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   BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91   

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https://dejure.org/1992,130
BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91 (https://dejure.org/1992,130)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1992 - NotZ 16/91 (https://dejure.org/1992,130)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 (https://dejure.org/1992,130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung zum Anwaltsnotariat - Notarbewerber - Übergangsregelung - Wartezeit - Zulassung zum Anwalt

  • rechtsportal.de

    BNotO § 4 Abs. 2 § 6b ; GG Art. 12 Abs. 1
    Übergangsregelung für Bewerber des Wartezeitnotariats bei der Neuordnung des Berufszulassungsrechts für das Anwaltsnotariat

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BNotO § 4; GG Art. 12 Abs. 1
    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 131
  • MDR 1992, 1187
  • BB 1992, 2248
  • AnwBl 1992, 544
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91
    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren nach § 111 BNotO die für die Entscheidung Maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (vgl. Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt maßgeblicher 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90).

    Dem Antrag konnte somit zum damaligen Zeitpunkt nicht entsprochen werden, denn mit dem Runderlaß war der Antragsgegner eine Selbstbindung eingegangen, von der er grundsätzlich nicht mehr abweichen konnte (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90).

    Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; zum Verfahren des Antragsgegners vgl. Runderlaß vom 27. Juni 1991 betr. Ausführung der Bundesnotarordnung, JMBl 1991, 305).

    Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Anwendung des neuen Rechts dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der bisherigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90), kommt dem Antragsteller nicht zugute.

    Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91
    Es stand ihnen grundsätzlich frei, ob sie überhaupt von der Ermächtigung Gebrauch machten und nach welchen Gesichtspunkten sie im einzelnen die Bedürfnisvoraussetzungen bestimmten (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 10/82, DNotZ 1983, 241; vgl. auch Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507).

    Machte diese von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien allerdings gebunden (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984. NotZ 6/84, DNotZ 1985, 587; v. 14. Januar 1991, NotZ 79/80).

    Beide Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller nicht gegeben, denn die mit dem Erlaß einer Richtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingetretene Selbstbindung hinderte die Landesjustizverwaltung bereits nach altem Recht nicht, die geschaffenen Verwaltungsvorschriften allgemein zu ändern und aus gegebenem Anlaß die eine Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere, etwa allein an dem tatsächlichen Geschäftsanfall orientierte, abzulösen, solange hierfür nur sachgerechte Gründe gegeben waren (vgl. BGH, Beschl. v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; zur Verlängerung von Wartezeiten in Hessen vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1983, NotZ 16/82, DNotZ 1983, 445, und v. 14. Juli 1986, NotZ 6/86).

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91
    Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, in noch nicht abgeschlossene Entwicklungen für die Zukunft einzugreifen, auch wenn dadurch erreichte Ausgangspositionen entwertet werden (BVerfGE 51, 356, 362 [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78]; 69, 272, 309; 72, 141, 154).

    Eine unechte Rückwirkung ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene mit dem Eingriff schlechthin nicht zu rechnen brauchte - wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist (BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 221 ff) - und sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 72, 141, 154; BGHZ 92, 94, 109) [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83].

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91
    Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen (BVerfGE 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 359).

    Seine Entscheidung, überhaupt eine Übergangsregelung zu schaffen oder davon abzusehen, wie auch die Ausgestaltung einer solchen Regelung im einzelnen kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verletzen, wenn der gesetzgeberische Eingriff dadurch bei Abwägung seiner Schwere und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen des Zumutbaren überschreitet (BVerfGE 21, 173/178, 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256/360).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91
    Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen (BVerfGE 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 359).

    Seine Entscheidung, überhaupt eine Übergangsregelung zu schaffen oder davon abzusehen, wie auch die Ausgestaltung einer solchen Regelung im einzelnen kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann verletzen, wenn der gesetzgeberische Eingriff dadurch bei Abwägung seiner Schwere und der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen des Zumutbaren überschreitet (BVerfGE 21, 173/178, 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256/360).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91
    Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Eingriffe in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens, nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abzumildern oder auszugleichen (BVerfGE 43, 242, 288; 67, 1, 15; 76, 256, 359).

