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   BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82   

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https://dejure.org/1982,1743
BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82 (https://dejure.org/1982,1743)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1982 - 3 StR 142/82 (https://dejure.org/1982,1743)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1982 - 3 StR 142/82 (https://dejure.org/1982,1743)
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Dame mit Schlapphut

§§ 169, 176, 177 GVG, Mitschreiben während der Hauptverhandlung durch einen Zuhörer stellt keine Störung dar und rechtfertigt keine Verweisung aus dem Sitzungssaal

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Zuhörers aus dem Gerichtssaal - Störung einer Verhandlung durch geräuschloses Mitschreiben - Rechtfertigung des Verweises aus dem Saal mit der Tätigung handschriftlicher Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung durch den Zuhörer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 389
  • StV 1982, 409
  • StV 1982, 458
  • StV 1982, 474
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82
    Die Maßnahme läßt sich weder auf eine Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes noch auf einen sonstigen, im Gesetz nicht ausdrücklich aufgeführten Grund (vgl. BGHSt 17, 201, 203) stützen.

    Da die Zuhörerin als eine bei der Verhandlung nicht beteiligte Person unzulässig aus dem Sitzungssaal gewiesen worden ist, sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt (vgl. BGHSt 17, 201, 205; 18, 179, 181).

  • BGH, 15.01.1963 - 5 StR 528/62

    Mitschreiben durch Zuhörer

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82
    Der bloße Umstand, daß sich ein Zuhörer handschriftliche Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung macht - sei es als Gehilfe des Verteidigers (vgl. BGHSt 18, 179), als Reporter (vgl. BVerfGE 50, 234, 242: selbst bei diffamierender Berichterstattung), als Referendar, Student oder Schüler, als Prozeßbeobachter für den Arbeitgeber des Angeklagten (vgl. Strassburg, MDR 1977, 712) oder für den Geschädigten, sei es, um aus privaten Gründen eine Gedächtnisstütze zu haben - rechtfertigt grundsätzlich nicht, ihm das weitere Mitschreiben zu untersagen oder ihn gar des Saales zu verweisen.

    Da die Zuhörerin als eine bei der Verhandlung nicht beteiligte Person unzulässig aus dem Sitzungssaal gewiesen worden ist, sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt (vgl. BGHSt 17, 201, 205; 18, 179, 181).

  • BGH, 17.10.1973 - 3 StR 248/71

    Rechtsfolgen bei Mängeln im gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan - Bestimmung

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82
    Das Mitschreiben durch einen Unbeteiligten ist allerdings anders zu beurteilen, wenn etwa die durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr besteht, daß Aussagen oder sonstige Verhandlungsvorgänge wartenden Zeugen unzulässigerweise mitgeteilt werden sollen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 730; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71; RiStBV Nr. 128 Abs. 2) oder wenn sich ein Tatbeteiligter, gegen den noch gesondert ermittelt wird, unterrichten will (vgl. BGHSt 3, 386).
  • BGH, 27.09.1976 - RiZ(R) 3/75

    Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter nur im äußeren Ordnungsbereich;

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82
    Denn von dem ihm selbst nach dieser Bestimmung eingeräumten Ermessen wollte er keinen Gebrauch machen, so daß die Voraussetzungen für ein Hinausweisen aus dem Sitzungssaal durch den Vorsitzenden keiner weiteren Erörterung bedürfen (vgl. u.a. BGHZ 67, 184, 189) [BGH 27.09.1976 - RiZ R 3/75].
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82
    Der bloße Umstand, daß sich ein Zuhörer handschriftliche Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung macht - sei es als Gehilfe des Verteidigers (vgl. BGHSt 18, 179), als Reporter (vgl. BVerfGE 50, 234, 242: selbst bei diffamierender Berichterstattung), als Referendar, Student oder Schüler, als Prozeßbeobachter für den Arbeitgeber des Angeklagten (vgl. Strassburg, MDR 1977, 712) oder für den Geschädigten, sei es, um aus privaten Gründen eine Gedächtnisstütze zu haben - rechtfertigt grundsätzlich nicht, ihm das weitere Mitschreiben zu untersagen oder ihn gar des Saales zu verweisen.
  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82
    Das Mitschreiben durch einen Unbeteiligten ist allerdings anders zu beurteilen, wenn etwa die durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr besteht, daß Aussagen oder sonstige Verhandlungsvorgänge wartenden Zeugen unzulässigerweise mitgeteilt werden sollen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 730; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71; RiStBV Nr. 128 Abs. 2) oder wenn sich ein Tatbeteiligter, gegen den noch gesondert ermittelt wird, unterrichten will (vgl. BGHSt 3, 386).
  • OLG Koblenz, 13.02.1978 - 1 Ws 51/78
    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82
    Ob nach der Gesetzesänderung eine Entscheidung durch das Gericht, der das Gesetz ausweislich der für das Entfernen von Verfahrensbeteiligten getroffenen Regelung grundsätzlich den Vorzug gibt, auch gegenüber einer bei der Verhandlung nicht beteiligten Person noch zulässig ist, kann dahinstehen (vgl. einerseits OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 311 [OLG Karlsruhe 25.08.1976 - 2 Ws 143/76]; Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 176 GVG Rdn. 25; Mayr in Karlsruher Kommentar § 176 GVG Rdn. 6; andererseits OLG Koblenz MDR 1978, 693 [OLG Koblenz 13.02.1978 - 1 Ws 51/78]).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.1976 - 2 Ws 143/76

    Zurückweisung eines ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt als Verteidiger durch

    Auszug aus BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82
    Ob nach der Gesetzesänderung eine Entscheidung durch das Gericht, der das Gesetz ausweislich der für das Entfernen von Verfahrensbeteiligten getroffenen Regelung grundsätzlich den Vorzug gibt, auch gegenüber einer bei der Verhandlung nicht beteiligten Person noch zulässig ist, kann dahinstehen (vgl. einerseits OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 311 [OLG Karlsruhe 25.08.1976 - 2 Ws 143/76]; Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 176 GVG Rdn. 25; Mayr in Karlsruher Kommentar § 176 GVG Rdn. 6; andererseits OLG Koblenz MDR 1978, 693 [OLG Koblenz 13.02.1978 - 1 Ws 51/78]).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde eines Verteidigers

    So darf etwa ein Zuhörer während der Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Aussage er im Vorfeld einzuwirken versucht hat, aus dem Sitzungssaal entfernt werden (BGH NStZ 2004, 220; vgl. auch BGH NStZ 1982, 389).
  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 324/03

    Absoluter Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens

    Nachw. in Fußn. 31; anders OLG Koblenz MDR 1978, 693; offen gelassen bei BGH NStZ 1982, 389).
  • BGH, 17.03.1987 - 1 StR 15/87

    Ausräumen der Boutique - § 240 StGB

    Das Fertigen von Mitschriften ist allerdings anders zu beurteilen, wenn etwa die durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr besteht, daß Aussagen oder sonstige Verhandlungsergebnisse noch zu vernehmenden Zeugen in allen Einzelheiten mitgeteilt werden sollen (vgl. BGH NStZ 1982, 389; BGH, Urteile vom 28. Februar 1973 - 2 StR 645/72 - bei Dallinger MDR 1973, 730 und vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71).
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