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   BGH, 13.05.2020 - 2 ARs 228/19   

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https://dejure.org/2020,14893
BGH, 13.05.2020 - 2 ARs 228/19 (https://dejure.org/2020,14893)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2020 - 2 ARs 228/19 (https://dejure.org/2020,14893)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 2 ARs 228/19 (https://dejure.org/2020,14893)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 281 StGB, § 267 StGB, § 18 Abs. 3 PassG, § 20 Abs. 2 PersAuswG, § 281 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 1 StGB

  • rewis.io

    Beantwortung der Anfrage des 5. Strafsenats vom 8. Mai 2019, 5 StR 146/19: Missbrauch von Ausweispapieren durch Vorlage einer Fotokopie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 281
    Auslegung des Merkmal des Gebrauchens von Ausweispapieren in § 281 StGB ; Erfordernis der Verwendung eines echten Ausweispapiers in Abgrenzung zur Vorlage einer Fotokopie

  • datenbank.nwb.de

    Beantwortung der Anfrage des 5. Strafsenats vom 8. Mai 2019, 5 StR 146/19: Missbrauch von Ausweispapieren durch Vorlage einer Fotokopie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 282
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19

    Begriff des Gebrauchens eines für einen anderen ausgestellten echten

    Die übrigen mit der Anfrage befassten Strafsenate haben erklärt, dass eigene Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht (1. Strafsenat, Beschluss vom 3. September 2019 - 1 ARs 13/19, 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 ARs 228/19, 3. Strafsenat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 ARs 14/19).

    Eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Auslegung der Tathandlung lässt sich nicht lediglich am Tatobjekt festmachen (vgl. demgegenüber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 ARs 228/19).

    Dies geschieht nicht nur bei Vorlage des Originals (so aber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 ARs 228/19), sondern auch bei der vom Rechtsverkehr heutzutage weitgehend akzeptierten Nutzung (digitaler) Kopien.

    Da seine Auslegung mit dem Wortlaut, der Systematik, dem Schutzzweck der Norm und dem Willen des historischen Gesetzgebers übereinstimmt, besteht für den Senat kein Anlass, von der gebotenen Vereinheitlichung bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gebrauchen" im Rahmen der Urkundendelikte abzusehen und die Klärung dieser Frage etwa dem Gesetzgeber zu überlassen (so aber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 ARs 228/19).

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