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   BGH, 13.05.1964 - V ZR 90/62   

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https://dejure.org/1964,7148
BGH, 13.05.1964 - V ZR 90/62 (https://dejure.org/1964,7148)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1964 - V ZR 90/62 (https://dejure.org/1964,7148)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1964 - V ZR 90/62 (https://dejure.org/1964,7148)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 669
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 02.11.2011 - X ZR 94/11

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers: Aufnahme durch einen

    Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Mai 1964, V ZR 90/62, MDR 1964, 669).

    b) Die Aufnahme, deren sachliche Voraussetzungen sich hier nach § 239 ZPO richten, kann dabei auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1964  V ZR 90/62, MDR 1964, 669; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rn. 20 zu § 239 mwN).

  • BGH, 22.01.2015 - III ZR 434/13

    Stiftungsrecht: Weisungsrecht eines Mitstifters gegenüber dem Treuhänder bei

    Soweit der Revisionsbeklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer Mehrheit von Auftraggebern regelmäßig jeder einzelne von ihnen zum Widerruf des Auftrags berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 - V ZR 90/62, FamRZ 1964, 360, 361 mwN), ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
  • VG Berlin, 24.09.2020 - 19 K 69.16

    Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag: Ermittlung der sanierungsbedingten

    Denn aus § 2039 BGB wird ein Recht des einzelnen Miterben abgeleitet, Ansprüche aus dem Nachlass auch ohne Mitwirkung der übrigen Erben im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 - BGH V ZR 90/62 -, juris Rn. 15).
  • VG München, 17.05.2018 - M 11 K 16.3185

    Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses

    Im Übrigen geht jedenfalls die zivilrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass bei Aktivprozessen die Fortführung auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen kann, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist (vgl. im Zivilrecht BGH, U.v. 13.5.1964 - V ZR 90/62 - juris (nur Ls.); B.v. 2.11.2011 - X ZR 94/11 - juris), was auf verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklagen regelmäßig übertragbar sein dürfte.
  • BGH, 14.11.1984 - IVa ZR 63/83

    Honorar für eine Auseinandersetzungsbilanz - Aktivlegitimation von

    Es kann dahingestellt bleiben, ob hier die Auftraggeber durch Vereinbarung untereinander oder gar mit K. die freie Widerruflichkeit abbedungen haben (BGH Urteil vom 13.5.1964 - V ZR 90/62 - BB 1964, 699).
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