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   BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11   

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https://dejure.org/2012,17940
BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11 (https://dejure.org/2012,17940)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2012 - VIII ZR 310/11 (https://dejure.org/2012,17940)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 310/11 (https://dejure.org/2012,17940)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 558 Abs 5 BGB, § 558a BGB
    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen; Beendigungszeitpunkt für die Anrechnungspflicht von Drittmitteln

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Angabe von von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährten Drittmitteln in einem Mieterhöhungsverlangen; Enden der Anrechnungspflicht von Drittmitteln zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Drittmittelanrechnung; Angabe von Drittmitteln im Mieterhöhungsverlangen; Modernisierung; Anrechnungszeit

  • rewis.io

    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen; Beendigungszeitpunkt für die Anrechnungspflicht von Drittmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558 Abs. 5; BGB § 558a
    Angabe von von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährten Drittmitteln in einem Mieterhöhungsverlangen; Enden der Anrechnungspflicht von Drittmitteln zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung bei öffentlicher Förderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentliche Fördermittel und das Mieterhöhungsverlangen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Modernisierungserhöhung: Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten ...

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Erhaltene Drittmittel sind in einem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Ermittlung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind; dies ist nach 12 Jahren regelmäßig nicht mehr der Fall

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anrechnungspflicht von Drittmitteln endet nach 12 Jahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen muss Angaben zur Förderung von Modernisierungsmaßnahmen nur im Fall einer Anrechnung auf die erhöhte Miete enthalten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung: Anrechnungspflicht von Drittmitteln endet nach 12 Jahren! (IMR 2012, 312)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3090
  • MDR 2012, 956
  • NZM 2012, 857
  • ZMR 2012, 768
  • NJ 2013, 226
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 116/03

    Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11
    Die Anrechnungspflicht von Drittmitteln, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, endet zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2004, VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947; BGH, Urteil vom 23. Juni 2004, VIII ZR 283/03, juris).

    Ausgehend von diesem Zweck, sind erhaltene Drittmittel in dem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Ermittlung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947 unter II 2 a).

    Er hat jedoch bereits ausgesprochen, dass er es im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG für geboten hält, die gesetzliche Anrechnungspflicht in verfassungskonformer Auslegung der genannten Vorschriften auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 b; vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03, juris Rn. 8 f.) und dass er es für sachgerecht hält, diesen Zeitraum mit zwölf Jahren, beginnend ab der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts, zu bemessen (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO).

    Schließlich besteht bei einer zeitlich unbegrenzten Anrechnungspflicht die Gefahr, dass der Zweck der Förderung - die Schaffung zeitgemäßen Wohnraums - verfehlt wird, weil der Vermieter in diesem Fall auf eine staatliche Förderung verzichten würde (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 a).

    Unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des Zuschussbetrags ergibt sich mithin ein Anrechnungszeitraum von zwölf Jahren (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 b).

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 283/03

    Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11
    Die Anrechnungspflicht von Drittmitteln, die von öffentlichen Haushalten für Modernisierungsmaßnahmen gewährt wurden, endet zwölf Jahre nach der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Februar 2004, VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947; BGH, Urteil vom 23. Juni 2004, VIII ZR 283/03, juris).

    Er hat jedoch bereits ausgesprochen, dass er es im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG für geboten hält, die gesetzliche Anrechnungspflicht in verfassungskonformer Auslegung der genannten Vorschriften auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 b; vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03, juris Rn. 8 f.) und dass er es für sachgerecht hält, diesen Zeitraum mit zwölf Jahren, beginnend ab der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts, zu bemessen (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO).

  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 244/08

    Auslegung des verwendeten Begriffs der "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11
    Bei den in Rede stehenden Regelungen des Förderungsvertrags handelt es sich der Sache nach somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann, weil formularmäßig gestaltete Vertragsbedingungen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 16; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08

    Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11
    Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Regelung unter Beachtung der Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu erfolgen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, NJW-RR 2010, 1436 Rn. 19).
  • BGH, 19.01.2011 - VIII ZR 87/10

    Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11
    Ohne diese Angaben ist der Mieter nicht in der Lage, die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu überprüfen, denn nach § 558 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 559a Abs. 1 BGB sind Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung zu bringen (Senatsurteil vom 19. Januar 2011 - VIII ZR 87/10, NJW-RR 2011, 446 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Andienungsrecht und

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11
    Bei den in Rede stehenden Regelungen des Förderungsvertrags handelt es sich der Sache nach somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann, weil formularmäßig gestaltete Vertragsbedingungen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 16; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11; jeweils mwN).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 04.11.2010 - 15 C 120/10

    Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung: Formelle Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 310/11
    Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 29. September 2011 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. November 2010 (Az.: 15 C 120/10) geändert.
  • OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15

    Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der

    Der BGH war in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382), in welcher die dortige Klägerin das von der Beklagten als Inhaberin des Stromverteilernetzes für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als mindestens 27 % unbillig überhöht erachtete und deshalb Rückzahlung begehrte, obgleich die dortige Beklagte nur die von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 a EnWG für den Geltungszeitraum ab 01. Oktober 2006 genehmigten Netznutzungsentgelte gegenüber der Klägerin erhoben hatte, dem Wertungsansatz des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 U 40/10) als dortigem Berufungsgericht, wonach eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn der Netzbetreiber nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange, nicht gefolgt und hatte grundsätzlich eine Parallelität dieser unterschiedlichen Genehmigungs- bzw. Billigkeitskontrollen bejaht (BGH a.a.O. [Tz. 17 ff.] - Stromnetznutzungsentgelt V so auch KG U. v. 30.03.2015 - 2 U 124/11 EnWG [Rdn. 13] = BeckRS 2015, 08295 = NJOZ 2015, 1158; nun auch OLG Naumburg U. v. 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) = BeckRS 2015, 10347 = MDR 2015, 967 [Rdn. 25]; OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 7]; grds. abl.

    Im Gefolge der BGH-Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382) wird die dort dem Genehmigungsbescheid zugeschriebene Indizwirkung nun mit hohen Anforderungen an deren Erschütterung verbunden, was dazu führte, dass die von der Klägerin oder vergleichbaren Netznutzern eingereichten, auf § 315 BGB oder Kartellrecht gestützten Klagen im Ergebnis obergerichtlich nahezu durchgängig abgewiesen worden sind; einige dieser Verfahren befinden sich hinwiederum in der Revisionsinstanz.

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