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   BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20   

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BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20 (https://dejure.org/2021,37144)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2021 - KZR 20/20 (https://dejure.org/2021,37144)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2021 - KZR 20/20 (https://dejure.org/2021,37144)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 S 1 Halbs 2 GWB vom 26.08.1998, § 33 Abs 3 GWB vom 07.07.2005, § 33 Abs 4 GWB vom 07.07.2005, Art 101 Abs 1 AEUV, Art 53 EWRAbk
    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch: Schadensersatz wegen Erwerbs eines Lastkraftwagens vom einem Teilnehmer am so genannten Lkw-Kartell; Beachtlichkeit der von den Parteien vorgelegten privatgutachtlichen Vergleichsmarktbetrachtungen und Regressionsanalysen

  • IWW

    Art. 101 AEUV, § ... 565 Satz 2 ZPO, §§ 306, 555 Abs. 1 ZPO, § 319 Abs. 1 ZPO, § 1 GWB, Art. 81, 82 EGV, Art. 101, 102 AEUV, Art. 81 EGV, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 33 Abs. 4 GWB, § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB, Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004), Verordnung (EG) Nr. 622/2008, § 33 Satz 1 GWB, § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB, § 286 ZPO, § 304 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO, § 19, § 81 GWB, § 561 ZPO, § 562 ZPO, § 33 Abs. 5 GWB, § 204 Abs. 2 BGB, Art. 263 Abs. 4 AEUV, § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB, § 33 GWB, § 33h Abs. 4 GWB, § 84 Abs. 1 OWiG, § 67 Abs. 1 OWiG, Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, § 33h Abs. 6 GWB, § 563 Abs. 1 ZPO, Art. 12 bis 14 Richtlinie 2014/104/EU, § 33g Abs. 2, 10 GWB, § 89b GWB, § 186 Abs. 4 GWB

  • Wolters Kluwer

    Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer LKW

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer LKW

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20
    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht richtet (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 16 mwN - LKW-Kartell) und im Streitfall als Anspruchsgrundlage § 33 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. § 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung in Betracht kommt.

    Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich mithin auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 24 mwN - LKW-Kartell).

    bb) Die Bindungswirkung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 25 ff. - LKW-Kartell).

    Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands, bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, WRP 2021, 920 Rn. 15, 41 - Schienenkartell VI).

    Weiterer Feststellungen zu den Auswirkungen auf einzelne Transaktionen bedarf es für die haftungsbegründende Kausalität nicht (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 33 - LKW-Kartell).

    Durch Kartellabsprachen sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, die sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 40 - LKW-Kartell, mwN).

    Danach unterscheiden sich die zwischen der Beklagten und den Streithelferinnen getroffenen Absprachen fundamental von einem bloßen Informationsaustausch und stellen vielmehr eine Koordinierung zukünftiger Listenpreise und deren Erhöhung durch Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen dar (vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell).

    (a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, auch bei dem in Streit stehenden Kartell zu beachten und daher bei der tatrichterlichen Prüfung zu berücksichtigen ist, ob das kollusive Verhalten der Beklagten und ihrer Streithelferinnen ein Unternehmen geschädigt hat, das im Kartellzeitraum ein von den Kartellbeteiligten hergestelltes Fahrzeug bei einem der Kartellanten erworben hat (BGHZ 227, 84 Rn. 40 ff. - LKW-Kartell).

    Denn aufgrund des im Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 bindend festgestellten Verhaltens der Kartellbeteiligten, die über einen Zeitraum von 14 Jahren Informationen über Bruttolistenpreise ausgetauscht, diese Preise und ihre künftige Erhöhung erörtert sowie ihre zukünftige Listenpreissetzung sowohl durch Vereinbarungen als auch durch abgestimmte Verhaltensweisen koordiniert und darüber hinaus Zeitpunkt und Umfang der Preisaufschläge für die Einführung der neuen EURO-Emissionsstandards gemeinsam festgelegt haben, mussten sich diese in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen und hatten weniger Anreiz, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell).

    Dass die Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellteilnehmer, wie im Streitfall, im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, liegt darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potentiell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGHZ 227, 84 Rn. 48 - LKW-Kartell).

    aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen ist und dass dieser, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind, dabei sämtliche Umstände in den Blick nehmen muss, die Bedeutung für die Abschätzung haben können, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell; BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II, jew. mwN).

    Eine solche Wertung hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang gebilligt (BGHZ 227, 84 Rn. 92 - LKW-Kartell).

