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   BGH, 13.06.2012 - I ZR 161/10   

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https://dejure.org/2012,28515
BGH, 13.06.2012 - I ZR 161/10 (https://dejure.org/2012,28515)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2012 - I ZR 161/10 (https://dejure.org/2012,28515)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10 (https://dejure.org/2012,28515)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 421 Abs 1 S 2 HGB, § 437 Abs 1 S 1 HGB, Art 18 Abs 4 S 2 MontrÜbk
    Frachtgeschäft: Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger; Begriff des Zubringerdienstes für die Luftbeförderung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des ausführenden Frachtführers i.S.v. § 437 Abs. 1 HGB nach Maßgabe des (Haupt-) Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-) Frachtführer

  • rabüro.de

    Vertraglicher Anspruch des Empfängers gegen Unterfrachtführer besteht unabhängig von dessen Haftung

  • Betriebs-Berater

    Vertraglicher Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer

  • rewis.io

    Frachtgeschäft: Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger; Begriff des Zubringerdienstes für die Luftbeförderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des ausführenden Frachtführers i.S.v. § 437 Abs. 1 HGB nach Maßgabe des (Haupt-) Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-) Frachtführer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frachtrecht - Haftung des Unterfrachtführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Der Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer ist unabhängig von einer Haftung nach § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Der Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer ist unabhängig von einer Haftung nach § 437 Abs. 1 Satz 1 HGB

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vertraglicher Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Frachtführer haftet nach Maßgabe des Hauptfrachtvertrages zwischen Absender und vertraglichem Hauptfrachtführer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1356
  • BB 2012, 2573
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.10.2008 - I ZR 12/06

    Eingreifen der Vorschrift des § 437 Handelsgesetzbuch ( HGB ) bei Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - I ZR 161/10
    Eine Haftung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass auf den Hauptfrachtvertrag - nach dem Vortrag der Beklagten ist dies der zwischen der Versenderin und der für Kanada zuständigen U.-Gesellschaft geschlossene Beförderungsvertrag - deutsches Recht zur Anwendung kommt, weil sich die Haftung des ausführenden Frachtführers stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Rn. 24 f. = VersR 2009, 1141).

    Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt)Frachtführer haftet, richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30; BGH, TranspR 2009, 130 Rn. 29).

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05

    Ansprüche des Empfängers von Transportgut gegen den Unterfrachtführer

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - I ZR 161/10
    Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt)Frachtführer haftet, richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30; BGH, TranspR 2009, 130 Rn. 29).
  • OLG München, 18.08.2010 - 7 U 2114/10

    Qualifizierte Haftung des Frachtführers: Mitverschulden des Auftraggebers bei

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - I ZR 161/10
    Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin von 50% verurteilt, an die Klägerin 26.198,98 EUR nebst Zinsen zu zahlen (OLG München, Urteil vom 18. August 2010 - 7 U 2114/10, juris).
  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 87/14

    Frachtführerhaftung: Begriff des Zubringerdienstes im Rahmen der Luftbeförderung;

    Darauf, dass der unterbeauftragte Luftfrachtführer vom nächstgelegenen Flughafen nicht direkt zum Zielort fliegt, kommt es nicht an (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012, I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 Rn. 33).

    Unterbleibt eine Luftbeförderung auf einer Teilstrecke, obwohl eine solche technisch und verbindungsmäßig möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 Rn. 33; Pokrant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 20; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 12).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 151/21

    A) Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender nur dann nach Art. 29 CMR

    Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; zu § 421 HGB BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 29/07, TranspR 2010, 34 [juris Rn. 17]; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]).
  • OLG Hamburg, 29.04.2013 - 6 U 175/12

    Haftung für Kontaminierung des Frachtguts: Einbeziehung des Ladungsempfängers in

    Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung, die Klägerin sei ihr aus dem Umschlag-/Terminalvertrag vertraglich verpflichtet, auf die Rechtsprechung des BGH stützt, nach der sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag richtet (BGH TranspR 2007, 425 (427), TranspR 2009, 130 (132), TranspR 2012, 456 (458)), ist diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig.
  • OLG Düsseldorf, 16.11.2016 - 18 U 120/11

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Frachtführers wegen des

    Danach besteht eine Vertragsbeziehung der nationalen C...-Gesellschaften vielmehr nur zur Konzernobergesellschaft K... (siehe zu einem ähnlichen Fall auch BGH, Urteil vom 13.06.2012 - I ZR 161/10, zitiert nach juris, dort Tz. 23).
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