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   BGH, 13.07.1957 - IV ZR 282/56   

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BGH, 13.07.1957 - IV ZR 282/56 (https://dejure.org/1957,5928)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1957 - IV ZR 282/56 (https://dejure.org/1957,5928)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1957 - IV ZR 282/56 (https://dejure.org/1957,5928)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1956 - IV ZR 197/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZR 282/56
    In Erwartung der Ehe sind Aufwendungen schon dann erfolgt oder Maßnahmen schon dann vorgenommen, wenn sie vorwiegend im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung geschehen sind und vernünftigerweise unterblieben wären, falls der Handelnde den Verlöbnisbruch vorhergesehen hätte (RG Recht 1914 Nr. 2673; RGRK BGB 9. Aufl. § 1298 Anm. 3; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1956 - IV ZR 197/56 -).

    Diese Rügen sind schon deshalb unbegründet, weil in der Regel solche in Erwartung der Ehe getroffene Maßnahmen nicht unangemessen sind, mit denen der in Anspruch genommene Verlobte seinerzeit einverstanden war (Urteil des Senats vom 19. Dezember 1956 - IV ZR 197/56 - RGRK § 1298 Anm. 7).

  • BGH, 27.05.1957 - VII ZR 286/56
    Auszug aus BGH, 13.07.1957 - IV ZR 282/56
    Es braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden zu der in dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1957 - VII ZR 286/56 - vertretenen Auffassung, am 24. Februar 1956 sei der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Karlsruhe in einer Sache, in der Landgerichtsrat Dr. H. als Hilfsrichter mitgewirkt hatte, nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.
  • BGH, 29.01.1958 - IV ZR 236/57

    Rechtsmittel

    Die Mitwirkung eines aus diesem Grunde abgeordneten Hilfsrichters ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1957 IV ZR 282/56 ausgesprochen hat, grundsätzlich nicht deshalb unzulässig, weil er etwa auf Grund der Geschäftsverteilung durch das Präsidium in einer Kammer oder in einem Senat mitwirkt, welchem der von ihm vertretene Richter nicht angehörte bezw.
  • BGH, 27.05.1957 - VII ZR 286/56
    Landgerichtsrat Dr. H. hat noch am 24. Februar 1956 bei der letzten mündlichen Verhandlung, ferner bei der auf Grund der Eingabe des Beklagten vom 9. April 1956 erforderlich gewordenen Beratung und schließlich bei der Verkündung am 13. April 1956 in dem 7. Zivilsenat mitgewirkt Außerdem ist die Zahl der bei dem Oberlandesgericht tätigen Hilfsrichter alsbald wieder von fünf auf sieben vermehrt worden, wie sich aus den Unterlagen ergibt, die dem Bundesgerichtshof in der Sache W../. Sch. - IV ZR 282/56 - eingereicht worden sind.
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