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   BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13   

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https://dejure.org/2016,9421
BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13 (https://dejure.org/2016,9421)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2016 - XII ZB 226/13 (https://dejure.org/2016,9421)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 (https://dejure.org/2016,9421)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 Abs 3 VersAusglG, § 51 Abs 4 VersAusglG, § 227 Abs 2 FamFG, § 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG
    Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht ausgeglichenen Teils einer Betriebsrentenanwartschaft; inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf Abänderung einer nach der früheren Rechtslage abgeschlossenen Abfindungsvereinbarung

  • IWW

    § ... 51 Abs. 4 VersAusglG, § 51 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG, §§ 227 Abs. 1, 48 FamFG, § 227 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB, § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 51 Abs. 3 VersAusglG, §§ 20 bis 26 VersAusglG, § 25 Abs. 1 VersAusglG, § 48 FamFG, § 227 FamFG, §§ 51, 52 VersAusglG, § 48 Abs. 1 FamFG, §§ 20 ff. VersAusglG, § 25 VersAusglG, § 25 Abs. 2 VersAusglG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorbehalt einer auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützten Abänderung eines erfolgten Teilausgleichs auf den schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht ausgeglichenen Teils einer Betriebsrentenanwartschaft; inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf Abänderung einer nach der früheren Rechtslage abgeschlossenen Abfindungsvereinbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1; VersAusglG § 51 Abs. 3
    Vorbehalt einer auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützten Abänderung eines erfolgten Teilausgleichs auf den schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abänderung des Versorgungsausgleichs - wegen der Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abänderung einer bestimmten Entscheidung zum Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderung einer bestimmten Entscheidung zum Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1345
  • MDR 2016, 1091
  • FamRZ 2016, 1050
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13
    Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015, XII ZB 30/13, FamRZ 2015, 1100 und vom 24. Juni 2015, XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

    Eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG kann zudem nach der Rechtsprechung des Senats auch auf eine im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung eines solchen Anrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 28).

    bb) Die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist auch dann eröffnet, wenn ein öffentlich-rechtlich ausgeglichenes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung betroffen ist und Wertänderungen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG vorliegen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 25 ff.).

    Beschränkt sich die Ausgangsentscheidung hingegen auf einen Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, ohne das Anrecht vollständig auszugleichen, so handelt es sich um einen bloßen Teilausgleich im Sinne von § 51 Abs. 4 VersAusglG (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 30/13

    Versorgungsausgleich: Verfahrensart bei begehrtem Ausgleich eines nach altem

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13
    Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015, XII ZB 30/13, FamRZ 2015, 1100 und vom 24. Juni 2015, XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

    Ob und inwiefern ein durch Vergleich vereinbarter Verzicht auf den weitergehenden Ausgleich der Betriebsrente wirksam ist, ist sodann im Verfahren nach §§ 20 bis 26 VersAusglG zu klären (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 14).

    Demnach muss der Antrag erkennen lassen, in welcher Form die Vereinbarung abgeändert werden soll, ob bei einer Abfindung etwa die Zahlung eines erhöhten Abfindungsbetrags verlangt wird oder ob durch die Abänderung der Weg für die Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 14).

  • BGH, 12.02.2008 - VI ZR 154/07

    Anpassung eines Abfindungsvergleichs wegen Reduzierung des Landesblindengeldes in

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13
    Wenn der Antrag sich, wie im vorliegenden Fall, als Abänderungsantrag auf eine Abfindungsvereinbarung bezieht (zur Abänderbarkeit von Abfindungsvereinbarungen vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649), ist die Bezeichnung des konkreten Ziels der Abänderung unerlässlich.
  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87

    Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13
    Vor allem bleibt offen, ob die Antragstellerin von der - am Vergleich nicht beteiligten - Antragsgegnerin (etwa als mögliche Alleinerbin des Ehemanns) die Zahlung eines höheren Abfindungsbetrags verlangen will oder ob der Vergleich etwa dahingehend angepasst werden soll, dass der Abfindungsbetrag erstattet werden und der Vergleich rückabgewickelt werden soll, so dass er der Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG nicht (mehr) entgegensteht (zur fraglichen Reichweite von § 25 Abs. 2 VersAusglG s. etwa Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 8; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 m. Anm. Borth; zur Vorgängerregelung in § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).
  • AG Bayreuth, 06.08.2012 - 3 F 1059/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Anspruch des hinterbliebenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13
    Vor allem bleibt offen, ob die Antragstellerin von der - am Vergleich nicht beteiligten - Antragsgegnerin (etwa als mögliche Alleinerbin des Ehemanns) die Zahlung eines höheren Abfindungsbetrags verlangen will oder ob der Vergleich etwa dahingehend angepasst werden soll, dass der Abfindungsbetrag erstattet werden und der Vergleich rückabgewickelt werden soll, so dass er der Geltendmachung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG nicht (mehr) entgegensteht (zur fraglichen Reichweite von § 25 Abs. 2 VersAusglG s. etwa Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 8; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 m. Anm. Borth; zur Vorgängerregelung in § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch

    Das ist hier nicht der Fall, denn die nach der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung vom 24. November 2010 betraf lediglich das nach früherem Recht ohnehin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht und hat keinen Einfluss auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich genommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - FamRZ 2016, 1050 Rn. 23 und vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 16).

    bb) Da durch die Vereinbarung die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts herabgesetzt worden ist und der Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG diese nicht übersteigen darf, ist eine höhere Festsetzung des Teilhabeanspruchs allenfalls zulässig, wenn die Vereinbarung auf Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse stößt (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - FamRZ 2016, 1050 Rn. 21 f.).

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