    An einem nach der Verfassung überhaupt erst schutzwürdigen betätigten Vertrauen (BVerfGE 24, 220, 230 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62]; 43, 242, 286; 75, 246, 280) fehlt es unter diesen Voraussetzungen.

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91
    Der Absicherung dieses, an den Maßstäben des § 4 BNotO ausgerichteten Ermessens steht kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber (BVerfGE 73, 280; vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 13/86, BGHR BNotO § 1, Notarzulassung 1).

    Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91
    Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; zum Verfahren des Antragsgegners vgl. Runderlaß vom 27. Juni 1991 betr. Ausführung der Bundesnotarordnung, JMBl 1991, 305).

    Auch vor der Neufassung der Zulassungsvorschriften traf die Bundesnotarordnung lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden konnte, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 m.w.N.; Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91).

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91
    Dem Antrag konnte somit zum damaligen Zeitpunkt nicht entsprochen werden, denn mit dem Runderlaß war der Antragsgegner eine Selbstbindung eingegangen, von der er grundsätzlich nicht mehr abweichen konnte (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90).

    Machte diese von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien allerdings gebunden (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984. NotZ 6/84, DNotZ 1985, 587; v. 14. Januar 1991, NotZ 79/80).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91
    Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, in noch nicht abgeschlossene Entwicklungen für die Zukunft einzugreifen, auch wenn dadurch erreichte Ausgangspositionen entwertet werden (BVerfGE 51, 356, 362 [BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78]; 69, 272, 309; 72, 141, 154).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83

    Zinserhöhung bei Wohnungsfürsorgedarlehen

  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 16/82

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege -

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 11/86

    Zulässigkeit der Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

  • BGH, 21.03.1977 - NotZ 12/76

    Formelle Anforderungen an die Anfechtung einer Rechtshandlung der

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86

    Verfassungmäßigkeit einer Anwendung von Richtlinien eines Runderlasses im Rahmen

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 23/89

    Bestellung eines DKP-Aktivisten zum Notar

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 27.05.1963 - NotZ 1/63

    Besetzung von Anwaltsnotarsstellen - Punktesystem für die Bewertung von Bewerbern

  • BGH, 06.02.1984 - NotZ 13/83

    Voraussetzungen der Befreiung eines Anwaltsnotars von der Residenzpflicht

  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 11/74

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar wegen des besonderen Bedürfnisses einer

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
  • BGH, 18.01.1982 - NotZ 9/81

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Untersuchung der örtlichen Gegebenheiten -

  • BGH, 15.07.1969 - NotZ 1/69

    Rechtsmittel

  • OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02

    Belehrung über das Haustürwiderrufsgesetz im Immoblilien-Darlehensgeschäft

    Das Rechtsberatungsgesetz war 1992 durchaus Gegenstand juristischer Wahrnehmung, so im Hinblick auf die Regulierung fremder Schulden (BGH, NJW 1987, 3003 ff), Verhandlungen mit Gläubigern über ein Sanierungskonzept (BGHZ 102, 128 ff.), die Ermittlung unbekannter Erben mit dem Ziel, sich von diesen mit der Erbschaftsabwicklung beauftragen zu lassen (BGH, NJW 1989, 2125 f.), und die Rechtsverfolgung durch Inkassoinstitute (BVerwG, NJW 1991, 58 f.; OLG Hamm, MDR 1992, 1187).
  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 21/93

    Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes - Übergangsregelung für Notarbewerber -

    Ob sie hierzu im Hinblick darauf, daß sie das ihr zustehende Ermessen durch die Bestimmungen des Runderlasses vom 1. März 1990 gebunden hatte (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91, 92; vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131, st.Rspr.), überhaupt befugt gewesen wäre (zur Änderung von Richtlinien, insbesondere der Methode der Bedarfsermittlung, aus gegebenem Anlaß vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 1983 - NotZ 16/82 = DNotZ 1983, 445, 447; vom 12. November 1984 - NotZ 6/84 = DNotZ 1985, 507, 508), kann dahinstehen.

