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   BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11   

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https://dejure.org/2012,17539
BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11 (https://dejure.org/2012,17539)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2012 - XII ZB 218/11 (https://dejure.org/2012,17539)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 (https://dejure.org/2012,17539)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 2 FamFG, § 174 FamFG, § 177 FamFG
    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Rechtsanwaltsbeiordnung für den Antragsteller

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Anwaltsblatt

    § 78 FamFG, § 174 FamFG, § 177 FamFG
    Antragsteller wird bei Vaterschaftsanfechtung Anwalt beigeordnet

  • Anwaltsblatt

    § 78 FamFG, § 174 FamFG, § 177 FamFG
    Antragsteller wird bei Vaterschaftsanfechtung Anwalt beigeordnet

  • rewis.io

    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Rechtsanwaltsbeiordnung für den Antragsteller

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung: Zum Anspruch auf einen Rechtsanwalt bei Verfahrenskostenhilfe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrenskostenhilfe für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren stellt Regelfall dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2586
  • MDR 2012, 915
  • FamRZ 2012, 1290
  • AnwBl 2012, 930
  • AnwBl Online 2012, 291
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
    aa) Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 zur Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsrechtsverfahren bereits grundlegend zu § 78 Abs. 2 FamFG geäußert (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427).

    Danach kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 14).

    Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten (Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 25).

    Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung[BT-Drucks. 16/6308 S. 2214]; anders noch zum - bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden - § 121 Abs. 2 ZPO jedenfalls bei widerstreitenden Interessen: Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 8 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 16).

    (2) Die vorstehenden Gesichtspunkte zeigen, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts als geboten erscheinen lässt (so zu dem bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 9; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 21; zum neuen Recht noch offen gelassen in Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19).

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 23. Juni 2010 ausgeführt, dass sich die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung nach den Umständen des Einzelfalles beurteile und die gebotene einzelfallbezogene Prüfung eine Herausbildung von Regeln, nach denen dem mittellosen Beteiligten für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, nur in engen Grenzen zulasse (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 18).

  • BGH, 02.06.2010 - XII ZB 60/09

    Altverfahren auf Anfechtung der Vaterschaft: Prozesskostenhilfe für die auf

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
    Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung[BT-Drucks. 16/6308 S. 2214]; anders noch zum - bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden - § 121 Abs. 2 ZPO jedenfalls bei widerstreitenden Interessen: Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 8 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 16).

    Auch in Verfahren mit Amtsermittlung darf ein mittelloser Beteiligter insoweit nicht schlechter gestellt werden als ein Beteiligter, der die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen kann (vgl. zu dem bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 17 unter Hinweis auf BVerfG FamRZ 2002, 531, 532).

    (2) Die vorstehenden Gesichtspunkte zeigen, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts als geboten erscheinen lässt (so zu dem bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 9; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 21; zum neuen Recht noch offen gelassen in Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19).

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 27/07

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
    Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung[BT-Drucks. 16/6308 S. 2214]; anders noch zum - bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden - § 121 Abs. 2 ZPO jedenfalls bei widerstreitenden Interessen: Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 8 und vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 16).

    (2) Die vorstehenden Gesichtspunkte zeigen, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts als geboten erscheinen lässt (so zu dem bis August 2009 für die Abstammungsverfahren geltenden § 121 Abs. 2 ZPO Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968 Rn. 9; s. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2010 - XII ZB 60/09 - FamRZ 2010, 1243 Rn. 21; zum neuen Recht noch offen gelassen in Senatsbeschluss BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19).

  • BGH, 22.04.1998 - XII ZR 229/96

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
    Es genügt nicht, wenn er sich auf den Vortrag beschränkt, der betreffende Beteiligte sei nicht der Vater des Kindes; vielmehr müssen die Gründe für die Zweifel an der Vaterschaft im Einzelnen dargelegt werden (Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 f.).

    Dem Gericht ist auch nicht zuzumuten, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Vortrag unterlässt, diese Umstände von Amts wegen zu ermitteln und dann abzuwarten, ob der Antragsteller ihre Verwertung hinnimmt oder anders vorträgt (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956).

  • OLG Oldenburg, 05.01.2011 - 11 WF 342/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Kind im Abstammungsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
    Das OLG Koblenz (FamRZ 2011, 914) stellt maßgeblich darauf ab, ob ein Abstammungsgutachten einzuholen sei; dessen Auswertung begründe eine schwierige Sachlage, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich mache.

    Auch die Einholung eines Abstammungsgutachtens begründe noch keine schwierige Sach- und Rechtslage (OLG Oldenburg FamRZ 2011, 914).

