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BGH, 13.04.1959 - III ZR 144/57 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 02.05.1957 - 6 U 315/56
- BGH, 13.04.1959 - III ZR 144/57
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- RG, 11.12.1934 - VII 240/34
1. Unter welchen Voraussetzungen kann beim Verkauf eines Unternehmens in der …
Auszug aus BGH, 13.04.1959 - III ZR 144/57
Deren - tatrichterliche - Auslegung verstößt weder gegen Auslegungsregeln noch sonstige Rechtsgrundsätze, und es ist denkgesetzlich und nach Erfahrungssätzen durchaus möglich, ein zweifelsfreies Garantieversprechen, nicht nur eine Bürgschaftserklärung, als von der Beklagten abgegeben, anzunehmen, wie im folgenden dargelegt werden wird (vgl. RGZ 146, 120, 127).Nach der Rechtsprechung ist unter einem Garantievertrag ein selbständiger Vertrag zu verstehen, worin jemand sich verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen, insbesondere worin jemand der Unternehmung eines anderen dadurch Unterstützung oder Förderung zuwendet, daß er die damit verbundene Gefahr ganz oder teilweise übernimmt (RGZ 146, 120, 123 mit zahlreichen Nachweisen).
- BGH, 23.02.1956 - II ZR 207/54
Anforderungen an die Auslegung eines Vertrages; Auslegung nach dem Sinn und …
Auszug aus BGH, 13.04.1959 - III ZR 144/57
Es ist richtig, daß die Feststellung der für die Auslegung von Verträgen wesentlichen Tatsachen - anders als die Auslegung selbst - nach Maßgabe der für die Behauptungs- und Beweislast geltenden Grundsätze zu erfolgen hat (BGHZ 20, 109, 111). - RG, 18.02.1921 - III 354/20
Gesamtvertretung
Auszug aus BGH, 13.04.1959 - III ZR 144/57
Gegen die Auffassung, daß die von nur einem Vorstandsmitglied abgegebenen Willenserklärungen stillschweigend vom anderen genehmigt wenden können, bestehen keine Bedenken (RG JW 1908, 151; RGZ 101, 342).
- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 13.04.1959 - III ZR 144/57
Daraus ergebe sich die Akzessorietät der Zusage der Beklagten, einen anderen Sinn könne dieser Satz nicht haben, deshalb sei das Berufungsgericht bei seiner Auslegung an diesen Inhalt gebunden gewesen, wofür die Revision auf BGHZ 9, 273 verweist. - RG, 28.09.1917 - III 150/17
Abgrenzung zwischen Garantievertrag, Schuldübernahme und Bürgschaft.
Auszug aus BGH, 13.04.1959 - III ZR 144/57
Unter den Begriff des Garantievertrages sind insbesondere, solche Verträge einzureihen, bei denen der Erfolg, für den eingestanden wird, in der Vermeidung eines Verlustes durch Kreditgewährung an einen Dritten, das Risiko, das dem Unternehmen gegenüber übernommen wird, in der Zahlungsunfähigkeit des Dritten besteht (RGZ 90, 415/416). - BGH, 28.10.1954 - IV ZR 122/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.04.1959 - III ZR 144/57
Es ist gerade Sinn und Zweck eines Garantievertrages, daß der Gläubiger Leistung auf jeden Fall erhalten soll, und zwar auch dann, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zur Entstehung gekommen ist oder später wegfällt (IV ZR 122/54 vom 28. Oktober 1954 LM Nr. 1 zu § 765 BGB).