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   BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20   

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https://dejure.org/2021,36508
BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20 (https://dejure.org/2021,36508)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2021 - KZR 19/20 (https://dejure.org/2021,36508)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (https://dejure.org/2021,36508)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    Art. 101 AEUV, § ... 1 GWB, § 33 Abs. 3 GWB, Art. 81, 82 EGV, Art. 101, 102 AEUV, Art. 81 EGV, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 33 Abs. 4 GWB, § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB, Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004), Verordnung (EG) Nr. 622/2008, § 33 Satz 1 GWB, § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB, § 286 ZPO, § 304 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 19, § 81 GWB, § 561 ZPO, § 562 ZPO, § 33 Abs. 5 GWB, § 204 Abs. 2 BGB, Art. 263 Abs. 4 AEUV, § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB, § 33 GWB, § 33h Abs. 4 GWB, § 84 Abs. 1 OWiG, § 67 Abs. 1 OWiG, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, § 33h Abs. 6 GWB, § 563 Abs. 1 ZPO, Art. 12 bis 14 Richtlinie 2014/104/EU, § 33g Abs. 2, 10 GWB, § 89b GWB, § 186 Abs. 4 GWB

  • Wolters Kluwer

    Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer LKW

  • rewis.io

    Kartellverstoß: Erzielung höherer Marktpreise bei Abstimmung von Listenpreisen eines Produkts duch Hersteller; Ende der Verjährungshemmung für Kartellschadensersatzansprüche bei einem durch die Europäische Kommission eingeleiteten Verfahren wegen eines Kartellverstoßes - ...

  • Betriebs-Berater

    LKW-Kartell II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 2005 § 33 Abs. 3 ; GWB § 2005 § 33 Abs. 5
    A) Der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Marktpreise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, ist auch bei der Abstimmung von Listenpreisen eines Produkts durch Hersteller zu beachten, ...

  • rechtsportal.de

    GWB § 2005 § 33 Abs. 3 ; GWB § 2005 § 33 Abs. 5
    Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer LKW

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: LKW-Kartell II

  • datenbank.nwb.de

    LKW-Kartell II

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Beachtung des Erfahrungssatzes, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Marktpreise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, bei der Abstimmung von Listenpreisen eines Produkts durch Hersteller; zum Lauf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1407
  • EuZW 2021, 988
  • WM 2022, 1696
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht richtet (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 16 mwN - LKW-Kartell) und als Anspruchsgrundlage für die Schäden aus den Erwerbsvorgängen in den Jahren 2001 bis 2004 § 33 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung und für die Erwerbsvorgänge in den Jahren 2005 und 2006 § 33 Abs. 3 GWB in der vom 1. Juli 2005 bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (GWB 2005) in Betracht kommt.

    Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich mithin auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (st. Rspr., vgl. zuletzt vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 24 mwN - LKW-Kartell).

    bb) Die Bindungswirkung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 25 ff. - LKW-Kartell).

    Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, WRP 2021, 920 Rn. 15, 41 - Schienenkartell VI).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 33 - LKW-Kartell).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell mwN).

    Danach unterscheiden sich die zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen getroffenen Absprachen fundamental von einem bloßen Informationsaustausch und stellen vielmehr eine Koordinierung zukünftiger Listenpreise und deren Erhöhung durch Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen dar (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell).

    (a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, auch bei dem in Streit stehenden Kartell zu beachten und daher bei der tatrichterlichen Prüfung zu berücksichtigen ist, ob das kollusive Verhalten der Beklagten und ihrer Streithelferinnen ein Unternehmen geschädigt hat, das im Kartellzeitraum ein von den Kartellbeteiligten hergestelltes Fahrzeug bei einem der Kartellanten erworben hat (BGHZ 227, 84 Rn. 40 ff. - LKW-Kartell).

    Denn aufgrund des im Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 bindend festgestellten Verhaltens der Kartellbeteiligten, die über einen Zeitraum von 14 Jahren Informationen über Bruttolistenpreise ausgetauscht, diese Preise und ihre künftige Erhöhung erörtert sowie ihre zukünftige Listenpreissetzung sowohl durch Vereinbarungen als auch durch abgestimmte Verhaltensweisen koordiniert und darüber hinaus Zeitpunkt und Umfang der Preisaufschläge für die Einführung der neuen EURO-Emissionsstandards gemeinsam festgelegt haben, mussten sich diese in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen und hatten weniger Anreiz, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell).

    Dass die Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellteilnehmer, wie im Streitfall, im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, liegt darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGHZ 227, 84 Rn. 48 - LKW-Kartell).

    aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen ist und dass dieser, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind, dabei sämtliche Umstände in den Blick nehmen muss, die Bedeutung für die Abschätzung haben können, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell; BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II, jew. mwN).

    Eine solche Wertung hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang gebilligt (BGHZ 227, 84 Rn. 92 - LKW-Kartell).

    Sofern er dabei nicht die Grenzen der Bindungswirkung verkennt, ist der Tatrichter nicht gehindert, aus den bindenden Feststellungen der Kartellbehörde oder der Kommission weitergehende Schlussfolgerungen zu ziehen (BGHZ 227, 84 Rn. 89 - LKW-Kartell).

    Wie der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, setzt eine Verfahrenseinleitung im Sinne des § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch bei Tätigwerden der Europäischen Kommission nicht die Einleitung eines förmlichen Verfahrens voraus, sondern erfordert lediglich die Durchführung von behördlichen Maßnahmen gegen ein Unternehmen, die erkennbar darauf abzielen, gegen dieses Unternehmen wegen einer Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln (BGHZ 227, 84 Rn. 79-85 - LKW-Kartell).

    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).

