Rechtsprechung
BGH, 13.06.2017 - XI ZB 25/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- rechtsprechung-im-internet.de
- rewis.io
Berufungsschrift: Anforderungen an die anwaltliche Unterschriftsleistung
- ra.de
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die unleserliche Unterschrift des Anwalts - und der maschinenschriftliche Namenszusatz des Sozius
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 17.11.2015 - 25 O 253/14
- OLG Stuttgart, 28.11.2016 - 5 U 11/16
- BGH, 13.06.2017 - XI ZB 25/16
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 24.10.2019 - 8 AZN 589/19
Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument - …
Wie auch außerhalb der elektronischen Übermittlungswege muss ein bevollmächtigter Rechtsanwalt einen bestimmenden Schriftsatz nicht selbst verfasst haben, sondern es genügt, diesen nach eigenverantwortlicher Prüfung zu genehmigen und zu unterschreiben und damit zugleich die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (vgl. nur BGH 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16 - Rn. 6 ff. mwN) . - BGH, 31.07.2019 - XII ZB 36/19
Welche Vorkehrungen muss ein Einzelanwalt gegen unvorhergesehene Ausfälle …
Sie steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Rechtsanwalt, der die Beschwerdebegründung unterschrieben hat, identifizierbar sein muss (vgl. BGH Beschluss vom 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16 - juris Rn. 6 mwN). - BGH, 10.04.2018 - VIII ZB 35/17
Eigenhändige Unterschrift des Ausstellers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine …
Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (…BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 - VIII ZB 22/12, aaO Rn. 9;… vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 760 Rn. 6; vom 13. Juni 2017 - XI ZB 25/16, juris Rn. 6; jeweils mwN).