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   BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80   

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https://dejure.org/1980,1522
BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80 (https://dejure.org/1980,1522)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1980 - 1 StR 169/80 (https://dejure.org/1980,1522)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1980 - 1 StR 169/80 (https://dejure.org/1980,1522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beanstandung der Besetzung der Strafkammer - Festsetzung der Fortsetzungsverhandlung unter Berücksichtigung der Teilnahme bestimmter Schöffen - Widersprüche gegen Vorhalte aus polizeilichen Vernehmungen sowie gegen die Verwertung dieser Vorhalte. - Gewerbsmäßiges Handeln ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Richter: Heranziehung eines Hilfsschöffen bei Terminskollision des Hauptschöffen; Urteilsabsetzung: Frist; Betäubungsmittel: besonders schwerer Fall der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.1976 - 4 StR 614/76

    Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils vor Fertigstellung des Protokolls

    Auszug aus BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80
    Der geltend gemachte Mangel könnte den Bestand des Urteils zudem in keinem Fall gefährden; seine Folge könnte nur sein, daß die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden wäre (BGHSt 27, 80 [BGH 16.12.1976 - 4 StR 614/76]).
  • BGH, 04.04.1979 - 2 StR 675/78

    Voraussetzungen einer besonders schweren Tat eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80
    Doch kann der Senat die insoweit fehlenden Erwägungen des Tatrichters nicht nachholen, weil es bei einem Gehilfen für die Bewertung seiner Tat als besonders schwerer Fall nicht ohne weiteres ausreicht, daß sich die Haupttat - wie hier auch unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG angenommen - als ein besonders schwerer Fall erweist; erforderlich wäre, daß die Beihilfehandlung, allerdings unter Mitberücksichtigung der vom Gehilfen unterstützten Haupttat, selbst als besonders schwer zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78; Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78; Dreher-Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 46 Rdn. 49; vgl. RGSt 69, 164, 170).
  • BGH, 18.10.1978 - 2 StR 374/78

    Berücksichtigung von Umständen, die schon Merkmale eines gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80
    Doch kann der Senat die insoweit fehlenden Erwägungen des Tatrichters nicht nachholen, weil es bei einem Gehilfen für die Bewertung seiner Tat als besonders schwerer Fall nicht ohne weiteres ausreicht, daß sich die Haupttat - wie hier auch unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG angenommen - als ein besonders schwerer Fall erweist; erforderlich wäre, daß die Beihilfehandlung, allerdings unter Mitberücksichtigung der vom Gehilfen unterstützten Haupttat, selbst als besonders schwer zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78; Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78; Dreher-Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 46 Rdn. 49; vgl. RGSt 69, 164, 170).
  • RG, 18.02.1937 - 5 D 25/37

    Kann wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen den § 175 a Nr. 4 StGB. in den ersten

    Auszug aus BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80
    Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtmG wäre auf den Beschwerdeführer als Gehilfen nach § 28 Abs. 2 StPO jedoch nur dann anwendbar, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hätte (RGSt 26, 3; 71, 72).
  • RG, 22.06.1894 - 2017/94

    Genügt es zur Anwendung des § 260 St.G.B.'s auf die Gehilfen eines gewerbsmäßigen

    Auszug aus BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80
    Die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtmG wäre auf den Beschwerdeführer als Gehilfen nach § 28 Abs. 2 StPO jedoch nur dann anwendbar, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hätte (RGSt 26, 3; 71, 72).
  • RG, 19.03.1935 - 1 D 108/35

    1. Zum Begriffe "in Aussicht nehmen" im § 49 b StGB. 2. Welches Rechtsgut schützt

    Auszug aus BGH, 13.05.1980 - 1 StR 169/80
    Doch kann der Senat die insoweit fehlenden Erwägungen des Tatrichters nicht nachholen, weil es bei einem Gehilfen für die Bewertung seiner Tat als besonders schwerer Fall nicht ohne weiteres ausreicht, daß sich die Haupttat - wie hier auch unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG angenommen - als ein besonders schwerer Fall erweist; erforderlich wäre, daß die Beihilfehandlung, allerdings unter Mitberücksichtigung der vom Gehilfen unterstützten Haupttat, selbst als besonders schwer zu bewerten ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78; Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78; Dreher-Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 46 Rdn. 49; vgl. RGSt 69, 164, 170).
  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20

    Über die Verurteilung im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit "Künstlichen

    Aus dem Umstand, dass ein Vorsitzender, dem die Terminierung der Hauptverhandlung obliegt, nicht verpflichtet ist, mit sämtlichen Prozessbeteiligten vor der Terminierung Fühlung aufzunehmen, um etwaige Verhinderungsgründe zu ermitteln und zu berücksichtigen, insbesondere auch nicht mit Schöffen, weil das GVG deren möglicher Verhinderung durch die Bereitstellung von Hilfsschöffen Rechnung trägt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - 1 StR 169/80, Rn. 5), folgt nicht, dass eine zeitweise Verhinderung eines Schöffen zwangsläufig die Notwendigkeit nach sich zieht, diesen von der Dienstleistung zu entbinden.
  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung:

    Allerdings ist der Vorsitzende gehalten, über Anträge auf Verlegung eines Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2006, 271, 272; NStZ 1998, 311, 312; GA 1981, 37, 38).
  • BGH, 18.12.1997 - 1 StR 483/97