    Daher ist im Rahmen der Prüfung einer Vorteilsausgleichung auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen, das beeinträchtigt würde, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde (BGHZ 227, 84 Rn. 95 - LKW-Kartell; BGH, WuW 2021, 37 Rn. 50 - Schienenkartell V, jew. mwN).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der - wie im Streitfall - für einen Preiseffekt des Kartells streitet, jedenfalls nicht ohne weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit einer Kostenwälzung erlaubt, insbesondere wenn diese mögliche Kostenwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (BGHZ 227, 84 Rn. 96 - LKW-Kartell mwN).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
    Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt jedoch nicht die Feststellung, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 28 mwN - Schienenkartell II) - ein Schaden entstanden ist.

    aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen ist und dass dieser, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind, dabei sämtliche Umstände in den Blick nehmen muss, die Bedeutung für die Abschätzung haben können, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell; BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II, jew. mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, zwar nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO treffen, sodass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht (BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II mwN).

    Es wird daher zu erwägen haben, sich - unter An-Sich-Ziehen des beim Landgericht anhängigen Betragsverfahrens - unmittelbar der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises und damit dem Grund und der Höhe eines etwaigen Schadens der Klägerin zuzuwenden (vgl. dazu bereits BGHZ 224, 281 Rn. 51 ff. - Schienenkartell II mwN).

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
    Da die Preisbildung üblicherweise von zahlreichen Faktoren der Marktstruktur und der jeweiligen kaufmännischen Strategie beeinflusst wird und die Möglichkeit besteht, dass der Preissetzungsspielraum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen, besonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarkts beruht, bedarf es für den erforderlichen Ursachenzusammenhang grundsätzlich der Feststellung, dass eine festgestellte Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 46 - ORWI).

    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
    Er erkennt die Vergleichsmarktbetrachtung und zu deren Operationalisierung die Regressionsanalyse als eine von mehreren auf einer anerkannten ökonomischen Theorie beruhenden Methoden zur Schätzung des Mehrerlöses im Rahmen von § 19 und § 81 GWB an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, WuW 2019, 146 Rn. 66 f. - Flüssiggas I mwN).
  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).
  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
    Auf den letztgenannten Zeitpunkt hat auch das OLG Stuttgart abgestellt (Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 205).
  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
    Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, WRP 2021, 920 Rn. 15, 41 - Schienenkartell VI).
  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19

    Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess;

    Konkurrierend ergibt sich ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 81 Absatz 1 EG (ex-Art. 85 EGV, seit 2009: Artikel 101 AEUV), da die darin niedergelegten Verbote von abgestimmten Verhaltensweisen ihrer Natur nach geeignet sind, in den Beziehungen zwischen einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und deshalb unmittelbar in deren Person Rechte entstehen zu lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 16 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 12 - LKW-Kartell II; zur Anspruchskonkurrenz: BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 - KZR 35/20, juris Rn. 28 - Porsche-Tuning II).

    Zutreffend hat das Landgericht einen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen die genannten Normen festgestellt, weil die Beklagte über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 17 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 13 - LKW-Kartell II).

    Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den vorliegenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Absatz 4 GWB in der Fassung vom 15. Juli 2005 bindend (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 17 - LKW-Kartell II).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 18 - LKW-Kartell II).

    Diese Bindungswirkung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (eingehend BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I, juris Rn. 25 ff.; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 19 - LKW-Kartell II).

    Die Klägerin ist von der Kartellabsprache betroffen und damit anspruchsberechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 20 - LKW-Kartell II).

    Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 25 - Schienenkartell IV; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 31 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 21 - LKW-Kartell II).

    Demnach ist die Klägerin aus abgetretenem Recht anspruchsberechtigt, weil die Tochterunternehmen der Klägerin mit den Lastkraftwagen von der am Kartell beteiligten Beklagten Waren erworben haben, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 32 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 22 - LKW-Kartell II).

    Es genügt, dass diese Fahrzeuge auf den Grundmodellen ("Ecktypen") aufbauten, deren Listenpreise Gegenstand der Absprachen waren, da die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens damit jedenfalls geeignet war, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuge der kartellbeteiligten LKW-Hersteller auszuwirken (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 33 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 23 - LKW-Kartell II).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 33 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 23 - LKW-Kartell II).

    Treffen Unternehmen trotz der damit einhergehenden erheblichen Risiken solche Absprachen, streitet danach eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache bildeten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, juris Rn. 55 - Schienenkartell I; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 26 - LKW-Kartell II).

    Die Kartellbeteiligten haben nicht lediglich Informationen über ihre Listenpreise ausgetauscht, sondern vielmehr ihre künftigen Listenpreise sowie deren Erhöhung miteinander besprochen und ihre zukünftige Preissetzung sowohl durch Vereinbarungen als auch durch abgestimmte Verhaltensweisen koordiniert (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 42 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 29 - LKW-Kartell II).

    Auch steht der Anwendung des Erfahrungssatzes nicht entgegen, dass sich die Kartellanten lediglich über Listenpreise und deren Heraufsetzung, nicht aber über die später tatsächlich vom Kunden gezahlten Transaktionspreise verständigt haben (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 45 f. - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 30 - LKW-Kartell II).

    Nach den - bindenden - Feststellungen der Kommission bildeten bei den am Kartell beteiligten LKW-Herstellern die festgelegten Listenpreise typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung, was notwendig bedeutet, dass sie sich - in irgendeiner Weise - auf die von den Kunden zu zahlenden Transaktionspreise auswirkten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 38 - LKW-Kartell II).

    Daraus ist jedoch nicht zu schließen, ein Einfluss einer Listenpreiserhöhung auf den auf dem Markt erzielbaren Endpreis scheide vernünftigerweise aus (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 47 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 38 - LKW-Kartell II).