    Nach der Bundesnotarordnung in der seit dem 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers bereits deswegen keinen Erfolg, weil sich seine Bewerbung nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezieht (st.Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 13. Juli 1992 a.a.O., S. 2 bzw. 132; vom 29. März 1993 - NotZ 20/92 = zur Veröffentlichung in BGHZ 122, 136 vorgesehen; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 34/92 = unveröffentlicht, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.).

    Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 (a.a.O.) im einzelnen dargelegt und seither in zahlreichen Entscheidungen bestätigt (vgl. die Nachweise im Beschluß vom 13. Dezember 1993 a.a.O., Umdruck S. 6; vgl. auch den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93 = NJW 1994, 1718).

    Eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes Tätigwerden das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen einzuschränken, kann nicht anerkannt werden (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 a.a.O., S. 6 bzw. 133).

    Als der Antragsteller diese Voraussetzungen im Jahre 1983 erfüllte, war der Fortbestand des "Wartezeitnotariats" bereits seit längerem fraglich geworden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 a.a.O., S. 6 bzw. 133).

    Dagegen wird die Berufsfreiheit der Notarbewerber durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung anhand von Wartezeiten nicht berührt (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 a.a.O., S. 3 bzw. 132; zu diesem Unterschied vgl. bereits BVerfGE 80, 257, 263 f).

  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

    Ob diese Vorschrift Inkassounternehmen überhaupt verbietet, zur Einziehung für fremde Rechnung abgetretene Forderungen mit Hilfe eines beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (verneinend: KG MDR 1990, 830; OLG Hamm MDR 1992, 1187 [OLG Hamm 28.02.1992 - 11 W 7/90]; Rennen/Caliebe, RBerG 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 84 f.; Lehmann ZIP 1989, 351, 355 f.; Behr BB 1990, 795, 799 f.; Caliebe NJW 1991, 1721, 1723 [BVerwG 26.06.1990 - 1 B 117/89]; Klinger NJW 1993, 3165, 3166 ff.; a.A. OLG Nürnberg NJW-RR 1990, 1261 [OLG Nürnberg 26.04.1990 - 8 U 3562/89]; OLG Köln NJW-RR 1991, 1396, 1397 [OLG Köln 02.08.1991 - 19 U 56/90]; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 258; s. auch BVerwG NJW 1991, 58 f.), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Wie der Senat entschieden hat, gebietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat Übergangsregelungen zugunsten derjenigen Bewerber zu schaffen, die die nach altem Recht zulässigen Wartezeiten bereits teilweise erfüllt hatten (Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1; v. 29. März 1993, NotZ 16/92, hierzu Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/93).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 31/93

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Bestellung

    Nach der Bundesnotarordnung in der seit 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg, weil sich die Bewerbung nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezieht (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131, 132; v. 13. Dezember 1993, NotZ 34/92).

    Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1 im einzelnen dargelegt und seither in zahlreichen Entscheidungen bestätigt (vgl. die Nachweise in dem Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 34/92, Umdruck S. 6; vgl. auch den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts v. 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/93, NJW 1994, 1718).

    Bereits in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91 (a.a.O.), hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Notarbewerber einen erhöhten verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nicht dadurch erwerben konnte, daß er seinerseits Maßnahmen ergriff, die die spätere Übernahme eines Notariats vorbereiten sollten.

    Dies hat der Senat im einzelnen für die Verlegung der Anwaltskanzlei an den in Aussicht genommenen Amtssitz als Notar (Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, a.a.O.), für den Abschluß langfristiger Arbeits-, Miet- und Sachleasingverträge (Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 17/91), den Wechsel vom Staatsdienst in den Anwaltsberuf (Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 53/92), die Lösung des Sozietätsverhältnisses zu einem Anwaltsnotar (Beschl. v. 29. März 1993, NotZ 16/92), die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (Beschl. v. 18. Juli 1994, NotZ 21/93), aber auch für den vom Antragsteller in Anspruch genommen Umstand, die Übernahme der Haftung für die Versorgungsverpflichtung, die ein Sozius für einen Anwaltsnotar eingegangen war (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 17/91, für den Fall des sog. Versorgungsnotariats), ausgesprochen.