    Sofern er dabei nicht die Grenzen der Bindungswirkung verkennt, ist der Tatrichter nicht gehindert, aus den bindenden Feststellungen der Kartellbehörde oder der Kommission weitergehende Schlussfolgerungen zu ziehen (BGHZ 227, 84 Rn. 89 - LKW-Kartell).

    Wie der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, setzt eine Verfahrenseinleitung im Sinne des § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch bei Tätigwerden der Europäischen Kommission nicht die Einleitung eines förmlichen Verfahrens voraus, sondern erfordert lediglich die Durchführung von behördlichen Maßnahmen gegen ein Unternehmen, die erkennbar darauf abzielen, gegen dieses Unternehmen wegen einer Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln (BGHZ 227, 84 Rn. 79-85 - LKW-Kartell).

    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).

    Daher ist im Rahmen der Prüfung einer Vorteilsausgleichung auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs zu berücksichtigen, das beeinträchtigt würde, wenn die Einstandspflicht der Kartellbeteiligten für die von ihnen verursachten Schäden wegen eines lediglich möglichen, aber nicht feststellbaren Vorteils beschränkt oder gar vollständig verneint würde (BGHZ 227, 84 Rn. 95 - LKW-Kartell; BGH, WuW 2021, 37 Rn. 50 - Schienenkartell V, jew. mwN).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Erfahrungssatz, der - wie im Streitfall - für einen Preiseffekt des Kartells streitet, jedenfalls nicht ohne weiteres auch Aussagen über die Wahrscheinlichkeit einer Kostenwälzung erlaubt, insbesondere wenn diese mögliche Kostenwälzung einen sachlich anders abzugrenzenden Markt betrifft (BGHZ 227, 84 Rn. 96 - LKW-Kartell, mwN).

  • BGH, 28.01.2020 - KZR 24/17

    Schienenkartell II - Erforderlichkeit eines konkreten Schadensnachweises bei

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20
    Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt jedoch nicht die Feststellung, dass der Klägerin aufgrund der Kartellabsprache zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 28 mwN - Schienenkartell II) - ein Schaden entstanden ist.

    aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen ist und dass dieser, da Preise und Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen notwendigerweise hypothetisch sind, dabei sämtliche Umstände in den Blick nehmen muss, die Bedeutung für die Abschätzung haben können, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte (vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 56 - LKW-Kartell; BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II, jew. mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter die Feststellung, ob der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, zwar nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO treffen, sodass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht (BGHZ 224, 281 Rn. 34 f. - Schienenkartell II, mwN).

    Es wird daher zu erwägen haben, sich - unter An-Sich-Ziehen des beim Landgericht anhängigen Betragsverfahrens - unmittelbar der Ermittlung des hypothetischen Marktpreises und damit dem Grund und der Höhe eines etwaigen Schadens der Klägerin zuzuwenden (vgl. dazu bereits BGHZ 224, 281 Rn. 51 ff. - Schienenkartell II, mwN).

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19

    Schienenkartell V

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20
    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).
  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20
    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).
  • BGH, 09.10.2018 - KRB 51/16

