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   BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87   

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BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87 (https://dejure.org/1988,971)
BGH, Entscheidung vom 13.04.1988 - IVb ZR 48/87 (https://dejure.org/1988,971)
BGH, Entscheidung vom 13. April 1988 - IVb ZR 48/87 (https://dejure.org/1988,971)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit nach rechtskräftiger Scheidung der in Gütergemeinschaft lebenden Gatten um die Auseinandersetzung - Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Auseinandersetzungsplan als einzige Möglichkeit prozessualer Durchsetzung - Begründetheit der Klage auf Zustimmung zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1474 ff.
    Gerichtliche Gestaltungsfreiheit bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft im Klagewege; Teilungsreife des Gesamtsguts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1156
  • MDR 1988, 847
  • DNotZ 1989, 699
  • FamRZ 1988, 813
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
    Mit der Rechtskraft des Urteils, das einer solchen Klage stattgibt, kommt gemäß § 894 ZPO ein entsprechender Auseinandersetzungsvertrag zustande (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 777).

    Der Antragsteller hat allerdings in seinen Hauptantrag zur Auseinandersetzung, der aufgrund seines Begehrens auf Zurückweisung der Berufung dem im Entscheidungssatz des amtsgerichtlichen Urteils enthaltenen Teilungsplan entspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO), den Passus aufgenommen, daß er "die Antragsgegnerin bezüglich der betrieblich veranlaßten Gesamtgutsverbindlichkeiten im Innenverhältnis freistellt".

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84

    Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts -

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
    Da nach § 1475 Abs. 1 BGB solche Verbindlichkeiten "zunächst" zu berichtigen sind, kann jeder Ehegatte die zur Teilung des Gesamtguts erforderlichen Willenserklärungen bis zu einer sachgemäßen Schuldenregelung verweigern (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41).

    Zwar reicht es, wenn der die Auseinandersetzung begehrende Teilhaber die Verbindlichkeiten als Alleinschuldner übernimmt und die Gläubiger den anderen Teilhaber aus der Haftung entlassen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - FamRZ 1985, 903, 905 und vom 10. Juli 1985 aaO).

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
    Die Revision macht weiter geltend, entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 58, 146 [BGH 31.01.1972 - II ZR 86/69] (s.a. BGHZ 68, 299, 304) müsse eine "erweiterte Realteilung" unabhängig von einer Einigung der Parteien in Betracht kommen, zumal bei einer familienrechtlichen Bindung zwischen den Beteiligten.
  • BGH, 31.01.1972 - II ZR 86/69

    Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
    Die Revision macht weiter geltend, entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 58, 146 [BGH 31.01.1972 - II ZR 86/69] (s.a. BGHZ 68, 299, 304) müsse eine "erweiterte Realteilung" unabhängig von einer Einigung der Parteien in Betracht kommen, zumal bei einer familienrechtlichen Bindung zwischen den Beteiligten.
  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85

    Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
    Abgesehen davon, daß danach auch das Wohnanwesen an der Pöttmeser Straße 2 versteigert werden soll, das die Antragsgegnerin aber im Sinne von § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" erworben und daher wirksam übernommen haben dürfte (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - FamRZ 1986, 883), muß eine Auseinandersetzungsklage im allgemeinen als verfrüht angesehen werden, wenn nach den §§ 1477 Abs. 1, 753 BGB, 180 ZVG noch eine Zwangsversteigerung durchzuführen ist; es fehlt die "Teilungsreife" des Gesamtguts.
  • BGH, 24.01.1962 - V ZR 6/61
    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
    Er darf also den Beklagten nicht zu einer Auseinandersetzung verurteilen, die inhaltlich von dem Teilungsplan abweicht, den der Kläger in seinem Klageantrag aufgestellt hat (vgl. Planck/Unzner BGB 4. Aufl. § 1474 Anm. 5; Dölle Familienrecht Band I § 80 I Seite 974; vgl. auch zu dem rechtsähnlichen Fall der Erbauseinandersetzungsklage BGH, unveröffentlichtes Urteil vom 24. Januar 1962 - V ZR 6/61 - und Johannsen WM 1970, 738, 744).
  • BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84

    Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
    Zwar reicht es, wenn der die Auseinandersetzung begehrende Teilhaber die Verbindlichkeiten als Alleinschuldner übernimmt und die Gläubiger den anderen Teilhaber aus der Haftung entlassen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - FamRZ 1985, 903, 905 und vom 10. Juli 1985 aaO).
  • OLG Düsseldorf, 18.11.1983 - 3 UF 195/82

    Zur Endgültigkeit eines wirksamen Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
    Der Bedeutung des § 1475 Abs. 1 BGB und dem dieser Vorschrift zugrundeliegenden Sicherungsbedürfnis des auf Auseinandersetzung des Gesamtguts in Anspruch genommenen Teilhabers wird vielmehr allein gerecht, wenn bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Auseinandersetzungsklage, spätestens aber im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, eine nach der Beurteilung des Prozeßgerichts ausreichende Schuldenregelung vorliegt (vgl. dazu auch OLG Frankfurt FamRZ 1984, 171).
  • BGH, 28.06.1965 - III ZR 10/64

    Außergerichtliche Vereinbarung als teilweise Auseinandersetzung unter Miterben

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
    Es verkennt nicht, daß ein werbendes Unternehmen durch Verpflichtungsgeschäft im ganzen verkauft und verpachtet werden kann (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1965 - III ZR 10/64 - BB 1965, 1373, 1374) und es dementsprechend auch in einem Auseinandersetzungsvertrag möglich sein muß, die globale Übertragung eines solchen Unternehmens auf einen Teilhaber zu vereinbaren.
  • RG, 09.01.1918 - V 223/17

    Eigentumsstörung durch Zugehörigkeit zu einer Wassergenossenschaft

    Auszug aus BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 48/87
    Was die beiden Bauplätze betrifft, so kann dahinstehen, ob das Gesamtgut insoweit eine Mehrheit gleichartiger Gegenstände enthält und demzufolge jede der Parteien einen von ihnen erhalten könnte (vgl. dazu RGZ 91, 416, 418).
  • OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04

    Auseinandersetzung der durch Ehescheidung beendeten Gütergemeinschaft

    Nach diesen Grundsätzen ist die Auseinandersetzungsklage bereits unbegründet, wenn die klagende Partei eine Auseinandersetzung in der von ihr begehrten Weise auch nur in einem Einzelpunkt nicht verlangen kann (vgl. BGH, FamRZ 1988, 813, 814 ff.; Haußleiter/Schulz, aaO., Rdn. 99 ff.; J. Mayer in: Bamberger/Roth, BGB , 1. Aufl., 2003, § 1474 Rdn. 6 f.).

    Die gegenständliche Auseinandersetzungsbilanz bietet aber schon deshalb _ worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - keine zureichende Grundlage für die von der Klägerin erhobene Auseinandersetzungsklage, da sie nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht sämtliche Aktiva und Passiva des Gesamtguts einbezieht (vgl. allgemein BGH, FamRZ 1988, 813, 815 f.).

    Die zur Wirksamkeit der befreienden Schuldübernahme (§§ 414, 415 BGB ; vgl. Haußleiter/Schulz, aaO., Kap. 2 Rdn. 61) _ spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung _ geforderte vorbehaltlose, unbedingte und eingeschränkte Übernahme der Verbindlichkeiten als Alleinschuldner nebst der dementsprechenden Haftentlassung durch die Gläubiger (vgl. BGH, FamRZ 1988, 813, 815 ff.) ist hier aber zu verneinen.

    Vor deren Abschluss steht der hieraus erzielte Erlös noch nicht fest, so dass ein hinreichend bestimmter Antrag zum Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin noch nicht gestellt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1988, 813, 816 f.; Schröder/Bergschneider, aaO., Rdn. 4.757 f.).

    dd) Fehlt es _ wie hier - an der Teilungsreife des Gesamtguts, ist der Beklagte berechtigt, die zum Abschluss der Auseinandersetzung erforderliche Willenserklärung (s. oben unter b.) zu verweigern; die auf umfassende Auseinandersetzung gerichtete Klage ist in diesem Fall verfrüht erhoben und unterliegt der Abweisung (BGH, FamRZ 1988, 813, 816 f.).

    e) Nach dem gesetzlich vorgegebenen System der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft (s. oben unter a. und b.) oblag es der Klägerin, unter Abwägung des Prozessrisikos (vgl. dazu in aller Deutlichkeit BGH, FamRZ 1988, 813, 814 f.; Haußleiter/Schulz, aaO. Rdn. 100 f.) für eine hinreichende Vorbereitung der hier sogleich erhobenen _ umfassenden - Auseinandersetzungsklage Sorge zu tragen; ein _ zumal entscheidungserheblicher _ Verfahrensfehler des Amtsgerichts, das die Klägerin im Übrigen auf die fehlende Teilungsreife hingewiesen hatte (Beschluss vom 16. Juni 2004; Bl. 205 GA), ist nicht erkennbar.