    Ihre Kenntnis ermöglichte es überdies, die Marktpreise besser abzuschätzen als ohne Kenntnis dieser Größe (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 48 - LKW-Kartell I; eingehend: BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 39 ff. - LKW-Kartell II).

    Dadurch wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 41 - LKW-Kartell II).

    Die Gültigkeit und Reichweite des Erfahrungssatzes hängen davon ab, inwieweit seine tatsächlichen Grundlagen geeignet sind, den vermuteten Sachverhalt wahrscheinlicher zu machen als einen möglichen abweichenden Sachverhalt (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 51 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 37 - LKW-Kartell II).

    Dieser Einwand geht am Wirkungsmechanismus des LKW-Kartells vorbei (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 43 - LKW-Kartell II).

    Als regelmäßige "Strategie" kommt dies jedoch schon für den einzelnen Händler sinnvollerweise nicht in Betracht, da dies dauerhaft für ihn nicht auskömmlich wäre, und schon gar nicht kann es als naheliegend angesehen werden, dass sämtliche Händler regelhaft in dieser Weise verführen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 44 - LKW-Kartell II).

    Er kann insbesondere nicht zwischen solchen Preiserhöhungen unterscheiden, die sich aus den dargestellten inflatorischen oder technischen Bruttolistenpreisänderungen ergeben, und solchen, die infolge der Koordinierung der Bruttolistenpreisänderungen über diejenigen Listenpreise hinausgehen, die die Hersteller ohne die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen und Verhaltensweisen gesetzt hätten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 45 - LKW-Kartell II).

    Aufgrund der beschriebenen Wirkungsweise des Kartells ist es für die Anwendung des Erfahrungssatzes auch nicht von Belang, ob die neuen Fahrzeuge nicht unmittelbar vom Hersteller, sondern von einem rechtlich selbständigen Händler erworben wurden (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 46/49 - LKW-Kartell II).

    In beiden Fällen bildet der auf der Großhandelsebene zugrunde gelegte "Nationale Listenpreis" die Grundlage für die Preisvereinbarung, bei der die gegebenen Spielräume für die Einräumung von Nachlässen - entweder gegenüber dem Händler oder unmittelbar gegenüber dem Endkunden - genutzt werden konnten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 50 - LKW-Kartell II).

    Bei solchen Konditionen wäre jedenfalls die Annahme, dass von den Herstellern bewirkte Preiserhöhungen regelhaft und vollständig auf der Ebene der (selbständigen) Händler "hängenblieben", völlig unplausibel (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 51 - LKW-Kartell II).

    Aus alldem folgt, dass Art, Umfang und Dauer der Bruttopreislistenkoordinierung in Verbindung mit dem abgestimmten Verhalten bei der Einführung neuer Abgasnormen und der Weitergabe der Kosten hierfür ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Gesamtwürdigung zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 55 - LKW-Kartell II).

    Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, das über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 57 - LKW-Kartell II).

    Auch und gerade mit der Heranziehung von "Ecktypen" als struktureller Vorgabe für den Austausch von Informationen konnte die angestrebte Koordinierung erreicht werden (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 58 - LKW-Kartell II).

    Grundsätzlich stellen ökonometrische Gutachten, die mit einer Regressionsanalyse zu dem Ergebnis kommen, dass eine kartellbedingte Preiserhöhung nicht nachweisbar ist, einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 65 - LKW-Kartell II).

    Die Belastbarkeit der von den Parteien vorgelegten Regressionsanalysen muss das Gericht auch im Rahmen einer bloßen Entscheidung über den Grund überprüfen und den von der jeweiligen Gegenseite vorgebrachten Einwänden nachgehen (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 87 - LKW-Kartell II).

    Denn je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt, und desto näher liegt somit aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 100 - LKW-Kartell II).

    Notwendig ist Vortrag zu den durch die konkrete Verwendung der erworbenen Lastkraftwagen relevanten Absatzmärkten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 102 - LKW-Kartell II), hier der Absatzmarkt von Bauunternehmen.

  • BGH, 05.12.2023 - KZR 46/21

    LKW-Kartell

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für Schäden aus dem Leasingvertrag 1 § 33 Satz 1, 2. Halbsatz, § 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung und aus den Mietkaufverträgen sowie den Leasingverträgen 2 bis 8 § 33 Abs. 3 GWB in der vom 1. Juli 2005 bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 16 mwN - LKW-Kartell I; vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 12 - LKW-Kartell II).

    Es hat die Feststellungen im Kommissionsbeschluss zutreffend für bindend erachtet und auf dieser Grundlage angenommen, dass die Beklagte im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis 18. Januar 2011 an einer Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen beteiligt war (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 13 bis 19 - LKW-Kartell II).

    Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 21 - LKW-Kartell II; Urteile vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20, WuW 2022, 681 Rn. 24 mwN - Stahl-Strahlmittel; vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 29 mwN - Schlecker).

    Dafür genügt, dass die Fahrzeuge auf den Grundmodellen ("Ecktypen") aufbauten, deren Listenpreise Gegenstand der Absprachen waren, da die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens damit jedenfalls geeignet war, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuge der Kartellbeteiligten auszuwirken (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 23 - LKW-Kartell II).

    Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt auch die Feststellung, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen mit der für ein Zwischenurteil über den Grund nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, WuW 2020, 202 Rn. 52 mwN - Schienenkartell II; WRP 2021, 1588 Rn. 24 mwN - LKW-Kartell II)ein Schaden entstanden ist.

    aa) Diese Feststellung hat der im Bereich des § 287 Abs. 1 ZPO besonders freigestellte Tatrichter nach freier Überzeugung vorzunehmen (st. Rspr., BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 53 mwN - LKW-Kartell II; BGHZ 235, 168 Rn. 39 bis 41 mwN - Schlecker).

