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   BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91   

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https://dejure.org/1992,540
BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91 (https://dejure.org/1992,540)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1992 - II ZR 263/91 (https://dejure.org/1992,540)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1992 - II ZR 263/91 (https://dejure.org/1992,540)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG 1965 §§ 188 Abs. 2, 36 Abs. 2, 37 Abs. 1, 54 Abs. 3
    Kapitalerhöhung bei einer AG; Einzahlung auf debitorisches Konto

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Verstößen gegen das Aktienrecht durch einen Konkursverwalter - Kapitalerhöhungszahlung als Leistung zur freien Verfügung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft - Verfügbarkeit des Einlagebetrages bei einer Aktiengesellschaft - Notwendigkeit von ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG 1965 § 188 Abs. 2; AktG 1965 § 36 Abs. 2; AktG 1965 § 7 Abs. 1; AktG 1965 § 54 Abs. 3
    Zur Gewährleistungshaftung der Kreditbank nach § 37 Abs. 1 S. 4 AktG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Anmeldung, Gesellschaftsrecht, Haftung, Handelsregister, Kapitalerhöhung, Registergericht, Schadensersatzanspruch, Versicherung, Vorstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfügung über angeforderten Betrag zur Durchführung einer Kapitalerhöhung; Leistung zur freien Verfügung des Vorstandes

Papierfundstellen

  • BGHZ 119, 177
  • NJW 1992, 3300
  • ZIP 1992, 1387
  • MDR 1992, 1134
  • VersR 1992, 1518
  • WM 1992, 1775
  • BB 1992, 2027
  • DB 1992, 2126
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 48/85

    Erfüllung der Einlageschuld durch Zahlung an die KG

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
    einer Gründung BGH, Urt. v. 25. November 1985 - II ZR 48/85, ZIP 1986, 161, 162 = WM 1986, 129, 130; OLG Köln, ZIP 1989, 238, 239; OLG Düsseldorf, BB 1988, 2126, 2127; OLG Stuttgart, DB 1986, 1514; der Rechtsprechung folgend: Scholz/Winter, 7. Aufl., § 7 Rdn. 28 u. § 5 Rdn. 51; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., § 19 Rdn. 21; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 490; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 37 II 2, Seite 838 betreffend die Aufrechnung).

    Für das Recht der GmbH (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG) wird zur Begründung ausgeführt, diese Art der Leistung stelle keine Zahlung zur freien Verfügung der Geschäftsführer dar (BGH, Urt. v. 25. November 1985 aaO).

  • BGH, 18.02.1991 - II ZR 104/90

    Kapitalerhöhung bei nur vorübergehendem Zurverfügungstellen von Barmitteln

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
    Folgerichtig wird der in § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG normierten Verantwortlichkeit des Kreditinstituts für die Richtigkeit seiner Bestätigung allgemein die Bedeutung zuerkannt, daß es, wenn die geschuldete Bareinlage entgegen seiner Erklärung ganz oder teilweise nicht aufgebracht worden ist, den fehlenden Betrag nach Maßgabe seiner Bestätigung selbst zu leisten hat (BGHZ 113, 335, 355; Kraft in KK z. AktG, 2. Aufl., § 37 Rdn. 20; Eckardt in Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG, 1973/1984 § 37 Rdn. 11; Barz in GroßKomm. z. AktG, 3. Aufl., § 37 Anm. 3; Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., § 37 Anm. 3; K. Schmidt, AG 1986, 106, 114).

    Eine Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB scheidet daher aus (BGHZ 113, 335, 355).

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
    Sie vermag die Tatsache nicht aus der Welt zu schaffen, daß der Vorstand entgegen der gesetzlichen Forderung zu keinem Zeitpunkt die freie Verfügung über den auf dem Gesellschaftskonto eingegangenen Betrag gehabt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400, 1401 = WM 1990, 1820, 1822).
  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 215/89

    Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
    Auf die Zahlung sind demnach nicht die Grundsätze anzuwenden, nach denen ein Einlageschuldner mit befreiender Wirkung Leistungen auf ein debitorisches Konto erbringen kann (vgl. dazu Sen. Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445 = WM 1991, 454, 455 m.w.N.; Allerkamp, WM 1988, 521 ff.; K. Schmidt, AG 1986, 106, 110; Priester, DB 1987, 1473, 1474 f.; Ihrig a.a.O. Seite 259 ff.).
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
    Soweit der Kläger gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 AktG einen höheren Zinsbetrag als Schaden geltend macht, hat er die Voraussetzungen des Verzuges nicht substantiiert dargelegt (vgl. dazu BGHZ 110, 47, 75 ff.).
  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
    Dieser differenzierenden Ansicht wird unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 9. März 1981 (BGHZ 80, 129) entgegengehalten, das eingelegte Mindestkapital müsse im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft bzw. der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister nicht in Geld, sondern nur wertmäßig vorhanden sein.
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
    Diese Rechtsprechung zur Unterbilanzhaftung hat der Senat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, in der über die Frage entschieden worden ist, ob eine über den Mindestbetrag der Einzahlung hinausgehende, vor Eintragung der GmbH auf das Stammkapital geleistete Bareinlage zur Erfüllung der Einlageverpflichtung führt (BGHZ 105, 300 [BGH 24.10.1988 - II ZR 176/88]).
  • OLG Köln, 10.11.1988 - 1 U 55/88
    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
    einer Gründung BGH, Urt. v. 25. November 1985 - II ZR 48/85, ZIP 1986, 161, 162 = WM 1986, 129, 130; OLG Köln, ZIP 1989, 238, 239; OLG Düsseldorf, BB 1988, 2126, 2127; OLG Stuttgart, DB 1986, 1514; der Rechtsprechung folgend: Scholz/Winter, 7. Aufl., § 7 Rdn. 28 u. § 5 Rdn. 51; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., § 19 Rdn. 21; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 490; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 37 II 2, Seite 838 betreffend die Aufrechnung).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.1988 - 17 U 11/88

    Stammeinlage; Einlagenforderung; Scheckhingabe; Gutschrift; Anrechnung des

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
    einer Gründung BGH, Urt. v. 25. November 1985 - II ZR 48/85, ZIP 1986, 161, 162 = WM 1986, 129, 130; OLG Köln, ZIP 1989, 238, 239; OLG Düsseldorf, BB 1988, 2126, 2127; OLG Stuttgart, DB 1986, 1514; der Rechtsprechung folgend: Scholz/Winter, 7. Aufl., § 7 Rdn. 28 u. § 5 Rdn. 51; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., § 19 Rdn. 21; Hommelhoff/Kleindiek, ZIP 1987, 477, 490; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 37 II 2, Seite 838 betreffend die Aufrechnung).
  • OLG Hamburg, 10.04.1981 - 14 U 170/80
    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - II ZR 263/91
    Das ist im Recht der GmbH auch verschiedentlich von der Rechtsprechung ausgesprochen worden (bezügl. einer Kapitalerhöhung OLG Hamburg GmbHR 1982, 157 [OLG Hamburg 10.04.1981 - 14 U 170/80]; bezügl.
  • RG, 13.03.1934 - II 225/33

    1. Ist der Beschluß der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft über die

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 283/06

    Bareinlagen einer Aktiengesellschaft - Haftung der Bank für die Richtigkeit einer

    a) Die Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit einer von ihm erteilten Bestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3, 4 AktG ist zwar im Grundsatz verschuldensunabhängig (vgl. BGHZ 113, 335, 355; 119, 177, 180 f.; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 37 Rdn. 5 a; MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. § 37 Rdn. 41; Großkomm.z.AktG/Röhricht 4. Aufl., § 37 Rdn. 31), setzt aber - neben weiteren noch zu erörternden Einschränkungen - zumindest voraus, dass die Bestätigung zu dem - der Bank bekannten - Zweck ihrer Vorlage zum Handelsregister ausgestellt wird (vgl. BGHZ 113, 335 f., Leitsatz c; Sen.Urt. v. 16. Dezember 1996 - II ZR 200/95, ZIP 1997, 281 zu II).

