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   BGH, 13.07.1959 - 4 StR 260/59   

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https://dejure.org/1959,1413
BGH, 13.07.1959 - 4 StR 260/59 (https://dejure.org/1959,1413)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1959 - 4 StR 260/59 (https://dejure.org/1959,1413)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1959 - 4 StR 260/59 (https://dejure.org/1959,1413)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 202
  • NJW 1959, 1837
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 590/68

    Voraussetzungen für die Vorlage einer Rechtssache vor den BGH - Anforderungen an

    Lediglich für diesen Fall hat das Oberlandesgericht Bremen a.a.O. unter Berufung auf einen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1959 - 4 StR 260/59 - (BGHSt 13, 202) ausgeführt, daß dann, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsüberprüfung nach § 58 OWiG a.F. gestellt hat, das mit dem Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 54, 55 OWiG a.F. befaßte Amtsgericht das Verfahren nicht wegen fehlender Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Straftaten einstellen dürfe, sondern gegebenenfalls die Ahndung einer Straftat mit einer Geldbuße bestätigen müsse.

    Während das Oberlandesgericht Bremen a.a.O. und das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluß vom 16. März 1965 (JMBl NW 1966, 46) unter Berufung auf BGHSt 13, 202 sowie Rotberg, OWiG, 3. Aufl., § 62 Anm. 1 und KMR, 4. Aufl., § 62 OWiG Anm. 1 b dahin entschieden haben, daß die Straftat gleich einer Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts zu behandeln und gegebenenfalls ihre Ahndung mit einer Geldbuße zu bestätigen sei, hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung vom 20. März 1967 (OLGSt § 4 OWiG S. 1) das weitere Bußgeldverfahren für unzulässig erachtet, weil dieser Fall von der Regelung in § 4 Abs. 1 OWiG a.F. nicht erfaßt und die Verwaltungsbehörde zur Ahndung von Straftaten nicht zuständig sei, die nicht zugleich auch Ordnungswidrigkeiten seien.

    Im übrigen weist der Senat noch auf folgendes hin: Er hat bereits in seinem Beschluß vom 13. Juli 1959 (BGHSt 13, 202) ausgeführt, daß es nach § 62 OWiG a.F. beim Bußgeldverfahren sein Bewenden habe, wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb der ihr hierfür eingeräumten Frist keinen Antrag nach § 58 OWiG a.F. gestellt hat.

    Sie gewinnt ihre verfahrensrechtliche Bedeutung in dem hier in Betracht kommenden Zusammenhang im Rahmen der Entschließung der Staatsanwaltschaft nach § 58 OWiG a.F., ob diese von der ihr eingeräumten Möglichkeit, dem Vorrang des Strafverfahrens vor dem Bußgeldverfahren noch nachträglich Geltung zu verschaffen, Gebrauch machen will (BGHSt 13, 202, 206) [BGH 13.07.1959 - 4 StR 260/59].

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