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   BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11   

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https://dejure.org/2012,18329
BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11 (https://dejure.org/2012,18329)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2012 - VIII ZR 311/11 (https://dejure.org/2012,18329)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 311/11 (https://dejure.org/2012,18329)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 558 Abs 5 BGB, § 558a BGB
    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen; Beendigungszeitpunkt für die Anrechnungspflicht von Drittmitteln

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bei Erhalt von Drittmitteln für die Modernisierung i.S.d. § 559a Abs. 1 BGB

  • rewis.io

    Modernisierungserhöhung bei Wohnraummiete: Angabepflicht für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen; Beendigungszeitpunkt für die Anrechnungspflicht von Drittmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 559a Abs. 1
    Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters bei Erhalt von Drittmitteln für die Modernisierung i.S.d. § 559a Abs. 1 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung: Anrechnung von Drittmitteln endet nach 12 Jahren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens kann Angabe von Drittmitteln für die Modernisierung erfordern

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 116/03

    Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens bei Inanspruchnahme

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11
    Ausgehend von diesem Zweck, sind erhaltene Drittmittel in dem Mieterhöhungsverlangen nur dann anzugeben, wenn sie bei der Ermittlung der neuen (erhöhten) Miete anzurechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, NJW-RR 2004, 947 unter II 2 a).

    Er hat jedoch bereits ausgesprochen, dass er es im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG für geboten hält, die gesetzliche Anrechnungspflicht in verfassungskonformer Auslegung der genannten Vorschriften auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 b; vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03, juris Rn. 8 f.) und dass er es für sachgerecht hält, diesen Zeitraum mit zwölf Jahren, beginnend ab der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts, zu bemessen (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO).

    Schließlich besteht bei einer zeitlich unbegrenzten Anrechnungspflicht die Gefahr, dass der Zweck der Förderung - die Schaffung zeitgemäßen Wohnraums - verfehlt wird, weil der Vermieter in diesem Fall auf eine staatliche Förderung verzichten würde (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03 aaO unter II 2 a).

    Unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des Zuschussbetrags ergibt sich mithin ein Anrechnungszeitraum von zwölf Jahren (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 b).

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 283/03

    Pflicht des Vermieters zum Abzug erhaltener öffentlicher Mittel bei der

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11
    Er hat jedoch bereits ausgesprochen, dass er es im Hinblick auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG für geboten hält, die gesetzliche Anrechnungspflicht in verfassungskonformer Auslegung der genannten Vorschriften auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO unter II 2 b; vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 283/03, juris Rn. 8 f.) und dass er es für sachgerecht hält, diesen Zeitraum mit zwölf Jahren, beginnend ab der mittleren Bezugsfertigkeit des geförderten Objekts, zu bemessen (Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 116/03, aaO).
  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 244/08

    Auslegung des verwendeten Begriffs der "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11
    Bei den in Rede stehenden Regelungen des Förderungsvertrags handelt es sich der Sache nach somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann, weil formularmäßig gestaltete Vertragsbedingungen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 16; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08

    Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11
    Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Regelung unter Beachtung der Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu erfolgen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, NJW-RR 2010, 1436 Rn. 19).
  • BGH, 19.01.2011 - VIII ZR 87/10

    Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11
    Ohne diese Angaben ist der Mieter nicht in der Lage, die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu überprüfen, denn nach § 558 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 559a Abs. 1 BGB sind Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung zu bringen (Senatsurteil vom 19. Januar 2011 - VIII ZR 87/10, NJW-RR 2011, 446 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Andienungsrecht und

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 311/11
    Bei den in Rede stehenden Regelungen des Förderungsvertrags handelt es sich der Sache nach somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann, weil formularmäßig gestaltete Vertragsbedingungen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, NJW 2011, 3709 Rn. 16; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 23.11.2022 - VIII ZR 59/21

    Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach Durchführung einer

    Bei der Beurteilung der formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung ist zu beachten, dass das Formerfordernis nach § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB kein Selbstzweck ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 311/11, juris Rn. 18 [zum Begründungserfordernis nach § 558a BGB]).

    Abgesehen davon, dass eine Aufteilung nach sachlich zusammenhängenden Kosten bei der Mieterhöhungserklärung bereits durch die - bei der Durchführung mehrerer Modernisierungsmaßnahmen notwendige - Aufteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Maßnahmen erfolgt, verliert die Revisionserwiderung bei ihrer Argumentation aus dem Blick, dass das Formerfordernis nach § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB kein Selbstzweck ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2012 - VIII ZR 311/11, juris Rn. 18 [zum Begründungserfordernis nach § 558a BGB]).

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