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BGH, 13.05.1958 - 5 StR 123/58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 10.01.1933 - I 1478/32
1. Unter welchen Voraussetzungen liegt vollendete Zueignung und damit …
Auszug aus BGH, 13.05.1958 - 5 StR 123/58
Ist die Vortat eine Unterschlagung und wird diese erst durch die Veräußerung der fremden Sache begangen, fällt also deren Aneignung durch den Gewahrsamsinhaber mit dem Erwerbe durch den Abnehmer zusammen, so kann dieser nicht Hehler, sondern nur Gehilfe des Unterschlagenden sein (RGSt 67, 70, 72).Aus dem Sachverhalt, den es feststellt, geht nicht hervor, daß K. und L. die Sachen, die sie dem Angeklagten aushändigten, schon vorher unterschlagen, d.h. den Willen, sie sich zuzueignen, nach außen hin offenbart und betätigt hatten, sei es auch nur gegenüber dem Angeklagten (vgl. RGSt 67, 70, 76, 79).
- RG, 11.11.1920 - III 1081/20
Kann eine fremde bewegliche Sache im Sinn des § 259 StGB. mittels einer …
Auszug aus BGH, 13.05.1958 - 5 StR 123/58
Die Hehlerei setzt nach § 259 StGB voraus, daß die Sache, die der Hehler an sich bringt, von einem anderen "mittels einer strafbaren Handlung erlangt", diese Vortat also vor dem Beginn der hehlerischen Tätigkeit abgeschlossen worden ist (RGSt 55, 145, 146).