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   BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13   

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https://dejure.org/2014,14500
BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13 (https://dejure.org/2014,14500)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - X ZR 25/13 (https://dejure.org/2014,14500)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13 (https://dejure.org/2014,14500)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Sitzgelenk

    § 69 ZPO, § 269 Abs 1 ZPO, § 516 Abs 1 ZPO, § 110 Abs 8 PatG
    Patentnichtigkeitsklage: Berufungsrücknahme im nicht beendeten Berufungsverfahren; Klagerücknahme in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten und ohne Zustimmung des Streithelfers - Sitzgelenk

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Rücknahme der Berufung bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens; Rücknahme der Patentnichtigkeitsklage in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten; Zustimmung des auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers bei ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsklage: Berufungsrücknahme im nicht beendeten Berufungsverfahren; Klagerücknahme in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten und ohne Zustimmung des Streithelfers - Sitzgelenk

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Rücknahme der Berufung bis zur Beendigung des Berufungsverfahrens; Rücknahme der Patentnichtigkeitsklage in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten; Zustimmung des auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klagerücknahme bedarf keiner Zustimmung des Streithelfers!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Patentnichtigkeitsklage und die Klagerücknahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsrücknahme - der verpasste Zeitpunkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Patentnichtigkeitsklage - und die Klagerücknahme in der Berufungsinstanz

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Patentnichtigkeitsklagen können auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Patentnichtigkeitsklagen können auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Zustimmung von Beklagten zur Klagerücknahme in Patentnichtigkeitsverfahren erforderlich

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Sitzgelenk

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 911
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.06.1993 - X ZR 25/86

    Rücknahme der Patentnichtigkeitsklage - Hartschaumplatten

    Auszug aus BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13
    Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993, X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten).

    Als maßgeblich hierfür hat der Senat angesehen, dass das Interesse des Nichtigkeitsbeklagten an einer Sicherung vor weiteren Angriffen zurücktreten muss, weil dem Nichtigkeitskläger nicht angesonnen werden kann, gegen seinen Willen als Anwalt der öffentlichen Belange aufzutreten, und weil während der Laufzeit des Patents eine auf denselben Klagegrund gestützte Nichtigkeitsklage ohnehin jederzeit auch von anderen Personen erhoben werden kann (BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten).

  • BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 237/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13
    Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964, Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention).

    Er ist auch nicht befugt, den Rechtsstreit nach der Klagerücknahme alleine fortzuführen (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention; ebenso für den Fall der Rücknahme der von der Hauptpartei eingelegten Berufung BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08, GRUR 2011, 359 Rn. 4 - Magnetowiderstandssensor).

  • BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11

    Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein

    Auszug aus BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13
    Deshalb kann eine Prozesshandlung berichtigt werden, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 mwN).
  • BGH, 20.12.2005 - X ZB 7/05

    Verzinsung des Kostenerstattungsbetrages bei Änderung der Kostenquote im

    Auszug aus BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellter Antrag auf Kostenfestsetzung oder ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss unwirksam werden, wenn die Kostengrundentscheidung wegen Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos wird oder ob - ebenso wie bei einer teilweisen Abänderung der Kostengrundentscheidung in der Berufungsinstanz (dazu BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3) - derjenige Teil der erstinstanzlichen Kosten, die eine Partei nach beiden Kostengrundentscheidungen zu tragen hat, weiterhin vom Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen ist.
  • BGH, 30.06.2011 - III ZB 24/11

    Rücknahme der Berufung: Rücknahmemöglichkeit bis zum Beginn der Urteilsverkündung

    Auszug aus BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13
    Wenn es nicht zur Verkündung eines Berufungsurteils kommt, bleibt die Rücknahme der Berufung zulässig, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 24/11, BGHZ 190, 197 = NJW 2011, 2662 Rn. 14).
  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

    Auszug aus BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13
    Im Patentnichtigkeitsverfahren ist ein Streithelfer des Klägers zwar entsprechend § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 44 - Sammelhefter II).
  • BGH, 16.12.2010 - Xa ZR 110/08

    Magnetowiderstandssensor

    Auszug aus BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13
    Er ist auch nicht befugt, den Rechtsstreit nach der Klagerücknahme alleine fortzuführen (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention; ebenso für den Fall der Rücknahme der von der Hauptpartei eingelegten Berufung BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Xa ZR 110/08, GRUR 2011, 359 Rn. 4 - Magnetowiderstandssensor).
  • BGH, 14.05.2013 - II ZR 262/08

    Erledigung der Hauptsache: Einseitiger Widerruf der Erledigungserklärung

    Auszug aus BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13
    Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorliegt oder wenn das Gesetz den Widerruf ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, NJW 2013, 2686 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZB 80/07

    Zulässigkeit der bedingten Rücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13
    Voraussetzung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder Berichtigung ist aber, dass der abweichende Wille aus dem Schriftsatz oder sonstigen zu dessen Auslegung heranzuziehenden Umständen hervorgeht und sowohl für den Gegner als auch für das Gericht offensichtlich ist (BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, NJW-RR 2008, 85 Rn. 20).
  • BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16

    EDEKA/Kaiser's Tengelmann - Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur

    Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen und davon auszugehen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13, GRUR 2014, 911 Rn. 9 - Sitzgelenk).
  • BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung prozessualer Erklärungen der Parteien uneingeschränkt nachprüfen und solche Erklärungen selbst auslegen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13, GRUR 2014, 911 Rn. 9 mwN - Sitzgelenk).

