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   BGH, 13.05.1986 - 1 StR 180/86   

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https://dejure.org/1986,8550
BGH, 13.05.1986 - 1 StR 180/86 (https://dejure.org/1986,8550)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1986 - 1 StR 180/86 (https://dejure.org/1986,8550)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86 (https://dejure.org/1986,8550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Subjektiver Tatbestand bei Ausführung eines Messerstiches zur Verabreichung eines Denkzettels - Vorliegen des Eventualvorsatzes (dolus eventualis) in Denkzettelfällen - Anforderungen an einen Rückschluss von der äußeren Seite einer Tat auf das subjektive Vorstellungsbild ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - 1 StR 180/86
    Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch - infolge welcher Gegebenheiten der konkreten Situation auch immer - sich dessen bewußt zu werden, daß sein Tun zum Tode des Opfers führen kann (BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - 1 StR 200/85; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 11.06.1985 - 1 StR 200/85

    Annahme eines Eventualvorsatzes bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung -

    Auszug aus BGH, 13.05.1986 - 1 StR 180/86
    Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch - infolge welcher Gegebenheiten der konkreten Situation auch immer - sich dessen bewußt zu werden, daß sein Tun zum Tode des Opfers führen kann (BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 11. Juni 1985 - 1 StR 200/85; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 18/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an das Vorliegen

    Dies gilt insbesondere dann, wenn ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen nicht erkennbar ist (BGHSt 7, 363, 368; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; 1986, 549; 1987, 424; BGH StV 1984, 187; BGH, Urt. vom 2. Dezember 1986 - 1 StR 638/86; BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86; BGH, Urt. vom 26. Mai 1987 - 1 StR 170/87).
  • BGH, 26.05.1987 - 1 StR 170/87

    Straftaten gegen das Lebens: Bedingter Tötungsvorsatz

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits verschiedentlich ausgesprochen, es liege bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl handelt - auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt; dies müsse jedoch nicht immer so sein (BGH bei Holtz MDR 1982, 808 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; BGH NStZ 1984, 19; 1986, 549, 550; BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86; st. Rspr.).

    In der gegebenen Situation konnte es für den Angeklagten keinen einsichtigen Beweggrund für ein so schweres Verbrechen wie die Tötung des Nebenklägers geben; im Gegenteil spricht das Tatmotiv eher dafür, daß der Angeklagte die Gefährdung, nicht aber den Tod des Opfers in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hatte (vgl. BGH, Beschl. vom 21. April 1983 - 4 StR 154/83; Urt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86).

    Auch diese Umstände sprechen eher dafür, daß er den Tod seines Opfers nicht in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86).

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (stand. Rspr.: BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86 - jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 563/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch, etwa - was hier in Frage kommt - infolge eines unkontrollierten Gefühlsausbruchs aufgrund nervlicher Überforderung, sich dessen bewußt zu sein, daß sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86; ständ. Rspr.).
  • BGH, 09.06.1987 - 1 StR 212/87

    Anforderungen an die Einlegung einer Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren -

    Nimmt der Täter äußerst gefährliche Gewalthandlungen vor, liegt es nahe, daß er auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NStZ 1984, 19; BGH, Urteile vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86 - und vom 7. August 1986 - 4 StR 308/86 - jeweils m.w.N.).
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