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   BGH, 13.04.1983 - VIII ZR 33/82   

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https://dejure.org/1983,9099
BGH, 13.04.1983 - VIII ZR 33/82 (https://dejure.org/1983,9099)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1983 - VIII ZR 33/82 (https://dejure.org/1983,9099)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1983 - VIII ZR 33/82 (https://dejure.org/1983,9099)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines durch einen Makler ausgestellten Schlussscheins als Beweismittel - Möglichkeit der Einräumung einer Abschlussvollmacht für einen Makler durch eine der betroffenen Parteien - Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Schlussschein

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 29.09.1922 - II 766/21

    Handelsmäkler; Schlussnote

    Auszug aus BGH, 13.04.1983 - VIII ZR 33/82
    Das Berufungsgericht hat die Klausel in den Schlußscheinen, daß der Widerspruch "bei uns" zu erfolgen habe, dahin ausgelegt, daß hier ein Widerspruch, der von der Beklagten schon deshalb zu fordern war, weil die widerspruchslose Hinnahme eines übersandten Schlußscheins die gleiche Wirkung hat wie das Unterlassen eines Widerspruchs gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (RGZ 105, 205; vgl. auch Senatsurteil vom 20. März 1974 - VIII ZR 234/72 = NJW 1974, 991 = WM 1974, 409), gegenüber dem Makler zu erfolgen hatte und daß die Beklagte telefonisch wirksam widersprochen habe.
  • BGH, 20.03.1974 - VIII ZR 234/72

    Zu den Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens und zur

    Auszug aus BGH, 13.04.1983 - VIII ZR 33/82
    Das Berufungsgericht hat die Klausel in den Schlußscheinen, daß der Widerspruch "bei uns" zu erfolgen habe, dahin ausgelegt, daß hier ein Widerspruch, der von der Beklagten schon deshalb zu fordern war, weil die widerspruchslose Hinnahme eines übersandten Schlußscheins die gleiche Wirkung hat wie das Unterlassen eines Widerspruchs gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (RGZ 105, 205; vgl. auch Senatsurteil vom 20. März 1974 - VIII ZR 234/72 = NJW 1974, 991 = WM 1974, 409), gegenüber dem Makler zu erfolgen hatte und daß die Beklagte telefonisch wirksam widersprochen habe.
  • BGH, 23.04.1986 - IVa ZR 209/84

    Wirksamkeit der Haftungsfreizeichnung in den Tegernseer Gebräuchen für die

    Daß die TGV und die TG Handelsbrauch sind, entspricht gesicherter Meinung (BGH Urteil vom 13.4.1983 - VIII ZR 33/82 - WM 1983, 684; umfassende Nachweise bei v. Renthe gen. Fink BB 1982, 80, insbesondere zur Rechtsprechung Fn. 8 und 9; vgl. weiter Baumbach/Duden/Hopt, HGB 26. Aufl. § 346 Anm. 2 D; Staudinger/Schlosser, 12. Aufl. § 2 AGBG Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, 45. Aufl. AGBG § 2 Anm. 6 f. a.E.; Ulmer/Brandner/Hensen, 4. Aufl. § 2 Rdn. 91; Wolf/Horn/Lindacher, § 2 Rdn. 82; anderer Ansicht offenbar nur Roller, BB 1981, 587).
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