    Um die erforderliche Überzeugung von der wahrscheinlichen Schadensentstehung verfahrensfehlerfrei zu gewinnen, muss das Gericht indes auch für die Zwecke des Grundurteils eine Gesamtwürdigung vornehmen und sich umfassend mit den Umständen des Einzelfalls auseinandersetzen (st. Rspr., vgl. nur BGH, WuW 2020, 202 Rn. 52 - Schienenkartell II; BGHZ 227, 84 Rn. 88 - LKW-Kartell I; WRP 2021, 1588 Rn. 53 f. - LKW-Kartell II).

    b) Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Rüge der Revision zunächst nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als Leasingnehmerin und Mietkäuferin den Erfahrungssatz herangezogen hat, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (st. Rspr., vgl. nur BGH, WuW 2022, 681 Rn. 42 mwN - Stahl-Strahlmittel mwN; BGHZ 235, 168 Rn. 44 mwN - Schlecker; WRP 2021, 1588 Rn. 36 - LKW-Kartell II).

    Die Listenpreise bildeten typischerweise den Ausgangspunkt der Preisgestaltung und wirkten sich dadurch notwendig auf die zu zahlenden Transaktionspreise aus (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 39 f. - LKW-Kartell II).

    Der Senat hat indes für das hier gegenständliche Kartell bereits entschieden und ausführlich begründet, dass das in Bezug auf die Großhandelsebene und die nachgelagerten Vertriebsstufen nicht nachvollziehbar ist (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 37 bis 40 - LKW-Kartell II).

    Es ist im Leasing- sowie Mietkaufgeschäft als einer bedeutenden Vertriebsform für Nutzfahrzeuge (vgl. Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 39 Rn. 1) ebenso wenig wie auf der Großhandels-Ebene und den nachfolgenden Handels- und Vertriebsstufen (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 39 f. - LKW-Kartell II) plausibel, dass die Hersteller die Listenpreiserhöhungen gegenüber der ersten Vertriebsstufe wieder "zurücknahmen" oder diese Vertriebsstufe die durch die Erhöhung indizierte Kostensteigerung vollständig "auf die eigene Marge nahm".

    (c) Entgegen der Ansicht der Revision war eine Aufklärung der Verhältnisse auf dem Leasingmarkt nicht deshalb geboten, weil die Feststellung erforderlich ist, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 46 f. - ORWI; siehe auch BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 48 bis 51 - LKW-Kartell II).

    Es hat dabei dem Erfahrungssatz zu Recht ein erhebliches indizielles Gewicht beigemessen (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 52 - LKW-Kartell II).

    Es entsprach vielmehr gerade der Wirkungsweise des Kartells, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 57 - LKW-Kartell II).

    (2) Das ist, anders als in der der Entscheidung vom 13. April 2021 (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 62 - LKW-Kartell II) zugrundeliegenden Fallgestaltung, in der das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorgelegten Gutachten von unrichtigen Annahmen ausgegangen war, und auch aufgrund der zwischenzeitlich in der rechtswissenschaftlichen Literatur gewonnenen Erkenntnisse über die Funktionsweise und Aussagekraft von Regressionsanalysen in Kartellschadenersatzfällen, nicht zu beanstanden.

    Soweit der Senat ausgeführt hat, dass eine Regressionsanalyse, soweit sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage und methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist, ein relevantes Indiz für oder gegen einen Schaden darstellen kann (BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 66 - LKW-Kartell II), ist damit allgemein der Umstand angesprochen, dass die statistische Signifikanz bei der Bewertung ökonometrischer Studien in den Blick zu nehmen ist und je nach den Umständen des Einzelfalls Einfluss auf die Bewertung der Schadensschätzung haben kann (Inderst/Thomas, ZWeR 2021, 432, 435, 452 bis 458).

  • LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23

    LKW-Kartell - Höhe des Kartellschadens - LKW-Kartell

    Nach den genannten Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 12; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 16).

    Dies steht aufgrund der Kommissionsentscheidung für den vorliegenden Rechtstreit gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 17 ff.; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 23 ff.).

    Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder - bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden - unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 14 ff.; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 18 ff.).

    Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern gegen die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestandes bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 21; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 31).

    Dies stützt die Kammer wesentlich darauf, dass dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 26 u. 55).

    Nach der grundlegenden Beschreibung der erfolgten Kartellverstöße in Randnummer 50 der Kommissionsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 42) bestanden diese in Vereinbarungen und / oder abgestimmten Verhaltensweisen bei Preissetzungen und Bruttopreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im Europäischen Wirtschaftsraum sowie den Zeitplan und die Überwälzung der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 anzugleichen.

    Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 43).

    Dass die Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellteilnehmer, wie im Streitfall, im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, liegt darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potenziell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 40 ff.).

    Die Heranziehung des Erfahrungssatzes wäre im Streitfall nur dann zweifelhaft, wenn ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise dennoch ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 37).

    Eine von den Bruttolistenpreisen völlig unabhängige Preisbildung nach Maßgabe der Kundenvorstellungen verletzte das Gebot der Wirtschaftlichkeit und wäre als regelmäßige Strategie nicht durchhaltbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 44 u. 51).

    (aa) Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. September 2020 (KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 19; siehe auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 14) von einem "Ziel" des Kartells, "die Bruttopreise anzugleichen", ausgegangen und eine solche Angleichung ausweislich der vorgelegten Privatgutachten gerade nicht erreicht worden sei, folgt hieraus kein erheblicher Einwand.

    Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 57; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 92).

    (ll) Soweit die Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf das CL Gutachten HM 46 darlegt, es sei unwahrscheinlich, dass sich die sanktionierten Verhaltensweisen erhöhend auf die Bruttolistenpreise ausgewirkt hätten, ist anzuführen, dass die Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall darauf beruht, dass sich die Kartellbeteiligten aufgrund der Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 43).