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
    Weitere Schwierigkeiten treten im Abstammungsverfahren bei der Prüfung auf, wer die beteiligten minderjährigen Kinder vertreten kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 510/10 - FamRZ 2012, 859).
  • OLG Hamburg, 02.07.2010 - 12 WF 137/10

    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Beiordnung eines

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
    (1) Die wohl überwiegende Auffassung spricht sich grundsätzlich für die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (OLG Frankfurt ZKJ 2010, 162; OLG Celle FamRZ 2012, 467; OLG Hamm FamRZ 2010, 1363; OLG Hamburg FamRZ 2011, 129).
  • AG Ludwigslust, 08.06.2010 - 5 F 135/10

    Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
    Schließlich sei eine Beiordnung entbehrlich, wenn das Jugendamt das Kind vertrete (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1311; ähnlich AG Ludwigslust FamRZ 2010, 1691).
  • OLG Hamm, 12.03.2010 - 12 WF 42/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
    (1) Die wohl überwiegende Auffassung spricht sich grundsätzlich für die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (OLG Frankfurt ZKJ 2010, 162; OLG Celle FamRZ 2012, 467; OLG Hamm FamRZ 2010, 1363; OLG Hamburg FamRZ 2011, 129).
  • OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 15 WF 65/11

    Verfahrenskostenhilfe im Abstammungsverfahren: Erforderlichkeit der Beiordnung

    Auszug aus BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11
    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2011, 1610 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 12/89

    Kenntnis von den die Ehelichkeit eines Kindes in Frage stellenden Umständen

  • BGH, 03.05.2006 - XII ZR 195/03

    Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme bei Feststellung der Vaterschaft;

  • BVerfG, 18.12.2001 - 1 BvR 391/01

    Verletzung der Garantie des effektiven sozialen Rechtsschutzes und des Prinzips

  • OLG Brandenburg, 24.02.2011 - 10 WF 265/10

    Verfahrenskostenhilfe: Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts für

  • OLG Dresden, 28.07.2010 - 23 WF 535/10
  • OLG Saarbrücken, 21.12.2009 - 6 WF 128/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren

  • OLG Dresden, 30.06.2010 - 24 WF 558/10

    Vaterschaft; Feststellung; Eltern-Kind-Verhältnis

  • OLG Celle, 17.11.2011 - 15 WF 230/11

    Versagung der Verfahrenskostenhilfe für das auf Feststellung der Vaterschaft

  • OLG Schleswig, 13.10.2010 - 13 WF 134/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsfestsetzungsverfahren

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 90/19

    Bestehen eines Auskunftsanspruchs eines Rechtsschutzversicherers gegen den durch

    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant, wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziert und der Mandant dem Rechtsanwalt auch den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt, den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft (vgl. LG Heidelberg, ZfSch 2017, 160, 161; LG Bochum, JurBüro 2012, 536, 537; LG Düsseldorf, r+s 2000, 157, 158; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 231; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 70; Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rn. 890; Hambloch, JurBüro 2013, 623; Schons, AGS 2012, 323, 324; van Bühren, NJW 2007, 3606, 3609; a. A. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 25 a).
  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 639/14

    Verfahrenskostenhilfe in Abstammungsverfahren: Rechtsanwaltsbeiordnung für den

    Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012, XII ZB 218/11, FamRZ 2012, 1290).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbeschlüsse BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 14 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290 Rn. 14).

    Allein die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 19 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290 Rn. 14).

    Mit der Frage der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung in Abstammungssachen nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht hat sich der Senat bereits befasst und diese dahin beantwortet, dass jedenfalls für den Antragsteller eine Anwaltsbeiordnung regelmäßig erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290 Rn. 15 ff. mwN).

    Da sich die Rechtslage im Vaterschaftsanfechtungsverfahren regelmäßig als schwierig im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erweise und sich zu Beginn des Verfahrens nicht sicher einschätzen lasse, welche der erwähnten einzelnen Schwierigkeiten im weiteren Verfahren möglicherweise aufträten, sei eine pauschal anzunehmende Erforderlichkeit der Beiordnung gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290 Rn. 18 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 29.10.2014 - 2 WF 172/14

    Verfahrenskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem

    Gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten richtet sich die am 18.07.2014 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung die Beteiligte zu 2 ausführt, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 13.06.2012 (FamRZ 2012, 1290) klargestellt, dass den Beteiligten in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 78 Abs. 2 FamFG (FamRZ 2010, 1427 Rn. 22 [Umgangsrechtsverfahren] und FamRZ 2012, 1290 Rn. 14 [Abstammungsverfahren]) ist für die Frage der Anwaltsbeiordnung entscheidend auf Umfang und Schwierigkeit der Rechtssache sowie auf die subjektiven Fähigkeiten des Beteiligten abzustellen.

    Soweit der Bundesgerichtshof für Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach früherem Recht entschieden hat, dass jedenfalls dann, wenn die Beteiligten entgegengesetzte Ziele verfolgen, bereits die existenzielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nahe legen kann (BGH, FamRZ 2007, 1968 Rn. 8; FamRZ 2010, 1243 Rn. 16), lässt sich dies auf die Rechtslage nach Geltung des FamFG nicht übertragen, da nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, S. 214) die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten an sich regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht mehr begründen soll (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427 Rn. 19; FamRZ 2012, 1290 Rn. 14).