  • BGH, 15.01.1992 - XII ZR 202/90

    Vermögensteilung bei Beendigung der Ehe nach DDR-Recht

    Bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft nach den Regeln des Gesetzes werden nach § 1477 Abs. 1 i.V. mit §§ 752, 753 BGB (nur) in gleiche Teile zerlegbare Sachen in Natur verteilt (was - namentlich bei Grundstücken - praktisch selten durchführbar ist; vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 48/87 - FamRZ 1988, 813, 816), während die Teilung sonst durch Versteigerung der Sache und Verteilung des Erlöses erfolgt.
  • OLG Köln, 14.11.2006 - 24 U 83/06

    Anspruch auf Zahlung eines Testamentsvollstreckers auf Verteilung des nach

    Er darf den Beklagten nicht zu einer Auseinandersetzung verurteilen, die inhaltlich von dem Teilungsplan abweicht, den der Kläger seinem Klageantrag zugrunde gelegt hat (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1156 ff zu einer Gesamtgutauseinandersetzung einer Gütergemeinschaft unter Hinweis auf die - unveröffentlichte - Entscheidung des BGH vom 24.01.1962 - V ZR 6/61 - zum rechtsähnlichen Fall der Erbauseinandersetzung).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 82/88

    Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit;

    Mit der Rechtskraft des Urteils, das einer solchen Klage stattgibt, kommt gemäß § 894 ZPO der Auseinandersetzungsvertrag zustande (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 48/87 - FamRZ 1988, 813, 814; Staudinger/Thiele a.a.O. § 1474 Rdn. 9), entstehen also die daraus sich ergebenden Ansprüche.
  • OLG Oldenburg, 14.12.2010 - 11 UF 1/10

    Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

    Dem Gericht ist es gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO verwehrt, die beklagte Partei zu einer Auseinandersetzung zu verurteilen, die zwar den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die aber inhaltlich vom vorgelegten Teilungsplan abweicht (BGH FamRZ 1988, 813, 814; OLG Köln FamRZ 1991, 572).
  • OLG Nürnberg, 20.04.1998 - 7 UF 473/98

    Zugewinnausgleichsforderung aus einer ehelichen Gütergemeinschaft; Geltendmachung

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  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87

    Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts

    Falls eine der Parteien die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft weiterhin auf dem Klageweg verfolgen will, verweist der Senat wegen der insoweit zu beachtenden Grundsätze auf sein Urteil vom 13. April 1988 (IVb ZR 48/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 17 UF 113/95

    Gerichtliche Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

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  • OLG Saarbrücken, 23.12.2009 - 5 U 173/09

    Rechtsfolgen einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich der Zustimmung zu einem

    Denkbar ist allerdings auch im Auseinandersetzungsprozess, dass dem Kläger weniger als beantragt zugesprochen wird (BGH, Urteil vom 13.04.1988 - IVb ZR 48/87, FamRZ 1988, 813 zum vergleichbaren Fall der Gesamtgutauseinandersetzung; Heidrich in: MünchKomm/BGB, 4,Aufl., § 2042 Rdn. 70).
  • OLG München, 28.07.1993 - 12 UF 1427/92
    a) Soweit der Beklagte vorträgt, daß das Gericht bei einer Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan keinen Gestaltungsspielraum habe und den Beklagten nur dann verurteilen,dürfe, wenn es in keinem.einzigen Punkt vom eingeklagten Teilungsplan abweiche ( BGB FamRZ 1988, 813 ), verkennt er, daß diese Voraussetzungen hi er vorliegen.
  • OLG München, 17.02.1993 - 16 WF 555/93

    Recht zur Übernahme ohne Einigung über Wertersatz

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