    (a) Wie ausgeführt, beinhaltete die Kartellabsprache auch Vereinbarungen und / oder abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel der Angleichung des Zeitplans und der Überwälzung der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6. Dadurch wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 41).

    bb) Dem Erfahrungssatz kommt im Streitfall ein hohes Gewicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 55).

    Das stellt zwar einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 65).

    Da - wie ausgeführt - weiter davon auszugehen ist, dass die Kartellabsprache zu den Bruttolistenpreisen die Preisverhandlungen jedenfalls in irgendeiner Weise beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 38), ist anzunehmen, dass sie Auswirkungen auf den vereinbarten Gesamtpreis hatte.

    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 92 mwN).

    Diese Verjährungshemmung endete nicht vor dem 20. März 2017 (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 76 ff.), sodass die kenntnisabhängige Verjährung frühestens im Jahr 2022 (vgl. § 187 Abs. 3 Satz 2, § 33h Abs. 1 GWB) hätte ablaufen können.

  • LG Mannheim, 23.06.2023 - 14 O 103/18

    Zuckerkartell - Bestimmung des Kartellschadensersatzes bei einem Zucker-Kartell

    Daneben und zudem über den Umfang der Bindungswirkung hinausgehend ist Folgendes als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder steht zur Überzeugung der Kammer fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei auch die nachbenannten Folgerungen aus bindenden Feststellungen und nicht hinreichend bestrittenen nicht bindenden Feststellungen aus den Bußgeldbescheiden berücksichtigt wurden (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 59 - LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 100 - Schlecker):.

    Sie wurden auf hinreichend verlässlicher Datengrundlage, methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt (dazu BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 106 - Schlecker; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 66 - LKW-Kartell II).

    Sie sind nur dann dazu geeignet, im selben Regressionsmodell erfasst zu werden, wenn hinreichend sicher ist, dass sie nicht durch den Kartellverbotsverstoß bzw. ein gesondertes kartellverbotswidriges Verhalten beeinflusst waren (Ausgangsgutachten Rz. 127 ff.; Leitfaden Rz. 53; vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2022, KZR 42/20, juris Rz. 106 - Schlecker; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 66 - LKW-Kartell II).

    Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist der Erfahrungssatz auch bereits allein deshalb für die Bezüge über die K[...] KG und die L[...] S.A.S. heranzuziehen, weil sie zumindest wertungsmäßig Direkterwerben von der Beklagten Ziffer 1 gleichstehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 46 ff. - LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20, juris Rz. 44 ff. - Stahl-Strahlmittel).

    Danach kann sich ein wegen eines Kartellverbotsverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kartellbeteiligter darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil er die durch den kartellbedingten Preisaufschlag verursachte Erhöhung seiner Kosten ganz oder teilweise an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (fortan: "Kostenwälzung"; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 - Schienenkartell V m. w. N.; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 - LKW-Kartell II m. w. N.).

    Beruht die Weitergabe adäquat kausal auf dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des weiterliefernden oder weiterverarbeitenden Geschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten dieses Geschädigten angesehen werden (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 - Schienenkartell V m. w. N.; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 - LKW-Kartell II m. w. N.).

    Maßstab für die Feststellung, ob und inwieweit eine Kostenwälzung erfolgte, ist § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO (dazu bereits 4.; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 39 - Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 96 ff. - LKW-Kartell II).

    Dass dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Gebiets- bzw. Kundenschutzkartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Einzelfall zugunsten des Geschädigten eine Indizwirkung zukommt, erlaubt nicht ohne weiteres Aussagen über eine Kostenwälzung, insbesondere wenn sie einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 38 f. - Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 96 ff. - LKW-Kartell II m. w. N.).

    Gleichzeitig ist so weit wie möglich zu vermeiden, dass ein Kartellbeteiligter mehrfach in Anspruch genommen wird und insgesamt einen höheren Betrag ersetzen muss, als er in der Summe an Schaden verursacht hat.(Diese Grundsätze stünden mit Art. 12-14 RL 2014/104/EU im Einklang (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 92 - LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 36 - Schienenkartell V).) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Ersatz kartellbedingter Schäden integraler Bestandteil des Systems zur effektiven Durchsetzung kartellrechtlicher Verbotstatbestände ist und die behördliche Durchsetzung dieser Vorschriften ergänzt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine über den durch das Kartell verursachten Gesamtschaden wesentlich hinausgehende Inanspruchnahme der Kartellbeteiligten zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 23.09.2020, KZR 4/19, juris Rz. 49 ff. - Schienenkartell V; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 94, 99 ff. - LKW-Kartell II).

    Erst recht ist nicht zu beurteilen, inwieweit eventuelle Anstiege der Preise für die Produkte der Klägerin auf dem Absatzmarkt "Lebensmitteleinzelhandel" entweder auf die kartellbedingte Erhöhung der Verarbeitungszuckerkosten zurückgehen oder - unabhängig von einer Kostenwälzung - einen Preissetzungsspielraum nutzen, den sich die Klägerin kartellunabhängig, etwa durch eine hohe Wertschöpfung bei der Weiterverarbeitung des erworbenen Verarbeitungszuckers, erworben hat (BGH, Urt. v. 28.06.2011, KZR 75/10, juris Rz. 47, 75 - ORWI; BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 49 - LKW-Kartell II; BGH, Urt. v. 28.06.2022, KZR 46/20, juris Rz. 45 - Stahl-Strahlmittel; Bornkamm/Tolkmitt , in: Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, Bd. 1, § 33c GWB Rz. 64).

