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   BGH, 13.06.1966 - III ZR 198/64   

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https://dejure.org/1966,945
BGH, 13.06.1966 - III ZR 198/64 (https://dejure.org/1966,945)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1966 - III ZR 198/64 (https://dejure.org/1966,945)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1966 - III ZR 198/64 (https://dejure.org/1966,945)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Erbteilskaufvertrages - Ausübung eines Vorkaufsrechts - Eintritt einer Nacherbfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschluss eines Erbteilskaufvertrages; Ausübung eines Vorkaufsrechts; Eintritt einer Nacherbfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 2207
  • MDR 1966, 820
  • DNotZ 1967, 313
  • DB 1966, 1388
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 01.07.1916 - V 140/16

    Umgehung eines Vorkaufsrechts durch Tausch. Sittenwidrigkeit.

    Auszug aus BGH, 13.06.1966 - III ZR 198/64
    Nun ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt (RGZ 88, 361, 366), daß das bewußte Zusammenwirken zur Umgehung oder Schädigung fremder Rechte sittenwidrig ist, auch wenn dem Schädiger ein formelles Recht zur Seite steht.
  • RG, 26.06.1937 - V 26/37

    1. Unterliegt der Formvorschrift des § 313 BGB. ein Vertrag, wodurch der in

    Auszug aus BGH, 13.06.1966 - III ZR 198/64
    Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 514 BGB ließe sich nicht einmal dann annehmen, wenn, wie das Landgericht schon zutreffend ausgeführt hat, sich Huberta W. schon vor ihrer Ausübung des Vorkaufsrechts dem Kläger gegenüber zur Ausübung des Vorkaufsrechts und zur Übertragung der hieraus entstandenen Rechte verpflichtet hätte, da sie auch in diesem Falle zwar dem Kläger gegenüber gebunden gewesen, jedoch der vorkaufsverpflichteten Beklagten gegenüber die Alleinberechtigte geblieben wäre (RGZ 155, 172, 178).
  • RG, 01.04.1940 - V 174/39

    1. Geht ein an sich unübertragbares Vorkaufsrecht, das für zwei -- eine

    Auszug aus BGH, 13.06.1966 - III ZR 198/64
    Die durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Rechte sind aber übertragbar und vererblich (RGZ 163, 142, 154).
  • RG, 08.02.1940 - IV 125/39

    Können über den Erbteil eines Miterben dessen Erben nur gemeinsam verfügen oder

    Auszug aus BGH, 13.06.1966 - III ZR 198/64
    So hat das Reichsgericht (RGZ 162, 397, 401) auch schon den Erben eines Miterben als Miterben des ursprünglichen Nachlasses angesehen, indem es hierzu, allerdings im Zusammenhang mit dem Verfügungsrecht des Erbeserben, ausgeführt hat: Der Alleinerbe des Miterben tritt für sich in die Stellung des Miterben ein und es ist nur natürlich, daß er dann, zum Miterben des ursprünglichen Nachlasses geworden, über seinen Anteil am ursprünglichen Nachlaß dinglich verfügen kann.
  • BGH, 16.12.1992 - IV ZR 222/91

    Vorkaufsrecht der "übrigen Miterben" bei Veräußerung eines Miterbenanteils an

    Deshalb greift § 2034 Abs. 1 BGB auch dann ein, wenn - wie hier - die Erben des bereits verstorbenen Miterben dessen Erbteil an einen Dritten verkaufen (BGH Urteil vom 13.6. 1966 - III ZR 198/64 - NJW 1966, 2207 [BGH 13.06.1966 - III ZR 198/64] = LM 4 zu § 2034 BGB).
  • OLG München, 10.03.2009 - 13 U 4486/08

    Vorkaufsrecht bei Erwerb eines Erbteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Auch wenn sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, ob die Beklagte präsumtive gesetzliche Erbin ihrer Schwester war, die den Anteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf sie übertrug, so hätte der Bundesgerichtshof im Fall WM 1983, 619 mit dem Schutzzweck des Vorkaufsrechts argumentieren können - wie in seinen früheren Entscheidungen, die hier von den Beklagten angeführt werden (BGH NJW 1966, 2207, LM Nr. 4 zu § 2034 BGB; MDR 1965, 891, LM Nr. 3 zu § 2034 BGB).

    Hiergegen sprechen jedoch folgende Argumente: Das Miterbenvorkaufsrecht ist zwar abweichend von der allgemeinen Vorschrift des § 473 BGB vererblich (§ 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB), jedoch nur zusammen mit dem Gesamthandsanteil (BGH NJW 1966, 2207).