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 11/93

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar wegen Nichterfüllung der

    Sie konnte in diesem Falle grundsätzlich weder zugunsten noch zu Lasten eines Bewerbers von der einmal getroffenen Regelung abweichen (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131; v. 13. Dezember 1993, NotZ 50/92).

    Vorher ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und 2/91; v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen für das Anwaltsnotariat verfassungsrechtlich nicht gehalten, Übergangsregelungen zugunsten derjenigen Bewerber zu erlassen, die die nach altem Recht vorgesehene Wartezeit bereits teilweise erfüllt hatten (Senatsbeschlüsse v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1; v. 19. März 1993, NotZ 12/92, 15/92, 16/92, 17/92 und 18/92; v. 13. Dezember 1993, 37/92 und 50/92; vgl. auch Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/93 = NJW 1994, 1718).

    Das Absehen von solchen Übergangsregelungen stellt, wie der Senat in seinem - dem Antragsteller bekannten - Beschluß vom 13. Juli 1992 (NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131) im einzelnen ausgeführt hat, keinen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Bewerber dar und ist auch weder mit Blick auf die aus dem Rechtsstaatsgrundsatz hergeleiteten Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beanstanden.

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 24/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

    Die mit dem Erlaß einer Richtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingegangene Selbstbindung der Verwaltung hindert diese nicht, die Verwaltungsvorschrift allgemein zu ändern, die maßgeblichen Meßzahlen neu festzusetzen oder auch die bisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszutauschen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht (Senatsbeschl. vom 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1).

    Abgesehen davon ist eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes Tätigwerden das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen einzuschränken, nicht anerkannt (Senatsbeschl. vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, aaO).

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Dies hat zur Folge, daß die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisationsgewalt des Staats vorbehalten ist (BVerfGE 73, 280, 292; st. Rspr. des Senats s. z. B. Beschluß v. 13.7.1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n. F. - Übergangsregelung 1; Beschluß v. 25.10.1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236, 237; Beschluß v. 30.7.1990 - NotZ 23/89 = DNotZ 1991, 89).
  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 24/93

    Antrag auf Bestellung als Notar - Erfüllung der erforderlichen Wartezeit -

    Nach der Bundesnotarordnung in der seit dem 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Begehren des Antragstellers bereits deswegen keinen Erfolg, weil sich seine Bewerbung nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezieht (st.Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131, 132; vom 29. März 1993 - NotZ 20/92 = zur Veröffentlichung in BGHZ 122, 136 vorgesehen; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 34/92 = unveröffentlicht, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.).

    Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 (a.a.O.) im einzelnen dargelegt und seither in zahlreichen Entscheidungen bestätigt (vgl. die Nachweise im Beschluß vom 13. Dezember 1993 a.a.O., Umdruck S. 6; vgl. auch den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93 = NJW 1994, 1718).

    Dagegen wird die Berufsfreiheit der Notarbewerber durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung anhand von Wartezeiten nicht berührt (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 a.a.O.; zu diesem Unterschied vgl. bereits BVerfGE 80, 257, 263 f).

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 23/92

    Fehlen einer Übergangsregelung für ältere Bewerber im so genannten

    Wegen der dafür bestimmenden Gründe wird auf den Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1993, 131 = AnwBl 1992, 544 = MDR 1992, 1187 = BRAK-Mitt 1992, 226 verwiesen, in dem der Senat im einzelnen dargelegt hat, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten war, die vorgenannte Bewerbergruppe von der strikten Beachtung der neuen Berufszulassungsgrundsätze auszunehmen.

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 a.a.O., auf den ergänzend verwiesen wird, näher dargelegt hat, war es angesichts der eingetretenen "Anwaltsschwemme" nicht vertretbar, den durch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege gebotenen Übergang zu einem neuen System der Berufszulassung durch eine Sonderbehandlung von Bewerbern, die den größten Teil der früher geltenden Regelwartezeit bereits hinter sich gebracht hatten, aufzulockern.

    Auch die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 26. Juli 1993 mitgeteilten Gründe geben dem Senat keinen Anlaß, den im Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992 (a.a.O.) niedergelegten Standpunkt zu ändern.