    (1) Bezogen auf ihren Gesamtabsatz von Verarbeitungszucker in Deutschland in den Wirtschaftsjahren des Kartellzeitraums werden die Beklagten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nur geringfügig von Teilnehmern nachgelagerter Marktstufen in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 103 - LKW-Kartell II).

    (b) Ob vorliegend eine Kostenwälzung auf nachgelagerte Marktstufen stattgefunden hat, ließe sich allenfalls mithilfe komplexer und aufwendiger ökonometrischer Berechnungen beantworten (BGH, Urt. v. 13.04.2021, KZR 19/20, juris Rz. 101 - LKW-Kartell II).

  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    Ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverhalten gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründet zugunsten dieses Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN).

    Es bedarf daher nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell I; BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 16 f. - Schienenkartell V; vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, BGHZ 229, 1 Rn. 15 - Schienenkartell VI; vom 13. April 2021 - KZR 19/20, WRP 2021, 1588 Rn. 21 - LKW-Kartell II; vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20, NZKart 2022, 641 Rn. 24 - Stahl-Strahlmittel).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGHZ 227, 84 Rn. 24 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II; vgl. zu Art. 16 VO 1/2003: EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-199/11, WuW/E EU-R 2566 Rn. 65).

    Durch die Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell I; BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 26 - LKW-Kartell II mwN; vgl. auch EuGH, WuW 2020, 261 Rn. 36 - Visa und Mastercard Ungarn).

    Im Falle eines solchen substantiierten Bestreitens unterliegt die Frage der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 18 - LKW-Kartell II).

    a) Eine Regressionsanalyse, welche eine Differenz zwischen den Preisen auf dem angeblich vom Kartell beeinflussten Markt und den Preisen auf dem kartellfreien Vergleichsmarkt ermittelt, stellt - wenn sie auf einer hinreichend verlässlichen Datengrundlage methodisch korrekt und mit signifikanten Ergebnissen durchgeführt worden ist - ein relevantes Indiz dafür dar, dass der klagenden Partei durch den Kartellverstoß wahrscheinlich ein Schaden in Höhe dieser Differenz entstanden ist (vgl. BGH, WRP 2021, 1588 Rn. 66 - LKW-Kartell II; vgl. ferner Inderst/Thomas, ZWeR 2021, 432 ff.).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

    Konkurrierend ergibt sich ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV, da die darin niedergelegten Verbote von abgestimmten Verhaltensweisen ihrer Natur nach geeignet sind, in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und deshalb unmittelbar in deren Person Rechte entstehen zu lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 16 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 12 - LKW-Kartell II).

    Die Beklagte hat schuldhaft gegen die genannten Normen verstoßen, weil sie über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 17 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 13 - LKW-Kartell II).

    Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den vorliegenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Absatz 4 GWB 2005 bindend (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 17 - LKW-Kartell II).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 24 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 18 - LKW-Kartell II).

    Diese Bindungswirkung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (eingehend BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 25 ff. - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 19 - LKW-Kartell II).

    Die Klägerin ist von der Kartellabsprache betroffen und damit anspruchsberechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 - LKW-Kartell I, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 20 - LKW-Kartell II).

    Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 25 - Schienenkartell IV; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 31 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 21 - LKW-Kartell II).

    Demnach ist die Klägerin anspruchsberechtigt, weil sie mit den Lastkraftwagen von der am Kartell beteiligten Beklagten Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 32 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 22 - LKW-Kartell II).

    Es genügt, dass diese Fahrzeuge auf den Grundmodellen ("Ecktypen") aufbauten, deren Listenpreise Gegenstand der Absprachen waren, da die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens damit jedenfalls geeignet war, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuge der kartellbeteiligten LKW-Hersteller auszuwirken (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 33 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 23 - LKW-Kartell II).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 33 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 23 - LKW-Kartell II).

    Denn je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt, und desto näher liegt somit aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 100 - LKW-Kartell II).

    Notwendig ist Vortrag zu den durch die konkrete Verwendung der erworbenen Lastkraftwagen relevanten Absatzmärkten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 102 - LKW-Kartell II), hier Feuerwehr- bzw. Winterdiensteinsätze.

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

    Konkurrierend ergibt sich ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV , da die darin niedergelegten Verbote von abgestimmten Verhaltensweisen ihrer Natur nach geeignet sind, in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und deshalb unmittelbar in deren Person Rechte entstehen zu lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - KZR 23/96, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 16 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 12 - LKW-Kartell II).

    Die Beklagte hat schuldhaft gegen die genannten Normen verstoßen, weil sie über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 17 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 13 - LKW-Kartell II).

    Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den vorliegenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Absatz 4 GWB 2005 bindend (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 23 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 17 - LKW-Kartell II).

    Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 24 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 18 - LKW-Kartell II).

    Diese Bindungswirkung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (eingehend BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 25 ff. - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 19 - LKW-Kartell II).

    Die Klägerin ist von der Kartellabsprache betroffen und damit anspruchsberechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 - LKW-Kartell I, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 20 - LKW-Kartell II).

    Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, juris Rn. 25 - Schienenkartell IV; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 31 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 21 - LKW-Kartell II).

    Demnach ist die Klägerin anspruchsberechtigt, weil sie mit Lastkraftwagen Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 32 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 22 - LKW-Kartell II).

    Es genügt, dass diese Fahrzeuge auf den Grundmodellen ("Ecktypen") aufbauten, deren Listenpreise Gegenstand der Absprachen waren, da die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens damit jedenfalls geeignet war, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuge der kartellbeteiligten LKW-Hersteller auszuwirken (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 33 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 23 - LKW-Kartell II).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, juris Rn. 33 - LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 23 - LKW-Kartell II).

    Notwendig ist Vortrag zu den durch die konkrete Verwendung der erworbenen Lastkraftwagen relevanten Absatzmärkten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 102 - LKW-Kartell II), hier Speditionsleistungen.