    Für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 2012, 1290 Rn. 18) in einem den Antrag auf Anwaltsbeiordnung von zwei antragstellenden Kindern betreffenden Verfahren die Regel herausgebildet, dass jedenfalls dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob - neben der Antragstellerseite - auch anderen Beteiligten im Abstammungsverfahren generell ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, in seinem Beschluss vom 13.06.2012 (FamRZ 2012, 1290) offen gelassen.

  • OLG Dresden, 24.01.2014 - 22 WF 15/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe;

    Das Verfahren kann sich allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage als derart kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 218/11 -, juris; Zöller/Geimer, a.a.O., § 78 FamFG, Rn. 4).

    Zwar wird ein Rechtsanwalt regelmäßig die wissenschaftlichen Angaben in einem Gutachten nicht verifizieren können; allerdings wird er im Zweifel besser als der durch ihn vertretene Beteiligte beurteilen können, ob das Gutachten angreifbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O., zum Abstammungsgutachten).

    Auch in Verfahren mit Amtsermittlung darf ein mittelloser Beteiligter insoweit nicht schlechter gestellt werden als ein Beteiligter, der die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.).

  • OLG Dresden, 24.01.2014 - 20 WF 15/14

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der geschlossenen Unterbringung eines

    Das Verfahren kann sich allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer solchen Rechtslage als derart kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (BGH, Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 218/11 -, juris; Zöller/Geimer, a.a.O., § 78 FamFG, Rn. 4).

    Zwar wird ein Rechtsanwalt regelmäßig die wissenschaftlichen Angaben in einem Gutachten nicht verifizieren können; allerdings wird er im Zweifel besser als der durch ihn vertretene Beteiligte beurteilen können, ob das Gutachten angreifbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O., zum Abstammungsgutachten).

    Auch in Verfahren mit Amtsermittlung darf ein mittelloser Beteiligter insoweit nicht schlechter gestellt werden als ein Beteiligter, der die Kosten des Verfahrens selbst aufbringen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.).

  • BGH, 21.06.2023 - XII ZA 2/23

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren (hier: Betreuerwechsel auf

    Allein eine möglicherweise existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts für sich genommen dagegen nicht mehr begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 639/14 - FamRZ 2016, 531 Rn. 12 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290 Rn. 14 mwN); sie kann allenfalls - ähnlich wie das Kriterium der Waffengleichheit - als ein zusätzlicher Gesichtspunkt für die einzelfallbezogene Beurteilung der Frage ausgewertet werden, ob ein bemittelter Beteiligter angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles im Zweifel einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. auch Prütting/Helms/Dürbeck FamFG 6. Aufl. § 78 Rn. 6).
  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 413/12

    Beschwerde des Rentenversicherungsträgers im Versorgungsausgleichsverfahren:

    Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe kann also nicht deswegen in Frage gestellt werden, weil mit dem Versorgungsträger bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter oder das Gericht die Interessen der Ehegatten wahrt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 218/11 - FamRZ 2012, 1290 Rn. 20 ff.).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2013 - 3 WF 48/12

    Verfahrenskostenhilfe im Versorgungsausgleichsverfahren: Erforderlichkeit der

    Darüber hinaus kann sich die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten beurteilen (BGH, XII ZB 232/09, Beschluss vom 23.06.2010, FamRZ 2010, 1427; BGH, XII ZB 218/11, Beschluss vom 13.06.2012, FamRZ 2012, 1290).

    So hält der Bundesgerichtshof in Vaterschaftsanfechtungsverfahren aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für geboten (BGH FamRZ 2012, 1290).

  • OLG Naumburg, 09.11.2012 - 3 WF 257/12

    Verfahrenskostenhilfeverfahren: Regelmäßige Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    In Versorgungsausgleichsverfahren (hier wiederaufgenommenes Verfahren) ist die Rechtslage regelmäßig als schwierig im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG anzusehen, sodass auch regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (im Anschluss an BGH, 13. Juni 2012, XII ZB 218/11, FamRZ 2012, 1290 zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren).(Rn.7).

    Da sich die Rechtslage im Vaterschaftsanfechtungsverfahren aber regelmäßig als schwierig im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erweist und sich zu Beginn des Verfahrens nicht sicher einschätzen lässt, welche der vorerwähnten Schwierigkeiten im weiteren Verfahren möglicherweise auftreten werden, sind die vom Senat benannten Grenzen für eine pauschal anzunehmende Erforderlichkeit der Beiordnung gewahrt...(vgl. BGH FamRZ 2012, 1290)...".

  • OLG Jena, 19.01.2015 - 1 WF 43/15

    Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Sorgerechtsverfahren:

    Die existentielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (BGH FamRZ 2012, 1290 mwN).
  • OLG Brandenburg, 13.03.2017 - 9 WF 48/17

    Gesonderte Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe für ein Überprüfungsverfahren

  • AG Berlin-Schöneberg, 04.01.2018 - 2 C 226/17
  • OLG Brandenburg, 10.10.2013 - 3 WF 116/13

    Abstammungsrecht: Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine

  • OLG Stuttgart, 22.01.2014 - 15 WF 254/13

    Vereinfachtes Sorgerechtsverfahren: Verfahrenskostenhilfe und

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