Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,3953
BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89 (https://dejure.org/1989,3953)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1989 - 4 StR 297/89 (https://dejure.org/1989,3953)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1989 - 4 StR 297/89 (https://dejure.org/1989,3953)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,3953) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß - Zusammenfassung eines andauernden sexuellen Missbrauchs zu einer fortgesetzten Tat, wenn die sexuellen Übergriffe im Kindesalter anfingen und sich bis zum Erwachsenenenalter fortgesetzt haben - Entbehrlichkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89
    Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich (BGHSt 29, 359, 364; Pikart in KK, 2. Aufl. § 344 StPO Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl. § 344 StPO Rdn. 7, § 318 StPO Rdn. 16).

    Das ist der Fall, wenn ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage bildet und der Anfechtende sich auch dagegen wendet, daß der Tatrichter einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (BGHSt 29, 359, 366 f.) So ist es hier.

    Nach Sinn und Zweck des Rechtsmittels ergreift dieses damit auch den Schuldspruch (BGHSt 29, 359, 368).

  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 29/89

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung,

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89
    Das setzt die Feststellung voraus, daß der Angeklagte sein sexuelles Verlangen an seiner Tochter mit großer Häufigkeit und in bestimmter Weise befriedigen wollte und diesem Vorsatz entsprechend auch befriedigt hat (BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7, 11; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 29/89 m.w.Nach.).

    Dies ist nur dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 29/89).

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89
    Die Beschränkbarkeit und die Bindung des Revisionsgerichts an die Rechtsmittelbeschränkung entfallen aber, wenn der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (BGHSt 33, 59 [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]).
  • BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87

    Diebstahl in Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung - Pkw-Aufbrüche in

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89
    Das setzt die Feststellung voraus, daß der Angeklagte sein sexuelles Verlangen an seiner Tochter mit großer Häufigkeit und in bestimmter Weise befriedigen wollte und diesem Vorsatz entsprechend auch befriedigt hat (BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7, 11; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 29/89 m.w.Nach.).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 17/88

    Notwendigkeit der Feststellung der Mindestzahl der Einzelakte in der

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89
    Dies ist nur dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 29/89).
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 696/87

    Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" - Voraussetzung für die Annahme einer

    Auszug aus BGH, 13.07.1989 - 4 StR 297/89
    Das setzt die Feststellung voraus, daß der Angeklagte sein sexuelles Verlangen an seiner Tochter mit großer Häufigkeit und in bestimmter Weise befriedigen wollte und diesem Vorsatz entsprechend auch befriedigt hat (BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7, 11; BGH, Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 29/89 m.w.Nach.).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Die Bindung des Revisionsgerichts an eine Revisionsbeschränkung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2, 7, 10).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Die Rechtsprechung hat vergleichbare Konflikte bislang dahingehend gelöst, daß die Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels dann entfallen soll, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, daß ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage (eine doppelrelevante Tatsache also) bildet und der Anfechtende - wenn nicht dem Wortlaut, so doch der Sache nach - sich (auch) dagegen wendet, daß das Erstgericht einen solchen Umstand angenommen oder nicht angenommen hat (BGHSt 29, 359, 366 m.w.Nachw., 368; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2; BGHR StGB § 163 Aussage 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 17 zu § 344).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 58/07

    Beschränkte Revision (Trennbarkeitsformel); Berechnungsdarstellung und

    Zwar können Umstände, die für die Höhe der hinterzogenen Steuern bedeutsam sind, auch den Schuldspruch tangieren und als doppelrelevante Tatsachen einer Beschränkung des Rechtsmittels entgegenstehen (vgl. BGHSt 29, 359, 366 f.; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2).
  • OLG Hamburg, 28.12.2016 - 1 Rev 78/16

    Strafzumessung: Zusammentreffen mehrerer eigenständiger

    Die Rechtsmittelbeschränkung ist hier nicht ausnahmsweise deshalb unwirksam, weil der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander verknüpft wären, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 359, 364 ff.; BGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - 4 StR 297/89, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 Wirksamkeit; ferner LR/Franke, 26. Aufl., § 344 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Aufl., § 318 Rn. 6).
  • BGH, 25.10.2023 - 5 StR 104/23

    Vorwurf des Mordes an Ehefrau in Flöha muss neu verhandelt werden

    Ob die Beschränkung eines Rechtsmittels - hier: der Revision - zulässig ist, hängt davon ab, ob die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können, mithin die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; vom 13. Juli 1989 - 4 StR 297/89, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2; Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 334/15, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 22).
  • BGH, 11.01.2022 - 6 StR 573/21

    Versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Versuchsbeginn:

    Die Bindung des Revisionsgerichts an eine Revisionsbeschränkung auf den Strafausspruch entfällt, wenn Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (st. Rspr.: vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59; vom 13. Juli 1989 - 4 StR 297/89, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 Wirksamkeit; vom 2. März 1995 - 1 StR 595/94).
  • OLG Koblenz, 01.02.2005 - 1 Ss 7/05

    Berufung in Strafsachen: Behandlung einer Berufungsbeschränkung auf den

    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht zulässig, wenn zwischen den Schuldfeststellungen und der Rechtsfolgenfrage eine so enge Verbindung besteht, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich ist, ohne den nicht angegriffenen Teil mit zu berühren (BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 und 7; KK-Ruß, StPO, § 318 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO, § 318 Rdn. 6).
  • BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16

    Rechtskraft des Schuldspruchs nach Ablauf der Revisionsfrist bei der auf den

    b) Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch nicht ausnahmsweise deshalb unwirksam, weil der Schuldspruch und die Strafzumessung so miteinander verknüpft wären, dass eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Teil mit zu berühren (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 297/89, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 2 Wirksamkeit).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 208/93

    Verwirklichung der Untreue durch Erlangung von Beihilfezahlungen ohne Anspruch

    Damit sind Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft, daß eine getrennte Überprüfung und Aufhebung des angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne festzustellen, ob der nicht angefochtene Teil Rechtsfehler beinhaltet (vgl. BGHSt 33, 59 [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]; BGHR StPO § 344 I Beschränkung 2; Ruß in KK 2. Aufl. § 318 Rdn. 7).
  • BGH, 08.09.1993 - 3 StR 373/93

    Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung bzw. Tat bei Sexualstraftaten -

    Rechtsfehler bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung und eines Gesamtvorsatzes berühren hier sowohl den Schuldumfang als auch das Konkurrenzverhältnis der einzelnen Mißbrauchsfälle, so daß Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch hier zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59 [BGH 05.11.1984 - AnwSt R 11/84]; BGHR StPO § 344 I Beschränkung 2; Ruß in KK 2. Aufl. § 318 Rdn. 7).
  • KG, 27.06.2001 - 1 Ss 13/99
  • OLG Hamburg, 10.11.1997 - II-157/97

    Strafbarkeitsvoraussetzungen einer Vergewaltigung in einem minder schweren Fall;

  • BGH, 02.04.1992 - 4 StR 120/92

    Aufhebung einer Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Urteilsbegründung - Anforderungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht