Rechtsprechung
BGH, 13.05.2009 - 2 StR 123/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 273 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach qualifizierter Belehrung (Anforderung an die Protokollierung; Behauptung unzulässiger Willensbeeinflussung durch den Verteidiger; Recht auf konkreten und wirksamen Verteidigerbeistand) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung einer Revision als unzulässig wegen Verzichts auf die Einlegung von Rechtsmitteln nach der Urteilsverkündung durch einen Angeklagten
- Judicialis
StPO § 302 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302 Abs. 1
Verwerfung einer Revision als unzulässig wegen Verzichts auf die Einlegung von Rechtsmitteln nach der Urteilsverkündung durch einen Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 282
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
Auszug aus BGH, 13.05.2009 - 2 StR 123/09
Nachdem der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 3. März 2005 (BGHSt 50, 40) entschieden hat, dass das Gericht - das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf - nach jedem Urteil, dem eine Verfahrensabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch "qualifiziert" darüber belehren muss, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen, wird der Begriff "qualifizierte Rechtsmittelbelehrung" in der juristischen Literatur und in Entscheidungen als Kurzbezeichnung für eine den Vorgaben des Großen Senats entsprechende zusätzliche Belehrung zur allgemeinen Rechtsmittelbelehrung verstanden und verwendet.
- BGH, 25.03.2010 - 1 StR 50/10
Wirksamer Rechtsmittelverzicht
Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde diese Erklärung nach 'qualifizierter Rechtsmittelbelehrung' abgegeben, vorgelesen und genehmigt (vgl. BGHSt 50, 40; BGH NStZ-RR 2009, 282; Senat StV 2009, 679).Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er unwirksam ist (vgl. Senat StraFo 2007, 421; NStZ-RR 2004, 50; StV 2009, 679; BGH NStZ-RR 2009, 282;… Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 302 StPO Rn. 21 ff.).