  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 169/10

    Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen einer Erbanteilsveräußerung von oder an (präsumtive) Erbeserben von Miterben (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1971 - III ZR 36/68, MDR 1971, 377; 13. Juni 1966 - III ZR 198/64, NJW 1966, 2207 und 31. Mai 1965 - III ZR 1/64, MDR 1965, 891) gibt für Erwägungen, den Kreis der Vorkaufsberechtigten zu erweitern, keine Grundlage.
  • BGH, 22.04.1971 - III ZR 46/68

    Vorkaufsrecht der Miterben

    In Würdigung des so verstandenen Schutzbereichs des § 2034 BGB hat der Bundesgerichtshof den Miterben das Vorkaufsrecht auch gegen Erbteilsveräußerungen des Erben eines Miterben eingeräumt und hierbei darauf abgehoben, daß der Erbeserbe im Gegensatz zu einem sonstigen Erbteilserwerber eine besondere Stellung einnehme, die der des beerbten Miterben weitgehend entspreche (Urteil des Senats vom 13. Juni 1966 - III ZR 198/64 = LM zu § 2034 BGB Nr. 4 = NJW 1966, 2207 [BGH 13.06.1966 - III ZR 198/64]).

    Diese Entscheidung muß mithin im Zusammenhang mit den im Urteil vom 13. Juni 1966 (a.a.O.) niedergelegten Auslegungsgrundsätzen gesehen werden; aus ihr lassen sich keine das Vorkaufsrecht einengenden Folgerungen ableiten.

  • BGH, 14.10.1968 - III ZR 73/66

    Vorkaufsrecht von Miterben - Verfügungsbefugnis der Miterben - Tätigkeiten als

    Zur Berechtigung der übrigen Miterben zum Vorkauf, wenn der Erbe oder Erbeserbe eines Miterben dessen Anteil an einen Dritten verkauft (im Anschluß an BGH - NJW 1966, 2207 [BGH 13.06.1966 - III ZR 198/64] ).

    Daß dann, wenn der Erbe eines Miterben dessen Erbanteil an einen Dritten verkauft, die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt sind, hat der Senat in seinem nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 13. Juni 1966 - III ZR 198/64 = NJW 1966, 2207 [BGH 13.06.1966 - III ZR 198/64] dargelegt.

    Wenn die Revision wiederum darauf abhebt, die Bestimmung der § 2034 BGB stelle ganz auf die persönliche Seite ab, nämlich auf die Gemeinschaft der Miterben und deren enge persönliche Bindung untereinander und zu dem ererbten Vermögen, so hat sie die nach Fertigstellung der Revisionsbegründung ergangene bereits erwähnte Entscheidung den Senats vom 13. Juni 1966 - III ZR 198/64 - gegen sich, von der abzugehen ein Anlaß nicht besteht.

  • BGH, 25.01.1971 - III ZR 36/68

    Aufteilung eines Nachlasses; Abschluss eines Erbteils-Kaufvertrages;

    Es geht in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats III ZR 198/64 vom 13. Juni 1966 - NJW 1966, 2207 [BGH 13.06.1966 - III ZR 198/64] davon aus, daß die übrigen Miterben nach § 2034 BGB zum Vorkauf berechtigt sind, wenn der Erbe eines Miterben dessen Anteil an einen Dritten verkauft.
  • BGH, 02.10.1974 - IV ZR 183/73

    Vorkaufsrecht von Miterben - Haftung des Erbschaftskäufers für die

    Das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. Juni 1966, III ZR 198/64 = NJW 1966, 2207 betrifft nur den Fall, daß eine Erbeserbin den Erbanteil der von ihr beerbten Schwester am Nachlaß des von dieser Schwester teilweise beerbten Erblassers (Anteil am Nachlaß 1) verkauft hatte.
  • BGH, 02.07.1970 - III ZR 27/67

    Anforderungen an die Übertragung von Erbteilen - Voraussetzungen für das Bestehen

    Zwar besteht das Vorkaufsrecht, das den Miterben nach § 2034 BGB zusteht, auch dann, wenn der Erbe eines Miterben dessen Anteil an einen Dritten verkauft (BGH Urt.v. 13. Juni 1966 - III ZR 198/64 = NJW 1966, 2207 [BGH 13.06.1966 - III ZR 198/64]).
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