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 26/93

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Zwingender Bezug des Bestellungsantrags auf

  • BGH, 21.03.2003 - NotZ 28/02

    Verpflichtungsantrag auf Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar; Bewerbung um

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 27/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 4/95

    Berücksichtigung der Dauer der Anwaltstätigkeit eines Notarbewerbers

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 28/02

    Recht eines Notarbewerbers auf Ausschreibung einer Stelle

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

  • BGH, 29.12.1993 - NotZ 39/92

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bei der Bestellung von Anwaltsnotaren -

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95

    Eignungsmerkmale für das Anwaltsnotariat: Anforderungen an die Kontrolle des

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 29/92

    Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars - Prüfung des

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 13/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall des Fehlens

  • BFH, 23.11.1994 - X R 124/92

    Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen, soweit Steuer vor Inkrafttreten der

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93

    Anwendbares Zulassungsrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 35/92

    Notwendigkeit des Nachweises ausreichender beruflicher Erfahrung als Anwalt bei

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 18/92

    Anwendbares Zulassungsrecht im Fall der Änderung von Bestimmungen der

  • KG, 14.08.2007 - Not 19/07

    Notarbestellung: Ausschreibung mehrerer Notarstellen einheitlich für das Land

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
  • KG, 11.07.2002 - Not 10/01

    Heraufsetzung der Bedürfniszahlen in Berlin im Jahr 2000 von

  • BGH, 06.06.1994 - NotZ 4/93

    Ablehnung des Gesuchs auf Bestellung zum Anwaltsnotar wegen Nichterfüllung der

  • BGH, 29.12.1993 - NotZ 26/92

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 37/92

    Beantragung der Bestellung zum Notar unter Befreiung von der 15-jährigen

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 59/92

    Anrechnung der Tätigkeitsdauer als Notarvertreter auf die Wartezeit - Recht auf

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 34/92

    Ausnahmsweise Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 20/92

    Übernahme von DDR-Anwaltsnotaren

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 9/96

    Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes durch einen als Diplom-Jurist

  • KG, 14.08.2007 - Not 1/07

    Ausschreibung von Notarstellen durch die Justizverwaltung; Vorgaben an die

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 32/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Falschbeurkundung

  • VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen rein verwaltungsintern wirkende

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 25/92

    Notar - Zulassung - Gleichbehandlungsrecht - Notarbewerberin - Bedürfnisprüfung -

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 16/92

    Einhaltung einer allgemeinen Wartezeit vor Bestellung eines Rechtsanwalts zum

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

  • OLG Köln, 07.02.2001 - 2 VA (Not) 35/00
  • BFH, 10.10.1994 - X B 9/94

    Stundung einer aus der Aufdeckung stiller Reserven entstandenen Steuer

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 50/92

    Wartezeit des Anwaltsnotars bei Wechsel des Zulassungsortes als Rechtsanwalt

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 11/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall der

  • KG, 11.09.2007 - Not 7/07

    Notarbestellung: Anspruch eines Bewerbers auf Bestellung zum Notar nach einer

  • KG, 21.08.2007 - Not 12/07

    Vergabe von Notarstellen: Bewertung des Examensergebnisses im Rahmen der

  • BGH, 18.07.1994 - NotZ 17/93

    Klage auf Bestellung als Notar - Ablehnung der Bestellung - Beteiligung an der

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 5/93

    Anspruch auf Bestellung zum Notar mit Amtssitz in Frankfurt am Main - Recht auf

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 22/92

    Berechnung der Regelwartezeit für eine Zulassung als Notarin - Berücksichtigung

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 15/92

    Antrag auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwältin - Verlegung eines Amtssitzes

  • OLG Schleswig, 22.12.1994 - 2 U 36/94

    Geltendmachung einer treuhänderisch zur Einziehung abgetretenen Forderung

  • AG Andernach, 24.11.2006 - 6 C 795/06
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 17/92

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zum Notar - Hilfsantrag für eine erneute

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 12/92

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Notar - Absehen von

  • OLG Hamm, 08.01.1997 - 20 U 146/96
  • OLG Köln, 04.07.1994 - 2 VA (Not) 1/94
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