    Denn je geringer die Anreize für die mittelbar geschädigten Abnehmer sind, Ansprüche gegenüber den Kartellbeteiligten zu erheben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anrechnung von Vorteilen aus den nachgelagerten Geschäften auf den Schaden des Primärgeschädigten zu einer faktischen Haftungsfreistellung für die Kartellanten führt, und desto näher liegt somit aus Wertungsgründen ein Ausschluss der Vorteilsausgleichung (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, juris Rn. 100 - LKW-Kartell II).

  • LG Dortmund, 27.09.2021 - 8 O 4/18
    Im Rahmen der Frage, ob ein Schaden dem Grunde nach eingetreten ist, ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Schadenseintritt sprechenden Indizien vorzunehmen (vgl. BGH KZR 19/20, Rn 52 f. - LKW II - Juris).

    Die Feststellung des Schadenseintritts ist dabei nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zu treffen, sodass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht (BGH KZR 19/20 - LKW II - Rn 64 juris; KZR 24/17- Schiene II - Rn. 35 juris m.w.N.).

    In diese Würdigung muss jeder Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells einbezogen werden, sofern dieser festgestellt oder von der Partei, die sich auf ihn beruft, unter Beweis gestellt worden ist (BGH, - KZR 19/20 Rn 64 - juris).

    Die von den Parteien vorgelegten Regressionsgutachten stellen im Rahmen dieser vorzunehmenden Abwägung ebenfalls - lediglich - Indizien für oder gegen einen Schaden dar (vgl. BGH KZR 19/20 Rn 63 - juris).

    Dem sonstigen, teils auf ältere Gutachten bezogenen Verteidigungsvorbringen der Beklagten dürfte - wie schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert - angesichts der Ausführungen des BGH in der Entscheidung LKW II (BGH KZR 19/20, Rn 37 ff. - juris) der Erfolg versagt bleiben; der Kartellsenat hat hier im Einzelnen dargetan, warum diese Argumente als widerlegt bzw. nicht stichhaltig anzusehen sind.

    In diesem Zusammenhang sei festgehalten, dass der Kartellsenat des BGH die sich aus den älteren Parteigutachten ergebenden Aspekte aufgrund von Einzelfallbesonderheiten als widerlegt angesehen hat, ohne dass er für diese Bewertung gerichtsgutachterliche Unterstützung erforderlich gehalten hätte (vgl. insbesondere BGH KZR 19/20 Rn 37 und 43).

    Vielmehr ist eine Gesamtabwägung anhand einer näheren Auseinandersetzung mit Datengrundlage, Methodik und Ergebnis der Regressionsanalysen erforderlich (vgl. BGH KZR 19/20 Rn 68, 71 - juris), wobei die übrigen Indizien sowie der oben geschilderte Erfahrungssatz Berücksichtigung finden dürfen (BGH KZR 19/20 Rn 5, 56).

    Denn vorliegend sind sämtliche, in aller Regel für eine kartellbedingte Preissteigerung sprechenden Kernindizien (vgl. dazu die Nachweise oben und Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Auflage 2018, S. 94 ff.) in höchstem Maße erfüllt, weshalb der zu einer tatsächlichen Vermutung führende Erfahrungssatz, wonach im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten und als dessen Grundlage die wirtschaftliche Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells regelmäßig einen Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen zur Folge hat (ständige Rspr des Kartellsenats des BGH, zuletzt BGH KZR 19/20 Rn 25 f. - juris), ganz besonderes Gewicht erhält.

    Dies führt in der Konsequenz dazu, dass aufgrund einer Gesamtabwägung die Ergebnisse der Regressionsanalyse in Frage gestellt sind, weil - auch unter dem Regime des § 287 ZPO erhebliche - Zweifel an ihrem Inhalt beziehungsweise der Stichhaltigkeit des Ergebnisses verbleiben und ihr deshalb mit der Formulierung des BGH (KZR 19/20, Rn 71) die Eignung, indiziell gegen einen Preiseffekt zu sprechen, abgesprochen werden muss.

    Dazu sieht sie sich - auch aufgrund der in der Rechtsprechung des Kartellsenats aufgestellten Grundsätze - nicht verpflichtet (vgl. insoweit BGH KZR 19/20 Rn 37, 43, 87 f.).

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

    Soweit der Bundesgerichtshof zu kartellschadensersatzrechtlichen Fragestellungen in Verfahren etwa zum sog. "Schienenkartell" oder zum sog. "Lkw-Kartell" zu entscheiden hatte, hat er die Urteile der verschiedenen Berufungsgerichte ausnahmslos aufgehoben (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 - Schienenkartell I; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 - Schienenkartell II, BGHZ 224, 281-302; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 70/17 - Schienenkartell III; BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 - Schienenkartell IV; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 - Schienenkartell V; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 - Schienenkartell VI; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 - Lkw-Kartell [I], BGHZ 227, 84; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 - Lkw-Kartell II).

    Da nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich eine "tatsächliche Vermutung" (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20, Rn. 25 ff - Lkw-Kartell II) und nach § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB 2017 lediglich eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass ein "Kartell" einen Schaden verursacht, sind regelmäßig die Wirkungen der Zuwiderhandlungen auf den betroffenen Markt unter Einbeziehung ökonomischer Sachverständiger festzustellen.

  • LG Dortmund, 22.02.2022 - 8 O 1/20
    Die Feststellung des Schadenseintritts ist nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zu treffen, weshalb für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung ausreicht (BGH KZR 19/20, Rn 64 - LKW II - juris; KZR 24/17- Schiene II Rn. 35- juris m.w.N.).

    Dies erfordert eine Gesamtabwägung aller für und gegen einen Schadenseintritt sprechenden Indizien (vgl. BGH KZR 19/20, Rn 52 f. - LKW II - juris).

