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   BGH, 13.05.2020 - 2 ARs 228/19   

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https://dejure.org/2020,14893
BGH, 13.05.2020 - 2 ARs 228/19 (https://dejure.org/2020,14893)
BGH, Entscheidung vom 13.05.2020 - 2 ARs 228/19 (https://dejure.org/2020,14893)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 2 ARs 228/19 (https://dejure.org/2020,14893)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 281 StGB, § 267 StGB, § 18 Abs. 3 PassG, § 20 Abs. 2 PersAuswG, § 281 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Merkmal des Gebrauchens von Ausweispapieren in § 281 StGB ; Erfordernis der Verwendung eines echten Ausweispapiers in Abgrenzung zur Vorlage einer Fotokopie

  • rewis.io

    Beantwortung der Anfrage des 5. Strafsenats vom 8. Mai 2019, 5 StR 146/19: Missbrauch von Ausweispapieren durch Vorlage einer Fotokopie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 281
    Auslegung des Merkmal des Gebrauchens von Ausweispapieren in § 281 StGB ; Erfordernis der Verwendung eines echten Ausweispapiers in Abgrenzung zur Vorlage einer Fotokopie

  • datenbank.nwb.de

    Beantwortung der Anfrage des 5. Strafsenats vom 8. Mai 2019, 5 StR 146/19: Missbrauch von Ausweispapieren durch Vorlage einer Fotokopie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mißbrauch fremder Ausweise - mittels Kopie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 282
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19

    Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch den 4. Strafsenat (Missbrauch von

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 2 ARs 228/19
    Er neigt allerdings, anders als auch der 4. Strafsenat (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 4 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 106, 107) zu der Ansicht, dass an der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17) festzuhalten ist.

    Auch mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 hat der Gesetzgeber jedoch nicht die Absicht verfolgt, im Rechtsverkehr eine Kopie an die Stelle der Urschrift eines Ausweispapiers treten zu lassen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 4 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 106).

  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19

    Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 2 ARs 228/19
    Der 2. Strafsenat war mit der Rechtsfrage, die Gegenstand der Anfrage des 5. Strafsenats in seinem Beschluss vom 8. Mai 2019 - 5 StR 146/19 (NStZ 2019, 675 ff. mit Anm. Dehne-Niemann, HRRS 2019, 405 ff.; Putzke/Prechtl, ZJS 2019, 522 ff.) ist, bisher noch nicht befasst.
  • BGH, 04.09.1964 - 4 StR 324/64

    Strafbarkeit wegen Ausweispapiermissbrauchs durch Gebrauch einer unbeglaubigten

    Auszug aus BGH, 13.05.2020 - 2 ARs 228/19
    Er neigt allerdings, anders als auch der 4. Strafsenat (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 4 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 106, 107) zu der Ansicht, dass an der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 4. September 1964 - 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17) festzuhalten ist.
  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19

    Begriff des Gebrauchens eines für einen anderen ausgestellten echten

    Die übrigen mit der Anfrage befassten Strafsenate haben erklärt, dass eigene Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht (1. Strafsenat, Beschluss vom 3. September 2019 - 1 ARs 13/19, 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 ARs 228/19, 3. Strafsenat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 ARs 14/19).

    Eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Auslegung der Tathandlung lässt sich nicht lediglich am Tatobjekt festmachen (vgl. demgegenüber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 ARs 228/19).

    Dies geschieht nicht nur bei Vorlage des Originals (so aber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 ARs 228/19), sondern auch bei der vom Rechtsverkehr heutzutage weitgehend akzeptierten Nutzung (digitaler) Kopien.

    Da seine Auslegung mit dem Wortlaut, der Systematik, dem Schutzzweck der Norm und dem Willen des historischen Gesetzgebers übereinstimmt, besteht für den Senat kein Anlass, von der gebotenen Vereinheitlichung bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gebrauchen" im Rahmen der Urkundendelikte abzusehen und die Klärung dieser Frage etwa dem Gesetzgeber zu überlassen (so aber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 ARs 228/19).

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