mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht