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   BGH, 13.07.1956 - I ZR 137/55   

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BGH, 13.07.1956 - I ZR 137/55 (https://dejure.org/1956,158)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1956 - I ZR 137/55 (https://dejure.org/1956,158)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1956 - I ZR 137/55 (https://dejure.org/1956,158)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 21, 266
  • NJW 1956, 1676
  • GRUR 1957, 37
  • DB 1956, 796
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.03.1954 - I ZR 201/52

    Radschutz

    Auszug aus BGH, 13.07.1956 - I ZR 137/55
    Betrifft der Nachbau ein eigenartiges überdurchschnittliches Erzeugnis, so liegt ein solcher Umstand darin, daß der Nachbauer das nachgebaute Erzeugnis in den Verkehr bringt, ohne sich um die Gefahr von Verwechslungen mit dem Vorbild zu kümmern oder die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr zu treffen (BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz - mit weiteren Nachweisungen).

    Technische Fortschrittlichkeit in patentrechtlichem Sinne ist dazu, wie der Senat in dem Urteil GRUR 1954, 337 - Radschutz - ausgeführt hat, nicht erforderlich.

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 10/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1956 - I ZR 137/55
    Das Urteil vom 18.5.1955 - I ZR 10/54 -, auf das die Revisionsbeantwortung verweist, betrifft ebenso wie das insoweit gleichlautende Urteil BGHZ 17 (294) - Magnettonaufnahme - einen von dem vorliegenden insofern abweichenden Sachverhalt, als dort die Herstellung und der Vertrieb des Erzeugnisses an sich auch nach deutschem Recht wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden waren und es sich nur darum handelte, ob dem Hersteller die Verpflichtung obliege, beim Vertrieb seines Erzeugnisses darauf hinzuweisen, daß bestimmte Verwendungsarten des Erzeugnisses in bestimmten Staaten nur mit Zustimmung der damaligen Klägerin zulässig seien.
  • BGH, 13.07.1954 - I ZR 14/53

    Verletzung deutschen Firmenrechts im Ausland

    Auszug aus BGH, 13.07.1956 - I ZR 137/55
    Deutsches Recht als Recht des Begehungsortes ist aber, wie allgemein anerkannt wird, auch dann anzuwenden, wenn nur ein Teil der Wettbewerbshandlung im Inlande begangen wird (BGHZ 14, 286 (291) [BGH 13.07.1954 - I ZR 14/53] - Farina/Belgien; BGH GRUR 55, 441 - Zahl 55; RGZ 150, 265 (271); Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl., Allg 132/134; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Kpt 85, Anm. 1).
  • RG, 14.02.1936 - II 169/35

    Unter welchen Voraussetzungen ist deutsches Recht anwendbar auf die im Ausland

    Auszug aus BGH, 13.07.1956 - I ZR 137/55
    Deutsches Recht als Recht des Begehungsortes ist aber, wie allgemein anerkannt wird, auch dann anzuwenden, wenn nur ein Teil der Wettbewerbshandlung im Inlande begangen wird (BGHZ 14, 286 (291) [BGH 13.07.1954 - I ZR 14/53] - Farina/Belgien; BGH GRUR 55, 441 - Zahl 55; RGZ 150, 265 (271); Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl., Allg 132/134; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Kpt 85, Anm. 1).
  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

    Ein nicht dauerhaft angebrachter Hinweis auf die Firma der Beklagten kann aber nicht in jedem Fall als zum Ausschluß von Herkunftsverwechslungen ausreichend angesehen werden (vgl. BGHZ 21, 266, 275 - Uhrenrohwerke; BGH, Urt. v. 3.5.1968 - I ZR 66/66, GRUR 1968, 591, 594 - Pulverbehälter, insoweit nicht in BGHZ 50, 125).

    Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die bloße Angabe der Firma auf einem - ablösbaren - Aufkleber nicht als hinreichendes Unterscheidungsmerkmal angesehen hat (vgl. BGHZ 21, 266, 275 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1963, 152, 156 - Rotaprint).

  • BGH, 26.10.1962 - I ZR 21/61

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat den Fall unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vermeidbaren Irreführung über die Herkunft der Ware geprüft und dabei die Begriffsmerkmale zugrunde gelegt, die der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 21, 266 ff [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke - als rechtserheblich bezeichnet hat.

    In Übereinstimmung mit der ständigen, auch festzuhaltenden Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz; BGHZ 21, 266, 271 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerk) hat das Berufungsgericht sodann geprüft, ob die nachgeahmten Maschinen der Klägerin "eigenartige, überdurchschnittliche" Erzeugnisse sind, und diese Frage ohne Rechtsirrtum bejaht.

    Aber auch, wenn man diese Werbebehauptungen als möglicherweise übertrieben völlig außer acht läßt, rechtfertigt sich die Auffassung des Berufungsgerichts schon aus dem unstreitigen Sachverhalt; denn die bezeichneten Begriffsmerkmale bedeuten lediglich eine Abgrenzung gegenüber solchen bloßen Alltags-(Dutzend-)Waren, bei denen der Verkehr der Frage der Herkunft der Ware keine Beachtung zu schenken pflegt (BGHZ 21, 266, 272) [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] , und bei denen deshalb zwar die rechtsunerhebliche Gefahr einer Verwechslung der Waren selbst, nicht jedoch auch die Gefahr einer Verwechslung der Herkunft begründet ist; bei Offsetmaschinen liegt aber auf der Hand, daß sie keine Massenwaren in diesem Sinne sind.

    Die Rechtsprechung hat zwar bei besonderen tatsächlichen Umständen in Einzelfallen ausgesprochen, daß die Gefahr einer Herkunftstäuschung im Rahmen der Nachahmungstatbestände schon dann gegeben sei, wenn die Besonderheiten eines technischen Erzeugnisses auch nur geeignet sind, im Verkehr als kennzeichnend für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe gewertet zu werden (BGHZ 21, 266, 272 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke).

    Daß auch die Möglichkeit solcher Schlußfolgerungen ausreicht, um die im Rahmen der Nachahmungstatbestände zu fordernde Verwechslungsgefahr zu begründen, hat der Senat bereits in dem Urteil vom 13. Juli 1956 (BGHZ 21, 266, 276) [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] dargelegt (zustimmend Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., § 1 UWG Anm. 187).

  • LG Köln, 20.06.2007 - 28 O 798/04

    Urheberrechtsschutz - Webdesign - Wettbewerbsverstöße

    Allerweltserzeugnisse, deren Herkunft und Besonderheiten den interessierten Verkehrskreisen gleichgültig sind und die demgemäß unter den wettbewerbsrechtlich relevanten Gesichtspunkten der Herkunftstäuschung, Rufausnutzung und Behinderung keine Rolle spielen, sind einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht zugänglich (BGHZ 21, 266, 272 = GRUR 57, 37, 38 - Uhrenrohwerke; GRUR 68, 698, 702 - Rekordspritzen; GRUR 88, 385, 386 - Wäsche-Kennzeichnungsbänder ).
  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

    Verlangt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland von einem Unternehmen mit Sitz im Inland die Unterlassung des Vertriebs von Waren auf bestimmten Auslandsmärkten mit der Behauptung, es handele sich um sklavische Nachahmungen seiner Erzeugnisse, durch die in den fraglichen Absatzgebieten irrige Herkunfts- und Gütevorstellungen hervorgerufen würden, so ist die Frage, ob unlauterer Wettbewerb vorliegt, nach dem Recht derjenigen Staaten zu entscheiden, in denen der beanstandete Vertrieb stattfindet, mag auch die Herstellung der beanstandeten Waren im Inland stattfinden (teilweise Abweichung von BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke).

    Der Senat ist in den angeführten Entscheidungen (BGHZ 14, 286 - Farina; 21, 266 - Uhrenrohwerke) nicht etwa von einer Pflicht deutscher Gewerbetreibender ausgegangen, sich auch ausländischen Konkurrenten gegenüber bei dem Wettbewerb auf dem Auslandsmarkt an deutsche Wettbewerbsregeln zu halten, sondern hat die Anwendung deutschen Rechtes durch die Vorinstanzen nur gebilligt, weil er angenommen hat, daß für die in den fraglichen Rechtsstreiten angegriffenen Wettbewerbsmaßnahmen ein Begehungsort im Inland gegeben sei.

    An der abweichenden Beurteilung der Frage des Begehungsortes bei einem ähnlich gelagerten Fall in der Uhrenrohwerkentscheidung (BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] ) hält der Senat nicht fest.

    Ein Wettbewerb mit einem sklavisch nachgeahmten Erzeugnis ist aber nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung schon dann unlauter, wenn die fragliche Formgebung ihrer Art nach geeignet ist, sich im Verkehr als Herkunftshinweis durchzusetzen, mag auch eine Verkehrsgeltung bislang nicht errungen sein (BGHZ 21, 266, 272 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke, Urteil des Senats vom 17. März 1961 - I ZR 140/59 - Rotaprint).

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder technischer Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart wettbewerbswidrig werden kann, wenn durch sie eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses verursacht wird, die durch mögliche und zumutbare Maßnahmen des Nachahmers vermieden werden könnte (vgl. BGHZ 21, 266, 270 - Uhrenrohwerk - BGH GRUR 1963, 152, 155 - Rotaprint - BGHZ 50, 125, 130 - Pulverbehälter - und BGH GRÜR 1969, 618, 619 - Kunststoffzähne -).

    Mit Recht hat es auch - wenn auch ohne ausdrückliche Erwähnung und Begründung - angenommen, daß das Erzeugnis der Klägerin eine Eigenart aufweist, die dem Verkehr die Vorstellung seiner Herkunft von einem bestimmten Hersteller vermittelt (vgl. BGHZ 21, 266, 271 - Uhrenrohwerk - BGH GRUR 1969, 292, 293 - Buntstreifensatin II - und GRUR 1969, 119 - Modeschmuck -).

  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 140/59

    Rechtsmittel

    Wenn es sich um den Nachbau eines eigenartigen überdurchschnittlichen Erzeugnisses handele, liege ein solcher Umstand darin, daß der Nachbauer das nachgebaute Erzeugnis in den Verkehr bringe, ohne sich um die Gefahr von Verwechslungen mit dem Vorbild zu kümmern oder die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr zu treffen (BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] = GRUR 1957, 37 [38 zu II 1] Uhrenrohworke).

    Mindestens sei jedenfalls die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen (vgl. BGH GRUR 1957, 37 [39 re] Uhrenrohwerke).

    Dieser Angriff geht anscheinend von der unzutreffenden Auffassung aus, daß es bei dieser Frage auf eine Fortschrittlichkeit im patentrechtlichen Sinne ankomme oder das Erzeugnis die Produkte anderer Hersteller qualitativ überragen müsse, was nicht zutrifft (BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz; BGHZ 21, 266, 271 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerk).

    Eine solche Eignung der äußeren Gestaltungsform eines technischen Erzeugnisses, Kennzeichnungsfunktion auszuüben, genügt aber, dem Gegenstand der Nachahmung eine Eigenart im Sinne der zum sklavischen Nachbau entwickelten Rechtsgrundsätze zuzubilligen (BGHZ 21, 266, 272 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerk).

  • BVerwG, 26.09.1969 - VII C 65.68

    Vorbeugende Unterlassungsklage, Sog. politisches Mandat der Studentenschaft

    Das ist ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte (RGZ 122, 266; 151, 229; BGHZ 21, 270 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55]; 29, 352) [BGH 25.02.1959 - KZR 2/58].
  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

    Es entspricht gefestigter Rechtsüberzeugung und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die bloße Nachahmung fremder Waren, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen, selbst bei maßstabgetreuem Nachbau für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß vielmehr, um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, weitere über die Tatsache des bloßen Nachbaus hinausgehende Umstände hinzutreten müssen, die den Nachbau als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1, 10 - Hummelfiguren I; BGHZ 18, 175, 182 - Werbeidee; BGHZ 21, 266, 269 - Uhrenrohwerke; BGHZ 27, 351, 360 - Brotschriften; BGH GRUR 1953, 40, 41 - Goldzack; GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1958, 500, 503 - Mecki-Igel; GRUR 1959, 289, 291 - Rosenthal-Vase; GRUR 1960, 244, 246 - Similischmuck).

