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   BGH, 13.04.2023 - 5 StR 533/22   

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https://dejure.org/2023,9128
BGH, 13.04.2023 - 5 StR 533/22 (https://dejure.org/2023,9128)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2023 - 5 StR 533/22 (https://dejure.org/2023,9128)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2023 - 5 StR 533/22 (https://dejure.org/2023,9128)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 5 StR 533/22
    Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich gefasst werden, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft im Sinne einer irgendwie hergestellten Willensübereinstimmung, die auch durch schlüssige Handlungen in Form arbeitsteiliger Tatausführung geschaffen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, BGHSt 65, 42, 47; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 292; Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 4 StR 551/84, NStZ 1985, 70, 71; LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 195; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 25 Rn. 33; SSWStGB/Murmann, 5. Aufl., § 25 Rn. 38).
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 5 StR 533/22
    Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich gefasst werden, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft im Sinne einer irgendwie hergestellten Willensübereinstimmung, die auch durch schlüssige Handlungen in Form arbeitsteiliger Tatausführung geschaffen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, BGHSt 65, 42, 47; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 292; Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 4 StR 551/84, NStZ 1985, 70, 71; LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 195; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 25 Rn. 33; SSWStGB/Murmann, 5. Aufl., § 25 Rn. 38).
  • BGH, 13.09.2017 - 2 StR 161/17

    Mittäterschaft (Täterschaft bei keiner unmittelbaren Beteiligung an Tathandlung:

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 5 StR 533/22
    Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40 mwN).
  • BGH, 06.01.2021 - 5 StR 288/20

    Verwerfung von Revisionen; Voraussetzungen des Vorliegens von Mordmerkmalen;

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 5 StR 533/22
    Denn Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war (vgl. BGH, Urteil vom 6. Januar 2021 - 5 StR 288/20, NStZ 2021, 287, 288).
  • BGH, 02.10.1984 - 4 StR 551/84

    Hinzukommen nach zweimaliger Vergewaltigung - § 177, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Auszug aus BGH, 13.04.2023 - 5 StR 533/22
    Der gemeinsame Tatplan muss nicht ausdrücklich gefasst werden, vielmehr genügt eine konkludente Übereinkunft im Sinne einer irgendwie hergestellten Willensübereinstimmung, die auch durch schlüssige Handlungen in Form arbeitsteiliger Tatausführung geschaffen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 - 4 StR 482/19, BGHSt 65, 42, 47; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 292; Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 4 StR 551/84, NStZ 1985, 70, 71; LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 195; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 25 Rn. 33; SSWStGB/Murmann, 5. Aufl., § 25 Rn. 38).
  • BGH, 25.05.2023 - 4 StR 479/22

    Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Gesamtschau); Gegenstand des Urteils

    (2) Dessen ungeachtet hätte die Strafkammer auch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, dem eine konkludente Übereinkunft der Tatbeteiligten aufgrund arbeitsteiliger Tatausführung zugrunde liegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2023 - 2 StR 434/22 Rn. 22; Urteil vom 13. April 2023 - 5 StR 533/22 Rn. 7; jew. mwN), prüfen müssen.
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