    In diese Würdigung kann jeder Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells einbezogen werden, sofern dieser festgestellt oder von der Partei, die sich auf ihn beruft, unter Beweis gestellt worden ist (BGH, - KZR 19/20 Rn 64 - LKW II - juris; hierzu auch Kammer, Hinweisbeschluss v. 27.9.2021- 8 O 4/18 Kart und instruktiv Schweitzer/Woeste , NZKart 2021, 676).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass grundsätzlich zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, der jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2021 - KZR 19/20).

    Diese von den Parteien vorgelegten Gutachten stellen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls - lediglich - Indizien für oder gegen einen Schaden dar (vgl. BGH KZR 19/20 Rn 63 - juris); ein Gericht kann sich aus solchen Gutachten ergebende Aspekte aufgrund von Einzelfallbesonderheiten als widerlegt ansehen, ohne dass für diese Bewertung gerichtsgutachterliche Unterstützung erforderlich wäre (vgl. instruktiv BGH KZR 19/20 Rn 37 und 43 sowie zum Ganzen auch Kammer, 8 O 4/18 Kart, Rn 3, 7 - juris und zustimmend dazu etwa Huttenlauch/Dengler/Voges , WuW 2022, 259, 262 sowie Schweitzer/Woeste, aaO.).

    Insbesondere ist auch keinesfalls lebensnah, dass die Klägerin regelmäßig Verluste bezüglich der eigenen Marge hingenommen hat (vgl. zu vergleichbarem Parteivortrag auch BGH, Urt. v. 13.04.2021 - KZR 19/20- LKW II, Rn. 44 -juris), zumal das OLG Düsseldorf (V -4 Kart 5/11 OWi, Rn. 26 - juris) sogar konkrete Ausführungen zu einer deutlichen Margenverlagerung zu Gunsten der Lebensmitteleinzelhändler machte.

    Die Situation ist insgesamt mit der durch den BGH in seiner Entscheidung "LKW II" (KZR 19/20, dort Rn 44, 50) geschilderten Situation vergleichbar, da aufgrund der geschilderten Preispflegekonzepte, von welchen die Klägerin nicht nur schon angesichts ihrer eigenen Diktion in der Korrespondenz wusste, sondern in welche sie sogar auch erkennbar eingebunden war, hier während des Kartellzeitraums eine klare Trennung zwischen den Marktstufen der Erzeuger und Händler gar nicht gegeben war.

    Damit war aber, ähnlich wie im Falle des BGH (KZR 19/20 Rn 50), die Klägerin ein Stück weit in die Vertriebsstruktur mit eingebunden, so dass es gerade nicht auf die - nachgelagerte! - Frage einer Kostenwälzung im Sinne der Entscheidung des BGH in Sachen S1 (KZR 75/10) ankommt, sondern vielmehr jedwede Preiserhöhung bereits als gleichsam so geplanter durchlaufender Posten anzusehen ist, der einen Schaden auf der Marktstufe der Handelsunternehmen gar nicht erst entstehen lässt.

    Schließlich kann auch nichts Abweichendes aus dem Umstand folgen, dass sich die Klägerin teilweise angebliche Forderungen ihrer Konzerngesellschaften vor dem Hintergrund einer möglichen Weiterwälzung von Schäden auf diese hat abtreten lassen, da die Klägerin und die ihr nachgeordneten Vertriebsgesellschaften ebenfalls als Einheit in der oben dargestellten Weise anzusehen sind (vgl. auch BGH KZR 19/20 - Rn. 50 und in diese Richtung auch bereits Kammer, 8 O 13/17 Kart = NZKart 2018, 382 ff. = WuW 2018, 644 und ferner Kersting , WuW 2019, 290, 298).

  • LG Stuttgart, 25.04.2022 - 53 O 296/21

    Kartellschaden bei mittelbarem Erwerb in Form von Operatingleasing

  • LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21

    Leasingvermittlung beim LKW-Kartell - Schadensersatz im Rahmen des LKW-Kartells

  • LG Dortmund, 16.02.2022 - 8 O 1/20
  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 101/18

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  • LG Stuttgart, 09.12.2021 - 30 O 29/17

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  • BGH, 04.04.2023 - KZR 20/21

    Vertriebskooperation im SPNV

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

  • LG Dortmund, 30.08.2023 - 8 O 16/23
  • OLG Schleswig, 12.10.2023 - 16 U 97/22

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  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 4/20

    Kartellbetroffene Erwerbsvorgänge: Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich

  • BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20

    Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch

  • LG Dortmund, 27.09.2023 - 8 O 34/22
  • OLG Stuttgart, 16.12.2021 - 2 U 4/20

    Lkw-Kartell - Kartellbetroffene Erwerbsvorgänge: Bestreiten mit Nichtwissen

  • OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20

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  • OLG Düsseldorf, 08.11.2023 - U 1/23

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  • LG Berlin, 07.02.2023 - 61 O 2/23

    Kartell der Schienenfreunde - Berechnung des Kartellschadens aufgrund einer

  • LG Dortmund, 14.06.2023 - 8 O 30/15
  • LG Berlin, 25.09.2023 - 96b O 2/23

    Fahrtreppenkartell

  • LG Berlin, 02.03.2023 - 16 O 21/19

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  • LG Leipzig, 03.11.2021 - 5 O 2042/20

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  • OLG Nürnberg, 13.06.2023 - 3 U 456/22

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  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

  • BayObLG, 17.05.2023 - 102 Sch 44/22

    Aufhebungsverfahren - inländischer Schiedsspruch

  • LG Dortmund, 13.02.2023 - 8 O 32/17
  • LG Dortmund, 04.01.2023 - 8 O 30/17
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