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   BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91   

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https://dejure.org/1992,3172
BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91 (https://dejure.org/1992,3172)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1992 - NotZ 4/91 (https://dejure.org/1992,3172)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1992 - NotZ 4/91 (https://dejure.org/1992,3172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Bestellung als Notar - Erfüllen der Wartezeiten - Vorliegen eines Bedürfnisses für die Bestellung eines Notars - Berücksichtigung eines abgeleisteten Grundwehrdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der abgeleisteten Wehrdienstzeit eines Notarbewerbers im Auswahlverfahren in Schleswig-Holstein

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (zusammenfassend Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1; Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90).

    Der Senat hat für den unmittelbar auf die Bestellung zum Notar anzuwendenden § 51 SchwbG entschieden, daß der dort vorgeschriebenen bevorzugten Zulassung des Behinderten zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit genügt ist, wenn die Zulassungsrichtlinie die Schwerbehinderteneigenschaft bei einzelnen, nicht aber bei weiteren Zulassungsvoraussetzungen berücksichtigt (Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Wartezeit 3, für die Richtlinie der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen).

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
    Der Senat hat die Frage, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar angefochten wird, unterschiedlich beantwortet (zusammenfassend Beschl. v. 9. Mai 1988, NotZ 1/88, BGHR BNotO § 111 - Zeitpunkt, maßgebender 1; Beschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90).
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 6/69

    Wartefrist zur Bestellung zum Anwaltsnotar - Berücksichtigungsfähige Wartezeit -

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
    Rechts- und sozialstaatliche Gründe konnten es zwar gebieten, von in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen starren Wartefristen abzuweichen, wenn dies erforderlich war, um Benachteiligungen, die ein Bewerber in seinem beruflichen Werdegang erfahren hatte, auszugleichen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1969, NotZ 6/69, DNotZ 1970, 314, 315 für die Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts; weitere Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 3/75, DNotZ 1976, 240 und v. 2. Juli 1984, NotZ 18/83, DNotZ 1985, 497).
  • BGH, 14.10.1985 - NotZ 4/85

    Anwaltsnotar; Bewerber; Zulassung; Wartezeit

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
    die Angelegenheiten der Notare v. 10.12.1981 (Nds.Rpfl. S. 265, 267) ausgesprochen (Beschl. v. 14.10.1985, NotZ 4/85, DNotZ 1986, 302).
  • BGH, 02.07.1984 - NotZ 18/83

    Zurückweisung des Antrags eines Rechtsanwaltes auf Bestellung zum Notar -

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
    Rechts- und sozialstaatliche Gründe konnten es zwar gebieten, von in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen starren Wartefristen abzuweichen, wenn dies erforderlich war, um Benachteiligungen, die ein Bewerber in seinem beruflichen Werdegang erfahren hatte, auszugleichen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1969, NotZ 6/69, DNotZ 1970, 314, 315 für die Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts; weitere Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 3/75, DNotZ 1976, 240 und v. 2. Juli 1984, NotZ 18/83, DNotZ 1985, 497).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
    Machte die Landesjustizverwaltung von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO Gebrauch, dann war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien im Interesse einer gleichförmigen, dem Willkürverbot des Art. 3 GG entsprechenden Verwaltungspraxis auch gebunden (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; BGH, Beschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 10/90).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
    Etwaigen Bewerbern ist erst nach einer Ausschreibung die Möglichkeit eröffnet, durch einen Bestellungsantrag ein Bestellungsverfahren einzuleiten; vor einer Ausschreibung, an der es hier fehlt, ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90; Bohrer, Der Zugang zum Notarberuf nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung, DNotZ 1991, 3, 11 ff).
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 10/90

    Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
    Machte die Landesjustizverwaltung von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO Gebrauch, dann war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien im Interesse einer gleichförmigen, dem Willkürverbot des Art. 3 GG entsprechenden Verwaltungspraxis auch gebunden (st.Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; BGH, Beschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 10/90).
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
    Mit Inkrafttreten der neugefaßten Vorschriften über die Zulassung zum Notaramt am 1. August 1991 (§§ 4 und 6 Abs. 1 und 2, 3 Sätze 1 bis 4 BNotO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte) ist die in § 4 Abs. 2 den Landesjustizverwaltungen eingeräumte Ermächtigung, bei der Bestellung von Anwaltsnotaren den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO in der bis 31. Juli 1991 geltenden Fassung) durch eine schematisierte Bedürfnisprüfung anhand aufgestellter Wartezeiten Rechnung zu tragen (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1969, NotZ 1-2/69, DNotZ 1970, 56; Beschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90), weggefallen.
  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 3/75

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Bestellung eines Anwalts zum Notar ohne

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 4/91
    Rechts- und sozialstaatliche Gründe konnten es zwar gebieten, von in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen starren Wartefristen abzuweichen, wenn dies erforderlich war, um Benachteiligungen, die ein Bewerber in seinem beruflichen Werdegang erfahren hatte, auszugleichen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1969, NotZ 6/69, DNotZ 1970, 314, 315 für die Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts; weitere Beschlüsse v. 27. Oktober 1975, NotZ 3/75, DNotZ 1976, 240 und v. 2. Juli 1984, NotZ 18/83, DNotZ 1985, 497).
  • BGH, 15.07.1969 - NotZ 1/69

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 13/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall des Fehlens

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 = BGHZ 81, 66, 70; vom 10. August 1987 - NotZ 5/87 = BGHZ 102, 6, 10; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 = DNotZ 1984, 435, 438) hat die Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung, wie sie die zu berücksichtigenden Dienstzeiten auf die Wartezeit anrechnen will, einen Ermessensspielraum (s. auch Senatsbeschluß v. 13. Juli 1992 - NotZ 4/91 -).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 22/92

    Berechnung der Regelwartezeit für eine Zulassung als Notarin - Berücksichtigung

    Die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten auf die Regelwartezeit soll Nachteile im beruflichen Werdegang ausgleichen, die ein Bewerber durch diesen Dienst erfahren hat (vgl. § 13 Abs. 2 ArbeitsplatzschutzG; § 8 a SoldatenversorgungsG; dazu u.a. Senatsbeschlüsse BGHZ 102, 6, 9 f. und vom 13. Juli 1992 - NotZ 4/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 5, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 15/92

    Antrag auf anderweitige Zulassung als Rechtsanwältin - Verlegung eines Amtssitzes

    Er konnte davon grundsätzlich nicht mehr abweichen und zwar weder zugunsten noch zum Nachteil eines Bewerbers (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1989, NotZ 20/89, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 3, m.w.Nachw.; v. 13. Juli 1992, NotZ 4/91).
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