    Sie trägt dem Grundsatz nicht hinreichend Rechnung, dass Prozesserklärungen so auszulegen sind, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9; GRUR 2014, 911 Rn. 9 - Sitzgelenk; Beschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WM 2016, 632 Rn. 6 mwN).

  • BSG, 09.04.2021 - B 13 R 276/20 B

    Feststellung der Erledigung eines Rechtsstreits durch Rücknahme der Berufung

    Ebenso wenig werden Umstände mitgeteilt, die eine Berufung auf die Berufungsrücknahme als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erscheinen lassen könnten, etwa weil der geltend gemachte Irrtum über die das Verfahren endgültig beendende Wirkung der Rücknahneerklärung für Beklagte und Gericht offensichtlich gewesen wäre (vgl hierzu BGH Beschluss vom 13.5.2014 - X ZR 25/13 - juris RdNr 9; BGH Beschluss vom 26.9.2007 - XII ZB 80/07 - juris RdNr 20; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl 2020, § 516 RdNr 9 mwN) .
  • BGH, 17.09.2019 - X ZR 71/17

    Nichtigerklärung eines Patents; Patent für die Verwendung von Dexmedetomidin zur

    Die Streithelferin ist gemäß § 101 Abs. 2 ZPO an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, weil sie gemäß § 69 Abs. 1 ZPO bis zur Rechtsmittelrücknahme als Streitgenossin der Klägerin anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - X ZR 25/13, GRUR 2014, 911 Rn. 27 - Sitzgelenk).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.2019 - 5 Sa 209/18

    Widerruf der Berufungsrücknahme - Vertretungszwang

    Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob evtl. ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorlag, der einen Widerruf der Berufungsrücknahme hätte rechtfertigen können (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2014 - X ZR 25/13 - Rn. 12, juris = GRUR 2014, 911; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.08.2011 - 19 U 146/09 - Rn. 12, juris).
  • BPatG, 11.01.2017 - 6 Ni 6/16

    Anforderungen an die Nichtigerklärung eines europäischen Patents mit der

    hatte, ist diese Nebenintervention beendet, nachdem diese Klägerin mit Schriftsatz vom 4. November 2016 ihre Klage zurückgenommen hatte (vgl. BGH GRUR 2014, 911, 913 - Sitzgelenk).
  • BPatG, 09.07.2015 - 2 Ni 43/13
    Die auf Seiten der Klägerin gem. § 66 ZPO beigetretene Nebenintervenientin gilt im Nichtigkeitsverfahren entsprechend § 69 ZPO als Streitgenossin der Klägerin (BGH GRUR 2008, 60, 65 - Sammelhefter II, vgl. BGH GRUR 2014, 911, 913 - Sitzgelenk; BGH GRUR 2006, 438 f. - Carvedilol).
  • BPatG, 24.03.2016 - 7 W (pat) 31/15

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Versehentliche Rücknahmeerklärung"

    c) Da somit nach den von der Rechtsprechung zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen aufgestellten Grundsätzen von der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch für Verfahrenshandlungen gelten, oder ob diese, auch wenn sie mit einem Willensmangel behaftet sind, schon aus Gründen der Rechtssicherheit gültig sind, sofern der Empfänger den Mangel nicht erkennen konnte (im letztgenannten Sinne OLG Karlsruhe NJW 1975, 1933; ebenso BPatGE 52, 82, 84 - Widerruf der Beschwerderücknahme; vgl. auch BGH GRUR 2014, 911, juris Rn. 8 ff. - Sitzgelenk).
  • BPatG, 25.02.2020 - 7 W (pat) 6/19
    Voraussetzung für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung oder Berichtigung ist aber, dass der abweichende Wille aus dem Schriftsatz oder aus sonstigen zu dessen Auslegung heranzuziehenden Umständen hervorgeht und sowohl für den Gegner als auch für das Gericht ersichtlich ist (vgl. z. B. BGH GRUR 2014, 911, Tz. 9 - Sitzgelenk m. w. N.).
  • OLG Rostock, 31.05.2019 - 5 Sa 209/18

    Vertretungszwang; Postulationsfähigkeit; Berufungsrücknahme; Widerruf - Widerruf

    Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob evtl. ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorlag, der einen Widerruf der Berufungsrücknahme hätte rechtfertigen können (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2014 - X ZR 25/13 - Rn. 12, juris = GRUR 2014, 911 ; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.08.2011 - 19 U 146/09 - Rn. 12, juris).
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