Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1961 - V ZR 88/60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,6993
BGH, 13.06.1961 - V ZR 88/60 (https://dejure.org/1961,6993)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1961 - V ZR 88/60 (https://dejure.org/1961,6993)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1961 - V ZR 88/60 (https://dejure.org/1961,6993)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1961,6993) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 26.09.1925 - V 570/24

    Abgetretener Anspruch auf Auflassung

    Auszug aus BGH, 13.06.1961 - V ZR 88/60
    Die Abtretung des Auflassungsanspruchs der Klägerin zur Hälfte an ihren mitklagenden Bruder hält es - in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 53, 268, 270; 111, 298, 300) und der herrschenden Meinung (gegen Donau MDR 1956, 532) - für formlos wirksam.
  • RG, 13.05.1919 - VII 89/19

    Zur Abgrenzung von Vermächtnissen gegenüber einer letztwilligen Anordnung von

    Auszug aus BGH, 13.06.1961 - V ZR 88/60
    Denkbar wäre auch gewesen die Annahme eines unbedingten (Haupt-)Vermächtnisses des Erblassers zugunsten des Bruders Adalbert, belastet mit einer Auflage (§§ 1940, 2192 ff BGB) oder mit einem durch die Weitervererbung des Grundstücks an die Beklagte aufschiebend bedingten Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) zu Lasten des Bruders Adalbert, wobei in beiden Fällen als begünstigt (Nachvermächtnisnehmer, Auflagebegünstigte) in Betracht kommen konnten entweder die eigenen gesetzlichen oder testamentarischen Erben des Erblassers George H. (dann läge im Falle eines Nachvermächtnisses in diesem ein Rückvermächtnis) oder die gesetzlichen (vgl. § 2149 BGB) oder die etwaigen sonstigen testamentarischen (Mit-, Nach- oder Ersatz-)Erben von Adalbert H. Der letzteren Auslegung hätten rechtliche Bedenken ebenfalls nicht entgegengestanden (das in § 2151 Abs. 1 BGB hineingelesene Erfordernis eines beschränkten und übersehbaren Personenkreises möglicher Berechtigter - RGZ 96, 15, 17/18 - wäre wohl im Sinne der Bestimmbarkeit erfüllt; bei Annahme einer Auflage entfiele es überhaupt, § 2193 BGB); nach ihr wäre die Beklagte ebenfalls - zwar nicht aufgrund Bereicherung, aber aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers (§§ 1939, 2194 oder §§ 2191, 2174, 2177 BGB) - verpflichtet gewesen, das Grundstückseigentum wegzugeben, aber möglicherweise nicht an die Kläger, sondern an die von Adalbert zur Ersatzerbin berufene Großnichte Gisela H.
  • RG, 10.01.1903 - V 341/02

    Grundstückskaufvertrag. ; Abtretung. ; Form.

    Auszug aus BGH, 13.06.1961 - V ZR 88/60
    Die Abtretung des Auflassungsanspruchs der Klägerin zur Hälfte an ihren mitklagenden Bruder hält es - in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 53, 268, 270; 111, 298, 300) und der herrschenden Meinung (gegen Donau MDR 1956, 532) - für formlos wirksam.
  • BGH, 29.12.1961 - V ZR 229/60
    Dazu wäre nicht nur ein Willensmangel (insbesondere Irrtum) erforderlich, sondern auch, daß und für welche der jeweils in den Testamenten enthaltenen mehreren Einzelverfügungen er ursächlich war (§ 2078 Abs. 1 BGB: "bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde", § 2078 Abs. 2: "durch ... bestimmt worden ist"; vgl. BGH LM BGB § 2078 Nr. 4 und Senatsurteil vom 13. Juni 1961, V ZR 88/60), und schließlich eine ordnungsmäßige Anfechtungserklärung (§§ 2080 ff, Analogie zu §§ 2281 ff BGB).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht