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   BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59   

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BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59 (https://dejure.org/1959,773)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1959 - IV ZB 23/59 (https://dejure.org/1959,773)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1959 - IV ZB 23/59 (https://dejure.org/1959,773)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 306
  • NJW 1959, 2111
  • MDR 1959, 920
  • DNotZ 1959, 584
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 293/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59
    Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sich jedoch an dieser Entscheidung gehindert durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1958 - IV ZR 293/57 - (LM ZPO § 640 Nr. 18), in dem ausgesprochen ist, in der Zeit zwischen dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes sei ein eheliches Kind durch beide Eltern vertreten worden.
  • BGH, 10.03.1959 - VIII ZR 44/58
    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59
    In der Rechtsprechung ist allerdings der Gedanke entwickelt worden, daß es bei der Gesamtvertretung genügen kann, wenn ein Vertreter bei dem Abschluß des Rechtsgeschäfts für den Vertretenen formgerecht mitwirkt und der oder die weiteren Gesamtvertreter nachträglich das Geschäft formlos genehmigen, vorausgesetzt, daß der erste Vertreter im Zeitpunkt der Genehmigung noch an dem Vertragsabschluß festhält (RGZ 81, 325; 118, 168; vgl. auch Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1959 - VIII ZR 44/58 -).
  • BGH, 02.05.1956 - IV ZB 40/56

    Gesetzlicher Wohnsitz des ehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59
    Demgegenüber erfordern die Belange der Familie das Entscheidungsrecht des Vaters nicht in dem Maße, daß wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes der Ehe und der Familie ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage eine derartige Minderung der Rechtsstellung der Frau und die darin liegende Einschränkung des Gleichberechtigungsgrundsatzes angenommen werden dürfte (vgl. auch Beschluß des Senats BGHZ 20, 313).
  • BGH, 07.04.1952 - IV ZB 9/52

    Vorlagepflicht nach § 28 FGG. Kindesannahmevertrag

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59
    Bei dem Vertragsabschluß mußten außer dem Annehmenden der Vater und die Mutter des Kindes persönlich anwesend sein; es genügte aber auch, daß für einen oder beide von ihnen ein Vertreter handelte, der von dem Vertretenen in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde dazu bevollmächtigt war, den von dem Vertretenen selbst gefaßten Willensentschluß über die Eingehung des Kindesannahmevertrages zu erklären (§ 1750 Abs. 2 BGB; Beschluß des Senats BGHZ 5, 344).
  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55

    Ablauf der Nachfrist nach § 326 BGB

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59
    Eine nicht formgerecht erteilte Vollmacht zum Abschluß eines Kindesannahmevertrages ist unwirksam (BGHZ 20, 344 [BGH 09.05.1956 - V ZR 95/55]).
  • RG, 14.02.1913 - II 378/12

    Gesamtvertretung

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59
    In der Rechtsprechung ist allerdings der Gedanke entwickelt worden, daß es bei der Gesamtvertretung genügen kann, wenn ein Vertreter bei dem Abschluß des Rechtsgeschäfts für den Vertretenen formgerecht mitwirkt und der oder die weiteren Gesamtvertreter nachträglich das Geschäft formlos genehmigen, vorausgesetzt, daß der erste Vertreter im Zeitpunkt der Genehmigung noch an dem Vertragsabschluß festhält (RGZ 81, 325; 118, 168; vgl. auch Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1959 - VIII ZR 44/58 -).
  • RG, 04.10.1927 - II 37/27

    Wechselverpflichtung bei Gesamtvertretung

    Auszug aus BGH, 13.07.1959 - IV ZB 23/59
    In der Rechtsprechung ist allerdings der Gedanke entwickelt worden, daß es bei der Gesamtvertretung genügen kann, wenn ein Vertreter bei dem Abschluß des Rechtsgeschäfts für den Vertretenen formgerecht mitwirkt und der oder die weiteren Gesamtvertreter nachträglich das Geschäft formlos genehmigen, vorausgesetzt, daß der erste Vertreter im Zeitpunkt der Genehmigung noch an dem Vertragsabschluß festhält (RGZ 81, 325; 118, 168; vgl. auch Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1959 - VIII ZR 44/58 -).
  • BGH, 17.05.1974 - IV ZB 31/73

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments - Voraussetzungen für die

    Dementsprechend vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1750 BGB a.F. und §§ 1750, 1751 a BGB n.F. den Standpunkt, daß die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters bei Abschluß eines Adoptionsvertrages nicht zulässig ist und daß ein solchermaßen geschlossener Adoptionsvertrag auch nicht durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden kann, da § 177 BGB auf den Abschluß eines Adoptionsvertrages keine Anwendung findet (BGH LM BGB § 1750 Nr. 2; BGHZ 30, 306, 312; Senatsentscheidungen vom 17. September 1968 - NJW 1968, 2242 - und vom 30. Oktober 1970 - NJW 1971, 428 f).

    Das Gesetz läßt eine Stellvertretung bei Abschluß eines Adoptionsvertrages daher nur in der Weise zu, daß der Vertretene eine Person seines Vertrauens vorher zu seinem Vertreter bestimmt, diese dazu bevollmächtigt, den von dem Vertretenen selbst bereits gefaßten Willensentschluß über die Adoption zu erklären, und die Bevollmächtigung selbst in einer der Bedeutung des Rechtsgeschäfts entsprechenden Weise, nämlich durch notarielle Beurkundung, erteilt (so insbesondere BGHZ 30, 306, 311; BGH NJW 1971, 428 f).

  • BGH, 17.09.1968 - IV ZB 504/68

    Rechtsmittel

    An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1959 - IV ZB 23/59 - (BGHZ 30, 306) gehindert.

    Der Senat bleibt daher bei dem von dem früheren IV. (jetzt IX.) Zivilsenat vertretenen Rechtsstandpunkt (BGHZ 30, 306, 313) [BGH 13.07.1959 - IV ZB 23/59].

  • BGH, 07.07.1967 - IV ZB 179/67

    Kindeswohnsitz bei Getrenntleben der Eltern

    Nachdem diese Vorschrift für nichtig erklärt worden ist, ist davon auszugehen, daß nunmehr, ebenso wie in der Zeit zwischen dem Außerkrafttreten des der Gleichberechtigung der Geschlechter widersprechenden Rechts und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (Beschluß des Senats BGHZ 30, 306, 311) [BGH 13.07.1959 - IV ZB 23/59] beide Eltern gesamtvertretungsberechtigt sind.
  • BGH, 19.06.1961 - III ZR 89/60
    Mit dem Ablauf des 31. März 1953 trat das dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) entgegenstehende Recht außer Kraft (Art. 117 GG; vgl. LM zu GG Art. 3 Nr. 8 u. 11; BGHZ 30, 306).
  • BGH, 30.10.1970 - IV ZR 125/69

    Genehmigung eines vollmachtlos geschlossenen Adoptionsvertrages

    Das Berufungsgericht hat folgendes angeführt: Ein Adopt ionsvertrag zwi sehen den Parteien habe zwar nicht durch die Mitwirkung eines Vollmachtlosen Vertreters auf seiten des Beklagten geschlossen werden können, weil die nach § 1751 a BGB erforderliche Spe zialvollmacht fehle und eine nachträgliche Genehmigung durch den Vertretenen gemäß § 177 BGB nach der Rechtsprechung nicht möglich sei; dieser Mangel der fehlenden Vollmacht sei auch nicht durch die Bestätigung des Adop tionsvertrages geheilt worden» Gleichwohl sei zwischen den Parteien ein Adoptionsvertrag zustande gekommen, weil die Erklärungen der Beteiligten umzudeuten seien: die beurkundete Vertragserklärung des Klägers gegenüber der vollmachtlosen Vertreterin vom 2 3 o Januar 1963 und die spätere notariell beglaubigte Genehmigung des für den Beklagten bestellten Ergänzungspflegers vom 29 - März 1963 seien als korrespondierende Vertragserklärungen i» S. von Angebot und Annahme zu verstehen» Der Kläger habe sich hierbei an sein solchermaßen umgedeutetes Vertragsangebot jedenfalls noch im Zeitpunkt der Genehmigung durch den Pfleger gebunden wissen wollen, weil er in diesem Zeitpunkt noch nicht diejenigen Umstände (Treulosigkeit der Ehefrau) erfahren habe, die ihn dann später dazu bewogen hätten, sich um die Loslösung von der Adoptionzu bemühen» Die formellen Mängel, welche dem solchermaßen umgedeuteten Vertragsschluß an haften, nämlich der Verstoß gegen das Gebot der Simultan beurkundung und die fehlende Beurkundung der vom Pfleger abgegebenen Erklärung, seien durch die nachfolgende gerichtliche Bestätigung geheilt worden» 2c Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, daß die Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters bei Abschluß eines Adoptionsvertrages nicht zulässig ist und daß ein solchermaßen geschlossener Adoptionsvertrag auch nicht durch die Genehmigung des Vertretenen wirksam werden kann, § 177 BGB findet auf den Abschluß eines Adoptionsvertrages keine Anwendung, Dieser Grundsatz ist seit langem in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden (vgl0 BGH LM BGB § 1750 Mr» 2; BGHZ 30, 306) und vom erkennenden Senat im Beschluß vom 17. September 1968 (LM BGB § 177 Nr» 10 » FamRZ 1968, 59) auch für die Zeit aufrecht erhalten worden, in der durch das ramilienrechtsänderungsgesetz vom 11» August 1061 der § 1751 a BGB eingefügt worden ist0 In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß trotz der gesetzlichen Anerkennung der Stellvertretung im Adoptionsrecht die Eigenart dieses familienrechtlichen Instituts es ausschließt, daß ein vollmachtloser Vertreter bei Abschluß e-lnes Adop tions Vertrages mitwirkt.
  • BayObLG, 16.10.1959 - BReg. 1 Z 128/57

    Prüfung des Vorliegens einer nicht durch die Eltern zu besorgenden Angelegenheit

    Gesetzliche Vertreter sind seit dem Außerkrafttreten des dem Gleichberechtigungsgrundsatz entgegenstehenden Rechts am 1.4.1953 ( Art. 3 Abs. 2 , Art. 117 Abs. 1 GG ) nicht mehr der Täter allein, sondern beide Altern als Gesamtvertreter (BVerfG NJW 1959, 1483; BGH Beschluß vom 13.7.1959 IV ZB 23/59 ).
  • BGH, 13.02.1962 - 5 StR 643/61

    Verletzung der Geschlechtsehre eines jungen Mädchens als Beleidigung gegenüber

    Die Strafanträge sind von den Eltern ausdrücklich als den gesetzlichen Vertretern ihrer Tochter gestellt worden (siehe BGH NJW 1959, 2111; BVerfG NJW 1959, 1483 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58]).
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