    Als ein besonders häufig in Erscheinung tretender Fall kann derjenige gelten, in welchem der Nachbau ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis betrifft, das Herkunfts- und Gütevorstellungen auslöst und in welchem der Nachahmende sich um die Verwechslungsgefahr nicht kümmert oder die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr nicht trifft, in welchem mithin eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt (unter anderem: BGHZ 21, 266, 270 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1954, 337, 339 - Radschutz; GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke; GRUR 1962, 409, 411 - Wandsteckdose).

  • BGH, 15.11.1960 - I ZR 58/57

    Notwendigkeit eines bezugnehmenden Warenvergleichs - Zulässigkeit des Teilurteils

    Voraussetzung wäre hierbei u.a., daß der Prospekt der Klägerin - auch ohne Verkehrsgeltung - infolge seiner Eigenart im Verkehr individualisierend in dem Sinne wirken könnte, daß er eine gedankliche Verbindung mit der Herkunftsstätte der Klägerin hervorrief (vgl. BGH GRUB 1956, 553 - Coswig; BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] ; 271 f [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] ); nur dann hätte durch die Verwendung des Prospektes der Beklagten die Gefahr einer Irreführung heraufbeschworen werden können.

    Es könnte nämlich, wie die Revision unter Hinweis auf die bereits erwähnte Entscheidung des Senats (GRUR 1956, 553 - Coswig) geltend macht, ein Sittenverstoß dann zu bejahen sein, wenn die für eine Nachahmung in Frage kommenden Zusammenstellungen der Klägerin im Verkehr auch individualisierend in dem Sinne wirken, daß sie eine gedankliche Verbindung mit der Herkunftsstätte der Klägerin hervorrufen und ihre Verwendung in verwechslungsfähiger Weise durch die Beklagte daher die Gefahr einer Irreführung heraufbeschwört (vgl. auch BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] ).

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 56/55

    Taeschner II; Taeschner (Pertusin II)

    Auch in solchen Fällen steht grundsätzlich für Ansprüche auf Unterlassung der Verletzung der im Ausland bestehenden Zeichenrechte, begangen im Ausland, die Verfolgung im Inland offen (BGHZ 22, 1 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] [13]), soweit hier wie im vorliegenden Fall ein Gerichtsstand gegeben ist (vgl. auch BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] [270] - Uhrenrohwerke - 14, 286 [289 f] - Farina/Belgien -).
  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 39/55

    Warenzeichenschutz und Transitverkehr

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

  • OLG Köln, 30.10.2015 - 6 U 84/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Klemmkopfs als Befestigungselement an

  • BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 77/65

    Rechtmäßigkeit des Vertriebs eines Produkts - Ähnlichkeit zu einem

  • BGH, 25.11.1964 - Ib ZR 176/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.07.1959 - I ZR 60/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.10.1956 - I ZR 9/54

    Warenzeichen von Sortennamen

  • BGH, 24.06.1966 - Ib ZR 32/64

    Saxophon

  • BGH, 21.05.1965 - Ib ZR 121/63

    Übereinstimmung des Klagemusters mit dem ordnungsgemäß angemeldeten und

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 130/66

    Buntstreifensatin II

  • BGH, 14.01.1958 - I ZR 40/57

    Wettbewerbsrechtliche Beurteilung von nicht Sonderrecht unterstellten

  • BGH, 30.01.1963 - I ZR 96/61

    Fahrradschutzbleche

  • BGH, 27.10.1959 - I ZR 55/58

    Rechtsmittel

  • LG Hamburg, 05.03.2004 - 312 O 224/03
  • LG Düsseldorf, 18.11.2003 - 4a O 274/03

    Kunststoff-Wechselrahmen

  • BGH, 08.04.1976 - X ZR 36/73

    Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach § 24 Abs. 5

  • LG Hamburg, 17.06.2005 - 406 O 86/04
  • BGH, 27.10.1959 - I ZR 52/58

    Rechtsmittel

  • KG, 27.07.1990 - 5 U 3220/90

    Ankündigung eines Preisnachlasses ; Verstoß gegen das Rabattgesetz (RabbatG);

  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 156/81
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