    Kartellbußgeldsache wegen der Einbindung in ein flächendeckendes Kartell von

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20
    Er erkennt die Vergleichsmarktbetrachtung und zu deren Operationalisierung die Regressionsanalyse als eine von mehreren auf einer anerkannten ökonomischen Theorie beruhenden Methoden zur Schätzung des Mehrerlöses im Rahmen von § 19 und § 81 GWB an (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, WuW 2019, 146 Rn. 66 f. - Flüssiggas I, mwN).
  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20
    Auf den letztgenannten Zeitpunkt hat auch das OLG Stuttgart abgestellt (Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 205).
  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20
    Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGHZ 227, 84 Rn. 94 - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WuW 2021, 37 Rn. 36 - Schienenkartell V; Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18, WuW 2020, 597 Rn. 46 - Schienenkartell IV; Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 58 - ORWI).
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Auszug aus BGH, 13.04.2021 - KZR 20/20
    Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands, bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 227, 84 Rn. 31 mwN - LKW-Kartell; BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, WRP 2021, 920 Rn. 15, 41 - Schienenkartell VI).
  • LG Düsseldorf, 08.09.2022 - 14d O 23/16
    Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB beginnt bei Kartellschadensersatzansprüchen, deren Verjährung durch die Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Kartellverstoßes gem. § 33 Abs. 5 GWB 2005 gehemmt wurde, nämlich nicht bereits mit Bekanntgabe des Bußgeldbescheides, sondern erst mit dem Ablauf der Klagefrist nach Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Im nationalen Recht wird ein Bußgeldbescheid erst bestandskräftig und vollstreckbar, wenn der Betroffene keinen Gebrauch von der Möglichkeit des Einspruchs macht und sich damit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde unterwirft (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Die in § 84 Abs. 1 OWiG geregelte Wirkung der Rechtskraft tritt danach erst mit Ablauf der Einspruchsfrist ein (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Da das GWB insoweit nur spezielle Verfahrensvorschriften für die zuständigen Behörden und Gerichte enthält, gilt dies auch für Kartellbußgeldbescheide (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Bei einem von einer nationalen Kartellbehörde erlassenen Bußgeldbescheid endet die Hemmungswirkung des § 33 Abs. 5 GWB danach erst sechs Monate nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 OWiG (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Einer Übertragung dieser nationalen Maßstäbe auf einen Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission steht insoweit nicht entgegen, dass ein Bußgeldbescheid der Europäischen Kommission mit Bekanntgabe bereits bestandskräftig wird und durchgesetzt werden kann sowie nach Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1/2003 bereits Bindungswirkung für die nationalen Kartellbehörden und Gerichte entfaltet (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Im Rahmen der Verjährungshemmung kommt es nämlich nur darauf an, dass auch ein bestandskräftiger Bußgeldbeschluss in einem gerichtlichen Verfahren noch aufgehoben oder abgeändert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist besteht auch hier noch die Möglichkeit, dass der Beschlussinhalt keinen Bestand hat und damit im Ergebnis keine taugliche Grundlage für eine Schadensersatzklage bietet (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Daher steht auch auf europäischer Ebene der im Bußgeldbescheid festgestellte Sachverhalt als Grundlage für Schadensersatzansprüche erst fest, wenn der Bußgeldbescheid gerichtlich nicht mehr angefochten werden kann, wobei dies auch für Bußgeldverfahren gilt, welche im Rahmen eines Vergleichs beendet werden, weil auch hier die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Für eine Berücksichtigung der Klagefrist spricht auch der vom Gesetzgeber mit Einführung des Hemmungstatbestands des § 33 Abs. 5 GWB 2005 verfolgte Sinn und Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte erreicht werden, dass Geschädigte die Tatbestandswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 in Anspruch nehmen können und ihre zivilrechtlichen Ansprüche nach Ablauf eines langwierigen Bußgeldverfahrens nicht bereits verjährt sind (vgl. BT-Drucks. 15/3640, 55; BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Dies belegt auch die Neufassung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 durch § 33h GWB 2017, welche insbesondere auch gewährleisten sollte, dass der Geschädigte nach Abschluss eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens wegen eines Kartellverstoßes noch genug Zeit hat, um sich die für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen Informationen zu beschaffen, für die häufig die Kenntnis der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung der Ausgangspunkt ist (vgl. BT-Drucks. 18/10207, 66; BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Dieser Sinn und Zweck, dem Geschädigten für die Prüfung seiner Ansprüche auf einer hinreichenden und verbindlichen Tatsachengrundlage eine Frist von jedenfalls sechs Monaten zu gewähren, würde bei einer Nichtberücksichtigung der zweimonatigen Klagefrist des Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV bei Festlegung des Beginns der Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich des § 33 Abs. 5 GWB 2005 zwar nicht gänzlich verfehlt, jedoch durchaus schlechter erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

    Dem Geschädigten, der zunächst noch wartet, ob der Bußgeldbescheid gerichtlich angegriffen wird, blieben dann nämlich nur noch vier Monate fortdauernder Hemmung der Verjährung, in denen er die Geltendmachung seiner Ansprüche prüfen könnte und diese in dem für die Erhebung einer Klage erforderlichen Maße aufbereiten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2021 - KZR 20/20, BeckRS 2021, 25903).

  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

    Ansprüche eine Möbelhandelsunternehmens auf Schadensersatz wegen eines von der

    3.2Die Kammer hat bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung beim Lkw-Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war, streitet (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 88 ff und vom 27. Juli 2019 - 30 O 30/18, juris Rn. 107 ff, jeweils mwN; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Februar 2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 111 ff; ebenso BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, aaO und vom 13. April 2021 - KZR 19/20 und KZR 20/20, beide juris).
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