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   BGH, 13.06.2006 - IX ZA 8/06   

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https://dejure.org/2006,7874
BGH, 13.06.2006 - IX ZA 8/06 (https://dejure.org/2006,7874)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2006 - IX ZA 8/06 (https://dejure.org/2006,7874)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06 (https://dejure.org/2006,7874)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zurückgeweisende Entscheidung; Auslegung des Begriffs des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen i.S.d Art. 3 Abs. 1 ...

  • unalex.eu

    Art. 3 EuInsVO

  • Judicialis

    InsO § 4; ; InsO § 7; ; ZPO § 114 Satz 1; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 7; GuInsVO Art. 3 Abs. 1
    Bejahung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte wegen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners in Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - IX ZA 8/06
    Diese hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - IX ZA 8/06
    Diese hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus BGH, 13.06.2006 - IX ZA 8/06
    Diese Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des anwendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH, Urt. v. 2. Mai 2006 - Rs C-341/04, ZIP 2006, 907, 908).
  • BGH, 22.03.2007 - IX ZB 164/06

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Stellung eines Insolvenzantrags; Verfahren

    Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, n.v.; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9).
  • BGH, 02.03.2017 - IX ZB 70/16

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

    (2) Die danach festzustellenden hauptsächlichen erwerbswirtschaftlichen und familiären Bindungen des Schuldners nach Deutschland werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass er in Frankreich eine Wohnung gemietet und dort seinen Wohnsitz angemeldet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, WM 2007, 899 Rn. 14).
  • BGH, 15.11.2010 - NotZ 6/10

    Grund für die Amtsenthebung des Notars: Erwirkung eines

    Als feststellbares Kriterium, das Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern an die wirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 Rn. 14; vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09, juris Rn. 3; HK-InsO/Stephan, 5. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz, ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung, Art. 3 Rn. 19; Huber, ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Art. 3 EuInsVO Rn. 5 f. (Stand: Mai 2010); vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO).
  • BGH, 17.09.2009 - IX ZB 51/09

    Bestimmung des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts

    Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter klärungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, Rn. 8 zitiert nach [...]; HK-InsO/Stephan, 5. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 14; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9).
  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 249/10

    Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts bei

    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern, wozu die Schuldnerin als gewerbetreibende Apothekerin (vgl. BFH BFH/NV 1998, 706 f) gehört, bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Gerichts, an die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen ist (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, IPRspr 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 Rn. 14; vom 17. September 2009 - IX ZB 81/09, Rn. 3 n. v.; vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, ZIP 2011, 284 Rn. 11).
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