Rechtsprechung
BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 558 Abs 5 BGB, § 558a BGB
Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen; Beendigungszeitpunkt für die Anrechnungspflicht von Drittmitteln - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Angabe von von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährten Drittmitteln in einem Mieterhöhungsverlangen; Enden der Anrechnungspflicht von Drittmitteln zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Drittmittelanrechnung; Angabe von Drittmitteln im Mieterhöhungsverlangen; Modernisierung; Anrechnungszeit
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 558 Abs. 5; BGB § 558a
Angabe von von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährten Drittmitteln in einem Mieterhöhungsverlangen; Enden der Anrechnungspflicht von Drittmitteln zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mieterhöhung bei öffentlicher Förderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Öffentliche Fördermittel und das Mieterhöhungsverlangen
- haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)
Erhaltene Drittmittel sind in einem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Ermittlung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind; dies ist nach 12 Jahren regelmäßig nicht mehr der Fall
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Anrechnungspflicht von Drittmitteln endet nach 12 Jahren
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mieterhöhung: Anrechnungspflicht von Drittmitteln endet nach 12 Jahren! (IMR 2012, 312)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2012, 3090
- MDR 2012, 956
- NZM 2012, 857
- ZMR 2012, 768
- NJ 2013, 226
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15
Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der …
Der BGH war in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382), in welcher die dortige Klägerin das von der Beklagten als Inhaberin des Stromverteilernetzes für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als mindestens 27 % unbillig überhöht erachtete und deshalb Rückzahlung begehrte, obgleich die dortige Beklagte nur die von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 a EnWG für den Geltungszeitraum ab 01. Oktober 2006 genehmigten Netznutzungsentgelte gegenüber der Klägerin erhoben hatte, dem Wertungsansatz des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 U 40/10) als dortigem Berufungsgericht, wonach eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn der Netzbetreiber nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange, nicht gefolgt und hatte grundsätzlich eine Parallelität dieser unterschiedlichen Genehmigungs- bzw. Billigkeitskontrollen bejaht (…BGH a.a.O. [Tz. 17 ff.] - Stromnetznutzungsentgelt V so auch KG U. v. 30.03.2015 - 2 U 124/11 EnWG [Rdn. 13] = BeckRS 2015, 08295 = NJOZ 2015, 1158;… nun auch OLG Naumburg U. v. 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) = BeckRS 2015, 10347 = MDR 2015, 967 [Rdn. 25]; OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 7]; grds. abl.Im Gefolge der BGH-Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382) wird die dort dem Genehmigungsbescheid zugeschriebene Indizwirkung nun mit hohen Anforderungen an deren Erschütterung verbunden, was dazu führte, dass die von der Klägerin oder vergleichbaren Netznutzern eingereichten, auf § 315 BGB oder Kartellrecht gestützten Klagen im Ergebnis obergerichtlich nahezu durchgängig abgewiesen worden sind; einige dieser Verfahren befinden sich hinwiederum in der Revisionsinstanz.