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   BGH, 13.05.1997 - 1 StR 130/97   

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https://dejure.org/1997,5720
BGH, 13.05.1997 - 1 StR 130/97 (https://dejure.org/1997,5720)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1997 - 1 StR 130/97 (https://dejure.org/1997,5720)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 1 StR 130/97 (https://dejure.org/1997,5720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Scheitern einer möglichen Gesamtstrafenbildung an bereits vollstreckter, verjährter oder erlassener Strafe und Bemessung der nun zu verhängenden Strafe - Anwendung des Rechtsgedankens des Härteausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

    In dem Verfahren 1 StR 130/97 (Beschluss vom 13. Mai 1997) dürfte der Täter Deutscher gewesen sein (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 15.03.2000 - 1 StR 483/99

    Zeitgleiche Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten;

    Damit ließe sich die von Rechts wegen noch immer nicht gegebene Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer ausländischen Verurteilung im Wege eines Härteausgleiches - falls sich aufdrängend kompensieren (vgl. BGHSt 43, 79; BGH NStZ 1997, 337; NStZ 1998, 134; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 1 StR 130/97).
  • BGH, 30.10.1997 - 1 StR 659/97

    Rechtsgedanke des Härteausgleichs bei Unmöglichkeit nachträglicher

    In den Gründen seines Beschlusses (1 StR 130/97) hatte der Senat unter Hinweis auf sein Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt - ausgeführt, der Rechtsgedanke des Härteausgleichs bei Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung sei auch dann anzuwenden, wenn eine im Ausland und eine im Inland begangene Straftat jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her miteinander hätten abgeurteilt werden können.

    An sich war eine Bezugnahme auf die im Urteil vom 16. Dezember 1996 niedergelegten Feststellungen zum Strafausspruch nach der Senatsentscheidung vom 13. Mai 1997 - 1 StR 130/97 - hier zulässig und geboten, weil die Feststellungen zum Strafausspruch im vorgenannten Urteil nicht aufgehoben worden waren und darauf hingewiesen wurde, daß ergänzende Feststellungen möglich seien.

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