    Diese Formulierung entspricht vielmehr dem gewandelten Verständnis der Erklärungen der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) im Lichte der Rechtsprechung des Senats, die dahin geht, dass die auf eine beschlossene Kapitalerhöhung einzuzahlenden Beträge zwar zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes ohne Rückfluss an den Inferenten einbezahlt werden, nicht aber bis zur Registeranmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG) unangetastet bleiben müssen (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197; Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 a).

    aa) Eine in Vergangenheitsform gefasste Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG lag auch dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 (BGHZ 119, 177, 178) zugrunde und wurde von dem Senat dort als haftungsbegründend unrichtig angesehen, weil die Einlageleistung sofort mit Gegenforderungen der Bank verrechnet worden war und daher niemals zur freien Verfügung des Vorstandes gestanden hatte.

    bb) Welchen Inhalt eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG haben muss, um als solche zu gelten, ergibt sich aus ihrer gesetzlich bestimmten Funktion, zum Nachweis der Erklärung der Anmelder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 188 Abs. 2 AktG) über die ordnungsgemäße Einzahlung des eingeforderten Bareinlagebetrags (§§ 36 Abs. 2, 54 Abs. 3 AktG) zu dienen (§ 37 Abs. 1, Satz 2, 3 AktG) und damit insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Registereintragung nachzuweisen (vgl. BGHZ 113, 335, 351 ff.; 119, 177, 188 f.).

    Träfe das zu, müsste die Bank in entsprechendem Umfang auch dann haften, wenn das ordnungsgemäß aufgebrachte Kapital zuvor in zulässiger Weise für Gesellschaftszwecke verwendet (vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197, 200) oder auch nur auf ein Konto der Gesellschaft bei einer anderen Bank transferiert worden ist.

    In diesem Fall läge ein Missbrauch der Funktion einer Bankbestätigung vor (zur Funktion vgl. BGHZ 113, 335, 351 f.; 119, 177, 180; MünchKommAktG/Pentz aaO § 37 Rdn. 33) und käme es auf sonstige Kenntnisse der Beklagten hinsichtlich der etwaigen Unwirksamkeit der Kapitalaufbringung (vgl. oben aa) nicht an.

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 363/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

    b) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze a + b).

    Die Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung scheitert auch nicht daran, daß im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister möglicherweise die Voraussetzung der wertgleichen Deckung des Einlagebetrages durch damit angeschaffte aktivierungsfähige Güter (vgl. BGHZ 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat.

    Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.).

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

    Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen unrichtiger Angaben in

    a) Schon nach der früheren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 113, 335, 348; 119, 177) brauchten die für eine beschlossene Kapitalerhöhung eingezahlten Beträge, um der Gesellschaft bereits deren Verwendung für Investitionen u.ä.

    zu ermöglichen, nicht bis zur Handelsregisteranmeldung (§§ 188 Abs. 2, 36 Abs. 2 AktG) thesauriert zu werden; sie mussten in diesem Zeitpunkt nur noch wertmäßig zur freien Verfügung des Vorstandes stehen (BGHZ 119, 177, 187 f.).

  • BGH, 15.10.2007 - II ZR 249/06

    Umgehung der Kapitalschutzvorschriften durch Leistung einer freiwilligen Zahlung

    b) Maßgeblich für die Frage der freien Verfügung ist, ob der Vorstand bzw. bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftende Gesellschafter die Mittel zur freien Verfügbarkeit tatsächlich dergestalt erhält, dass sie zum einen endgültig aus dem Vermögen des Leistenden ausscheiden und zum anderen der Vorstand bzw. der persönlich haftende Gesellschafter über die Verwendung dieser Mittel nach Eintragung der Kapitalerhöhung autonom und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 1992, 3300) und keine Absprachen vorliegen, die dem Interesse des Einlegers an der auch nur mittelbaren Rückführung der Einlage dienen (vgl. BGH NJW 1991, 1754; NJW 1991, 226).
  • BGH, 08.11.2004 - II ZR 362/02

    Bindung an die Feststellungen eines Urteils im Kaduzierungsverfahren bei

    Eine wertgleiche Deckung bis zu der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ist nicht erforderlich (BGHZ 150, 197, 199 ff.; anders noch BGHZ 119, 177; anders für Zahlungen vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849).
  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 11/01

    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH; Leistung der Stammeinlagen durch Zahlung

    c)Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze b + c).

    Die Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung scheitert auch nicht daran, daß im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister möglicherweise die Voraussetzung der wertgleichen Deckung des Einlagebetrages durch damit angeschaffte aktivierungsfähige Güter (vgl. BGHZ 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat.

    Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.).

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 369/00

    Bewertung des Vermögens einer Vor-GmbH, Leistung der Bareinlage aus einer

    c) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze b + c).

    Die Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung scheitert auch nicht daran, daß im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister möglicherweise die Voraussetzung der wertgleichen Deckung des Einlagebetrages durch damit angeschaffte aktivierungsfähige Güter (vgl. BGHZ 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat.

    Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.).

  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 364/00

    Leistung der Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung auf ein debitorisch geführtes

    b) Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) freien Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach dem Kapitalerhöhungsbeschluß in ihren uneingeschränkten Verfügungsbereich gelangt ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von BGHZ 119, 177 - Leitsätze a + b).

    Die Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung scheitert auch nicht daran, daß im Zeitpunkt des Antrages auf Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister möglicherweise die Voraussetzung der wertgleichen Deckung des Einlagebetrages durch damit angeschaffte aktivierungsfähige Güter (vgl. BGHZ 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat.

    Anders ist das lediglich zu beurteilen in den Fällen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die Gesellschaft lediglich Durchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu BGHZ 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen Gesellschaftsgläubiger, bei der jegliche Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsführers ausgeschlossen wird (BGHZ 119, 177, 188 f.).

  • BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98

    Einbringung von Sacheinlagen nach Kapitalerhöhungsbeschluss

    c) Soweit der Senat für das Aktienrecht entschieden hat, daß der Vorstand über einen nach § 188 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 AktG eingeforderten Betrag unter dem Vorbehalt wertgleicher Deckung bereits vor der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister verfügen kann (BGHZ 119, 177), betrifft das nur Bareinlagen, die nach der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung geleistet worden sind.
  • OLG München, 27.09.2006 - 7 U 1857/06

    Leistung zur freien Verfügbarkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer

    b) Maßgeblich für die Frage der freien Verfügung ist, ob der Vorstand bzw. bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien der persönlich haftende Gesellschafter die Mittel zur freien Verfügbarkeit tatsächlich dergestalt erhält, dass sie zum einen endgültig aus dem Vermögen des Leistenden ausscheiden und zum anderen der Vorstand bzw. der persönlich haftende Gesellschafter über die Verwendung dieser Mittel nach Eintragung der Kapitalerhöhung autonom und frei von Einflüssen Dritter entscheiden kann (vgl. BGH NJW 1992, 3300) und keine Absprachen vorliegen, die dem Interesse des Einlegers an der auch nur mittelbaren Rückführung der Einlage dienen (vgl. BGH NJW 1991, 1754; NJW 1991, 226).
  • OLG Hamburg, 02.06.2006 - 11 U 244/05

    Aktiengesellschaft: Vollwertigkeitsprinzip als Voraussetzung für die Abtretung

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 3 Wx 3/22

    Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft zum Handelsregister

  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95

    Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer

  • OLG München, 16.11.2006 - 19 U 2754/06

    Haftung des Kreditinstituts für unrichtige Bestätigung einer Bareinlage

  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 248/93

    Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung im Konkurs der Aktiengesellschaft; Zulässigkeit

  • OLG München, 23.08.2007 - 19 U 1887/04
  • OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03

    Rechtsfolgen gewöhnlicher Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und

  • BGH, 10.06.1996 - II ZR 99/95

    Klage gegen eine Gesellschafterin auf Leistung der Einlage nach beschlossener

  • LG Berlin, 08.04.2003 - 102 T 6/03

    Anforderungen an die Gesellschafteridentität der Kommanditisten ; Voraussetzungen

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

  • OLG Oldenburg, 09.12.2004 - 1 U 62/04

    Versicherung des vollständig zur freien Verfügung stehenden Kapitals im Fall der

  • KG, 18.05.2004 - 1 W 7349/00

    Notargebühr: Höhe der Notargebühr bei Beurkundung der Gründung einer GmbH durch

  • OLG Rostock, 28.05.2003 - 1 U 139/01

    Verletzung einer Beratungspflicht und Hinweispflicht durch einen Notar bei der

  • OLG Köln, 02.12.1998 - 27 U 18/98

    Voreinzahlung auf die künftige Einlagepflicht eines GmbH-Gesellschafters im

  • OLG München, 18.11.2003 - 5 U 2312/03

    Schadensersatzanspruch gegen eine Aktiengesellschaft aus unerlaubter Handlung auf

  • OLG Naumburg, 11.12.2000 - 7 U (Hs) 101/99

    Anspruch des Gesamtvollstreckungsverwalters einer GmbH auf Zahlung der

  • LG Berlin, 14.04.1994 - 98 T 90/93

    Heilung einer verdeckten Sacheinlage durch nachträgliche Umwandlung einer Bar- in

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