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   BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13   

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BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13 (https://dejure.org/2013,21915)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2013 - 1 StR 226/13 (https://dejure.org/2013,21915)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13 (https://dejure.org/2013,21915)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO n.F.; § 370 Abs. 3 AO a.F. § 376 AO; § 244 Abs. 3 StPO
    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 376 AO (Steuerverkürzung in großem Ausmaß; grober Eigennutz und Tatvorsatz); Ablehnung eines Beweisantrages als bedeutungslos

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 3 S 1 AO vom 01.10.2002, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO vom 01.10.2002, § 376 Abs 1 AO vom 01.10.2002
    Strafzumessung bei Schenkungssteuerhinterziehung: Anforderungen an "grober Eigennutz" des Täters als Voraussetzung der Annahme eines besonders schweren Falls

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Hinterziehung von Schenkungssteuer im Jahre 2004/2007 i.R.d. Schenkung von Privatvermögen des Vaters auf seinen Sohn (hier: u.a. Bankkonto und Luxus-Penthouse in Monaco)

  • rewis.io

    Strafzumessung bei Schenkungssteuerhinterziehung: Anforderungen an "grober Eigennutz" des Täters als Voraussetzung der Annahme eines besonders schweren Falls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Hinterziehung von Schenkungssteuer im Jahre 2004/2007 i.R.d. Schenkung von Privatvermögen des Vaters auf seinen Sohn (hier: u.a. Bankkonto und Luxus-Penthouse in Monaco)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 105
  • NJ 2014, 173
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84

    Vorführung des Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen auf einer

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
    Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, NJW 1985, 208; Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106; Urteil vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 4; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 191/85, wistra 1985, 228).

    Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht einen vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, NJW 1985, 208; BGH, Urteil vom 7. November 1986 - 2 StR 280/86, wistra 1987, 71).

  • BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89

    Definition des Begriffs "Grober Eigennutz" - Indizielle Wirkung einer

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
    Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluss auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3 mwN).

    Denn der Umfang der verkürzten Steuern lässt je nach den Umständen des Einzelfalls Rückschlüsse auf das Maß des Gewinnstrebens des Täters zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3, und vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92, wistra 1993, 109).

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127; jeweils mwN).

    Der Umstand, dass der Angeklagte in der Lage war, aus legal durch Schenkungen erworbenem Vermögen die Schenkungsteuer ohne Einbußen in seiner Lebensführung zu entrichten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 132), belegt groben Eigennutz für sich allein indes nicht.

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127; jeweils mwN).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer -

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
    Es hat dabei die Taten - im Ansatz zutreffend - an der zu den Tatzeiten und noch bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung dieser Vorschrift gemessen, bei der das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO neben der Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß auch noch ein Handeln aus grobem Eigennutz verlangte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85, NStZ 1985, 459).
  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 280/86

    Verurteilung wegen Betrugs und wegen Steuerhinterziehung - Erlangung

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
    Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht einen vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsspielraum (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, NJW 1985, 208; BGH, Urteil vom 7. November 1986 - 2 StR 280/86, wistra 1987, 71).
  • BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls des

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
    Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, NJW 1985, 208; Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106; Urteil vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 4; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 191/85, wistra 1985, 228).
  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
    Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 220/84, NJW 1985, 208; Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106; Urteil vom 23. Januar 1991 - 3 StR 365/90, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 4; Urteil vom 24. Juli 1985 - 3 StR 191/85, wistra 1985, 228).
  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92

    Zulässigkeit einer ergebnishaften Mitteilung von durch Schwarzarbeit erworbenen

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
    Denn der Umfang der verkürzten Steuern lässt je nach den Umständen des Einzelfalls Rückschlüsse auf das Maß des Gewinnstrebens des Täters zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3, und vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92, wistra 1993, 109).
  • BGH, 22.09.2008 - 1 StR 323/08

    Beihilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige

    Auszug aus BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13
    Zwar liegt bei sehr hohen Hinterziehungsbeträgen die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 370 Abs. 3 Satz 1 AO auch dann nicht fern, wenn ein Regelbeispiel nach der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12, Rn. 29, wistra 2013, 28; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, Rn. 22, NJW 2009, 690).
  • BGH, 29.04.2010 - 1 StR 644/09

    Umsatzsteuerhinterziehung; rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf

  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

  • BGH, 21.08.2012 - 1 StR 257/12

    Strafzumessung bei der Umsatzsteuerhinterziehung (besonders schwerer Fall:

  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13

    Verjährungsfristen bei der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall

  • BGH, 24.07.1985 - 3 StR 191/85

    Vorliegen groben Eigennutzes

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107 sowie Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471; jeweils mwN).
  • LG Essen, 06.07.2018 - 56 KLs 11/17

    Medizinskandal Alte Apotheke Bottrop

    Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2013, Az.: 1 StR 226/13 zu § 370 AO a.F.).
  • LG Wiesbaden, 01.11.2022 - 6 KLs 1111 Js 27125/12

    Cum-Ex: Bewährungsstrafen wegen Steuerhinterziehung

    Eine Steuerverkürzung aus grobem Eigennutz setzt aber weiter voraus, dass der Täter sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößiger Weise leiten lässt und dass sein Gewinnstreben das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13).
  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, NStZ 2015, 466 und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127 sowie Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471, jeweils mwN).
  • BGH, 28.07.2015 - 1 StR 602/14

    Revision des Angeklagten im Fall Schreiber verworfen

    Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 25. Dezember 2008 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung, und zwar ungeachtet dessen, dass das hier einschlägige Regelbeispiel der Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO) zum Zeitpunkt der Tatbeendigung durch das einschränkende Merkmal des Handels aus grobem Eigennutz noch enger gefasst war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, NStZ 2014, 105).
  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14

    Steuerhinterziehung (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Berücksichtigung

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471; BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127; jeweils mwN).
  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 365/16

    Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über

    Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht einen vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsspielraum (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, NZWiSt 2013, 438 f.).
  • BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16

    Besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Täterschaft:

    Die Verjährungsfrist verlängerte sich zudem vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2016, 82; vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Zeitpunkt der Tatbeendigung bei Begehung durch

    Sie verlängerte sich vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Tat die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 25.06.2015 - 1 StR 579/14

    Unterbrechung der Verjährung (Reichweite der Unterbrechungswirkung bei

    Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) verurteilt worden ist (UA S. 99), trat Verfolgungsverjährung vor Anklageerhebung schon deshalb nicht ein, weil sich die Verjährungsfrist mit Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO nF durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2828) insoweit auf zehn Jahre verlängert hatte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13 Rn. 7 f., wistra 2013, 471).
  • LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12

    Ex-Wiesenhof-Manager freigesprochen

  • BGH, 30.06.2016 - 1 StR 99/16

    Tatzeitprinzip (Anwendbarkeit des Regelbeispiels einer alten Fassung);

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