    Aussetzung des Verfahrens: Ablehnung eines mit "Terminschwierigkeiten" des

    Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden; allerdings ist er gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozeßbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH GA 1981, 37, 38).
  • OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 3 Ws 111/04

    Strafvollstreckung: Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Anhörungstermins zur

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Gericht trotz der Regelung des § 228 II StPO aus dem Grundsatz des rechtstaatlichen und fairen Verfahrens gehalten ist, auch außerhalb der Fälle notwendiger Verteidigung über Anträge auf Verlegung eines anberaumten Termins nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung aber auch und gerade mit Rücksicht auf das Interesse des Angeklagten auf eine effektive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu entscheiden (vgl. Senat, StV 2001, 157.1998, 13 jew. mzRsprN vgl. auch BGH, GA 1981, 37, 38 und OLG Zweibrücken, NStZ 1996, 162, 163).
  • BayObLG, 24.03.1992 - RReg. 4 St 159/91

    Anklagesatz bei Steuerhinterziehung

    Der Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO muss nach Auffassung des Senats ausdrücklich ergehen (ebenso SchlHOLG SchlHA 1990, 117; KK/Schoreit StPO 2.Aufl. § 154 Rn. 36; Schoreit NStZ 1985, 219; Kleinknecht/Meyer § 154 Rn. 22; Rieß GA 1981, 37 ; a.M. in einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung OLG Celle NStZ 1985, 218; Beulke JR 1986, 50/51).

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20.3.1980 - 2 StR 5/80 (zitiert bei Rieß GA 1981, 37 ) nicht angenommen, in dem entgegen der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erlassenen Sachurteil sei ein stillschweigender Wiederaufnahmebeschluss zu sehen.

  • KG, 27.04.2020 - 4 Ws 29/20

    Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Entbindung eines Schöffen aufgrund des

    Die Terminierung der Hauptverhandlung steht im Ermessen des Vorsitzenden (vgl. BGH GA 1981, 37, 38; Jäger in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 213 Rn. 10); entsprechendes gilt für notwendige Fortsetzungstermine (vgl. BGH aaO; Jäger aaO Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2018 - 53 Ss 43/18

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Strafverfahrens ohne förmlichen

    Sie schafft insoweit ein Verfahrenshindernis, das nur durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO beseitigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03. August 2016, 5 StR 313/16, zit. nach juris; BGH Beschluss vom 18. April 2007, 2 StR 144/07, NStZ 2007; BGHSt 10, 88; BGHSt 30, 197; BGH GA 1981, 36, KG StV 2011, 400; LR-Beulke, StPO, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 154 Rdnr. 17, 22, KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 154 Rdnr. 36, jeweils m.w.N.), wobei der Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO ausdrücklich ergehen muss (SchlHOLG SchlHA 1990, 117; BayObLG NStZ 1992, 403; OLG Düsseldorf StraFo 1999, 302; MüKo-Teßmer, StPO, § 152 Rdnr. 82; KK-Diemer, StPO 7. Aufl., § 154 Rdnr. 36; Schoreit NStZ 1985, 219; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 154 Rdnr. 22; Rieß GA 1981, 37).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 20. März 1980 (2 StR 5/80, zitiert bei Rieß GA 1981, 37) dargelegt, dass selbst in einem entgegen der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erlassenen Sachurteil kein "stillschweigender Wiederaufnahmebeschluss" zu sehen sei.

  • KG, 19.03.2009 - 1 Ss 98/09

    Strafverfahrenseinstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten durch

    Da die Wiederaufnahme nur zulässig ist, wenn die Grundlage des Einstellungsbeschlusses nachträglich wegfällt (vgl. Beulke, a.a.O., Rdnr. 75 und JR 1986, 50, 51) und das Gesetz die Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich nur unter den in § 154 Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen zulässt, wird trotz Vorliegens eines Wiederaufnahmebeschlusses das Verfahrenshindernis nicht beseitigt, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorliegen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83; Rieß GA 1981, 37).
  • OLG Frankfurt, 27.10.1997 - 3 Ss 286/97
    Die Terminierung liegt zwar grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, allerdings ist es gehalten, über Anträge auf Verlegung des Termins nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und den berechtigten Interessen der Prozeßbeteiligten zu entscheiden (BGH GA 1981, 37.38: OLG Zweibrücken NStZ 1996, 162, 163).
  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 225/81

    Täterschaft oder Teilnahme am unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln -

    So hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden (vgl. zur Beihilfe: BGHSt 29, 239, 244; BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78; Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 12/80; Urteil vom 13. Mai 1980 - 1 StR 169/80; Beschluß vom 20. August 1980 - 2 StR 303/80; Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 2 StR 544/80; Urteil vom 3. Dezember 1980 - 2 StR 615/80; Beschluß vom 9. Januar 1981 - 2 StR 707/80; Beschluß vom 9. Januar 1981 - 2 StR 749/80; zur Mittäterschaft: BGH, Beschluß vom 31. März 1976 - 2 StR 54/76; Beschluß vom 6. November 1979 - 1 StR 358/79; Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 3 StR 335/80, insoweit in BGHSt 29, 390 [BGH 29.10.1980 - 3 StR 335/80] nicht abgedruckt; Beschluß vom 25. Mai 1981 - 3 StR 160/81).
  • BGH, 13.01.1981 - 1 StR 582/80

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

  • BGH, 19.02.1981 - 1 StR 812/80

    Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht

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