Rechtsprechung
BGH, 13.05.1998 - VIII ZB 11/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,10927) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streiwertbestimmung einer Auskunft - Bestimmung des Rechtsmittelinteresses des Verurteilten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erteilung der Auskunft erfordert - Geheimhaltungsinteresse als Bemessungmaßstab bezüglich der Bestimmung des Streitwertes im Rahmen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO §§ 3, 511a
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.11.1990 - VIII ZB 27/90
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; …
Auszug aus BGH, 13.05.1998 - VIII ZB 11/98
Seine Bewertung des voraussichtlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes der Klägerin mit 1.000 DM ist als Ermessensentscheidung vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die Ermessensgrenzen überschritten oder von ihrem Ermessen in einer vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckten Weise Gebrauch gemacht hat (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 = WM 1991, 657 unter 1 u. Senatsurteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 = WM 1992, 289 unter II 2). - BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus BGH, 13.05.1998 - VIII ZB 11/98
In dem hier gegebenen Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist das Rechtsmittelinteresse des Verurteilten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erteilung der Auskunft erfordert, und einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse zu bemessen (BGHZ 128, 85 [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94] u. st.Rspr. des BGH). - BGH, 27.11.1991 - VIII ZR 37/91
Kauf eines Gesellschaftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung …
Auszug aus BGH, 13.05.1998 - VIII ZB 11/98
Seine Bewertung des voraussichtlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes der Klägerin mit 1.000 DM ist als Ermessensentscheidung vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die Ermessensgrenzen überschritten oder von ihrem Ermessen in einer vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckten Weise Gebrauch gemacht hat (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 = WM 1991, 657 unter 1 u. Senatsurteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 = WM 1992, 289 unter II 2).