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   BGH, 13.06.2019 - StB 13/19   

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BGH, 13.06.2019 - StB 13/19 (https://dejure.org/2019,20146)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2019 - StB 13/19 (https://dejure.org/2019,20146)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - StB 13/19 (https://dejure.org/2019,20146)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 89a StGB; § 89b StGB; § 89c StGB; § 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 304 StPO
    Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied; Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat; Ausreise aus der Bundesrepublik, um sich im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen und Spreng- und Brandvorrichtungen unterweisen zu lassen; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 6 VStGB, § 7 VStGB, § 89a Abs. 2a StGB, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 27, 52, 53 StGB, § 117 Abs. 1 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 1 StGB, 52 StGB, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 89a Abs. 1 StGB, § 27 StGB, § 89c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 89c StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 1. Alternative StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB, § 89a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 89c Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StGB, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, §§ 129a, 129b StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, § 116 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Haftgrund der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Haftgrund der Fluchtgefahr und Schwerkriminalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die terroristische Vereinigung im Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausreise - als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauer der Untersuchungshaft - und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung - und die Haftbeschwerde

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 326/16

    Urteil wegen (versuchter) Ausreise nach Syrien rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 13.06.2019 - StB 13/19
    Kampfhandlungen, bei denen paramilitärische Organisationen mit dem Ziel, den Staat Syrien in seiner jetzigen Gestalt zu zerschlagen und eine andere Staatsform zu errichten, gegen Regierungstruppen kämpfen, sind zudem geeignet, die innere Sicherheit des syrischen Staates zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 23 ff.).

    Dahingestellt bleiben kann, ob die diesbezügliche Erklärung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auch eine Ermächtigung im Sinne des § 89a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 89c Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StGB beinhaltet, denn die gegenständlichen Taten nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB sind Inlandstaten, weshalb es vorliegend insoweit keiner Verfolgungsermächtigung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 16).

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 13.06.2019 - StB 13/19
    Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642 f.), ausreichend Rechnung getragen werden kann.

    Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.; BGH, aaO).

  • BGH, 13.09.2011 - StB 12/11

    Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 13.06.2019 - StB 13/19
    Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113; Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11, vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 22 f.).

    Der Beteiligung an einer ausländischen Vereinigung als Mitglied steht dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass sich der Täter ausschließlich im Inland und damit außerhalb des unmittelbaren Betätigungsgebiets der Kernorganisation aufgehalten hat; in einem solchen Falle bedürfen indes die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft besonderer Prüfung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372; vom 23. November 2011 - AK 19-21/11, juris Rn. 47).

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 13.06.2019 - StB 13/19
    Der Angeklagte führte die Tathandlungen in der Bundesrepublik Deutschland aus (zum Strafanwendungsrecht siehe im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 09.08.2016 - 3 StR 466/15

    Konkurrenzverhältnis zwischen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 13.06.2019 - StB 13/19
    b) Der Angeklagte hat sich zudem durch die Unterstützung der Ausreise des S. wegen Terrorismusfinanzierung sowie Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und damit idealkonkurrierend eines weiteren Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung strafbar gemacht (§ 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 27, 52 StGB; vgl. zu den Konkurrenzen BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308; vom 9. August 2016 - 3 StR 466/15, BGHR StGB § 89a Konkurrenzen 1).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 13.06.2019 - StB 13/19
    b) Der Angeklagte hat sich zudem durch die Unterstützung der Ausreise des S. wegen Terrorismusfinanzierung sowie Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und damit idealkonkurrierend eines weiteren Falls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung strafbar gemacht (§ 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 27, 52 StGB; vgl. zu den Konkurrenzen BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308; vom 9. August 2016 - 3 StR 466/15, BGHR StGB § 89a Konkurrenzen 1).
  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 13.06.2019 - StB 13/19
    Daraus folgt, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen, aber auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zunehmen (BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217).
  • BGH, 02.09.2003 - StB 11/03

    Nachprüfung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.06.2019 - StB 13/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3 Rn. 5; vom 16. April 2013 - StB 6/13; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.
  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

    Auszug aus BGH, 13.06.2019 - StB 13/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. Februar 2015 - StB 1/15, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3 Rn. 5; vom 16. April 2013 - StB 6/13; vom 22. Oktober 2012 - StB 12/12, NJW 2013, 247, 248; vom 19. Dezember 2003 - StB 21/03, StV 2004, 143; vom 2. September 2003 - StB 11/03, NStZ-RR 2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht.
  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

    Auszug aus BGH, 13.06.2019 - StB 13/19
    Eine Beteiligung als Mitglied scheidet deshalb aus, wenn Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 113; Beschlüsse vom 13. September 2011 - StB 12/11, NStZ-RR 2011, 372 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11, vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, juris Rn. 22 f.).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

  • BGH, 05.02.2015 - StB 1/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft über drei Jahre ("NSU-Verfahren"; dringender

  • BGH, 22.10.2012 - StB 12/12

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Fortdauer der

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

  • BGH, 14.04.2010 - StB 5/10

    Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder

  • BGH, 08.08.2019 - StB 19/19

    Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss (Anforderungen an die

    Der Zeuge S. hat eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternahm, zum Zwecke der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich nach Syrien und damit in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB durchgeführt wurden (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 37).

    Die Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat tritt nicht hinter dem Delikt der Terrorismusfinanzierung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB zurück, weil sich die Unterstützung S. s nicht in der Geldleistung erschöpfte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 39).

    Dahingestellt bleiben kann, ob die diesbezügliche Erklärung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz auch eine Ermächtigung im Sinne des § 89a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 89c Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StGB beinhaltet, denn die gegenständlichen Taten nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB sind Inlandstaten, weshalb es vorliegend insoweit keiner Verfolgungsermächtigung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 41).

  • OLG Celle, 29.04.2020 - 4 StS 2/20

    Strafbarkeit der Unterstützung des "Islamischen Staats" durch gezielte Förderung

    Zudem verübten Mitglieder der Organisation auch Anschläge außerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs, etwa in B., D. und F. (vgl. zur Klassifizierung des IS als terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne der §§ 129a, 129b StGB auch die im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen BGH, Beschluss vom 8. August 2019 - StB 19/19; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - StB 41/16 und BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - AK 20-24/17 sowie BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19; MüKo-StGB/ Schäfer , Bd. 3, 3. Aufl. 2017, § 129a Rn. 56 m.w.N.).

    Die Tathandlungen des Angeklagten wurden in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019 - StB 19/19; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - StB 41/16; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - AK 20-24/17 sowie BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16; MüKo-StGB/ Schäfer , Bd. 3, 3. Aufl. 2017, § 129b Rn. 11).

    Der Angeklagte leistete Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 27 StGB, indem er die mit dem Ziel eines Anschlusses an den IS erfolgte Ausreise des Y. S. aus der B. D. durch die beschriebenen Tathandlungen förderte (vgl. auch die im vorliegenden Verfahren ergangene Entscheidung BGH, Beschluss vom 8. August 2019 - StB 19/19 sowie BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19).

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat unter dem 13. Oktober 2015 die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit der Vereinigung "Islamischer Staat" erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019 - StB 19/19; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - StB 41/16; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - AK 20-24/17).

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    c) Die versuchte Ausreise des Beschuldigten aus der Bundesrepublik Deutschland am 2. Januar 2021 mit dem Ziel, sich im Sudan durch den IS militärisch unterweisen zu lassen und anschließend in Afrika oder Syrien für den IS als militärischer Kämpfer tätig zu werden, führt nach der derzeitigen Beweislage zum dringenden Tatverdacht einer Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 16, 29; vom 25. Juli 2019 - AK 36/19, juris Rn. 14; vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 20 f., 29, 35 ff.; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 6 ff.).

    Einer Verfolgungsermächtigung nach § 89a Abs. 4 StGB bedarf es nicht, weil sich der Tatvorwurf auf eine im Inland begangene Tat bezieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 31; vom 25. Juli 2019 - AK 36/19, juris Rn. 17; vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 41; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 16).

  • BGH, 09.08.2022 - 3 StR 500/21

    Verurteilung von Ahmad Abdulaziz Abdullah A. ("Abu Walaa") und weiterer

    Sie treten weder hinter eine - zugleich gegebene - Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beziehungsweise Unterstützung einer solchen nach § 129a Abs. 1, 5 Satz 1 Alternative 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 466/15, BGHR StGB § 89a Konkurrenzen 1 Rn. 3 f.), noch verdrängt eines der beiden Delikte das andere (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 35 ff.; vom 8. August 2019 - StB 19/19, juris Rn. 29; ebenso Matt/Renzikowski/Henrichs, StGB, 2. Aufl., § 89c Rn. 19; vgl. auch Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 89c Rn. 17; Herzog/El-Ghazi, Geldwäschegesetz, 4. Aufl., § 89c StGB Rn. 58).
  • BGH, 23.01.2020 - StB 1/20

    Bestehen eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO bei

    Diese Beurteilung, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 27 mwN).
  • BGH, 08.03.2023 - AK 10/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Somit lag auch die nach § 89a Abs. 2a StGB geforderte doppelte Absicht beim Angeschuldigten vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - AK 36/19, juris Rn. 14; vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 37; vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 23 ff).
  • BGH, 26.05.2020 - StB 15/20

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung eines Haftbefehls;

    Das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19, juris Rn. 27 mwN).
  • OLG Celle, 23.08.2023 - 4 St 1/23

    Beginn der Hauptverhandlung gegen Enrico B. u.a. wegen des Verdachts der Gründung

    Zudem verübten Mitglieder der Organisation in deren Auftrag auch Anschläge außerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs, etwa in Belgien, Deutschland und Frankreich (vgl. zur Klassifizierung des IS als terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne der §§ 129a, 129b StGB auch die Entscheidungen BGH, Beschluss vom 8. August 2019 - StB 19/19; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2019 - StB 13/19; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - StB 41/16 und BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - AK 20-24/17 sowie BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19; MüKo-StGB/ Schäfer/Anstötz , Bd. 3, 4. Aufl. 2021, § 129a Rn. 56 m.w.N.).
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