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   BGH, 13.05.1992 - XII ARZ 11/92   

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https://dejure.org/1992,3633
BGH, 13.05.1992 - XII ARZ 11/92 (https://dejure.org/1992,3633)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1992 - XII ARZ 11/92 (https://dejure.org/1992,3633)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 11/92 (https://dejure.org/1992,3633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nachehelicher Unterhalt - Zuständigkeit des Gerichts - Rechtshängigkeit der Ehesache - Rügelose Einlassung - Begründung der Zuständigkeit - Teilanerkenntnisurteil - Verweisung an das zuständige Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt nach Beendigung der Rechtshängigkeit der Ehesache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1091
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 13.05.1992 - XII ARZ 11/92
    Einer Verweisung kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn sie jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (vgl. BGHZ 71, 69, 72).
  • BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 550/80

    Erlöschen der Zuständigkeit bei Ehesachen - Unterhaltsrechtsstreit - Ende der

    Auszug aus BGH, 13.05.1992 - XII ARZ 11/92
    Dessen durch die Anhängigkeit der Ehesache begründete Zuständigkeit (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO) fiel mit ihrer rechtskräftigen Erledigung am 5. September 1990 weg, so daß sich die örtliche Zuständigkeit bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Unterhalts- und Auskunftsbegehren nach den allgemeinen Vorschriften bestimme (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. auchSenatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 - NJW 1981, 126), die eine Zuständigkeit nicht des Amtsgerichts Bad Schwalbach, sondern des Amtsgerichts Diez (§§ 12, 13 ZPO) ergeben.
  • OLG Köln, 05.03.1990 - 21 UF 151/89

    Abgrenzung zwischen Familiengerichtsbarkeit einerseits und allgemeiner

    Auszug aus BGH, 13.05.1992 - XII ARZ 11/92
    Anerkannt ist etwa, daß eine Verweisung in der Berufungsinstanz, also nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils (vgl. OLG Köln FamRZ 1990, 644 [OLG Köln 05.03.1990 - 21 UF 151/89] m.w.N.), oder in gleicher Instanz nach Erlaß eines Versäumnisurteils erfolgen kann (vgl. auch Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. § 281 Rdn. 9).
  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 231/17

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück ist auch nicht gemäß § 39 Satz 1 ZPO durch rügelose Verhandlung des Antragsgegners Anfang 1999 begründet worden, weil es an der nach § 39 Satz 2 ZPO zwingend erforderlichen Belehrung nach § 504 ZPO gefehlt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 11/92 - NJW-RR 1992, 1091; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 14. Aufl. § 39 Rn. 8; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 39 Rn. 10); nach Aufnahme des Verfahrens durch die Antragstellerin hat der Antragsgegner ohnedies die örtliche Unzuständigkeit gerügt.
  • OLG Schleswig, 11.07.2012 - 2 W 187/11

    Verweisung an das zuständige Gericht trotz rügeloser Verhandlung; Rechtsfolgen

    Dementsprechend ist anerkannt, dass eine rügelose Verhandlung zur Sache eine Verweisung nicht hindert, wenn es an der nach § 504 ZPO vorgeschriebenen Belehrung gefehlt hat (BGH NJW-RR 1992, 1091 ).
  • OLG Nürnberg, 11.12.2006 - 9 W 2460/06

    Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG von ordentlichem Gericht an

    Das ergangene Teilanerkenntnisurteil hat für das angewiesene Gericht dieselbe Wirkung wie ein eigenes (BGH NJW-RR 1992, 1091; Zöller-Greger, 26. Auflage, Rn 15 a zu § 281 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 29.09.1994 - 6 UF 198/93

    Abänderung eines Versäumnisurteils auf Ehegattenunterhalt

    Wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat, steht jede Rechtsposition unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (FamRZ 1984, 358, 360), d.h., es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, ein Unterhaltsurteil, also das Versäumnisurteil vom 27.06.1991 auch dann noch aufrechtzuerhalten, wenn inzwischen feststeht, dass die im Wege einer Fiktion damals zugrundegelegte Leistungsfähigkeit des Ehemannes in diesem Umfange jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des streitgegenständlichen Verfahrens (§ 323 Abs. 3 ZPO ) so nicht (mehr) besteht (vgl. zu dieser Gesamtproblematik BGH, NJW-RR 1992, 1091 , Nr. 3 sowie auch OLG Frankfurt/M., FamRZ 1988, 194 ).
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