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   BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91   

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https://dejure.org/1992,3416
BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91 (https://dejure.org/1992,3416)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1992 - NotZ 7/91 (https://dejure.org/1992,3416)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1992 - NotZ 7/91 (https://dejure.org/1992,3416)
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    BNotO § 4; GG Art. 12 Abs. 1; HessAVNot 1999
    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 2/91

    Anspruch auf Bestellung zum Notar - Voraussetzungen der Zulassung zum Notar -

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
    Maßstab für das dabei von den zuständigen staatlichen Stellen auszuübenden Organisationsermessens sind, wie durch § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch durch die Neufassung dieser Vorschrift klargestellt worden ist, ausschließlich die Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 73, 81/82).

    Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur in den Grenzen der Ämterorganisation Raum, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu schaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Die Regelungen der Bundesnotarordnung begründen dementsprechend auch keinen Anspruch auf Einrichtung einer Notarstelle, sondern regeln aus der Sicht eines Bewerbers lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine (bereits errichtete) Notarstelle übertragen wird, ohne freilich zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90, vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Vor einer Ausschreibung ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 77 und in DNotZ 1991, 3, 11 f.).

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
    Maßstab für das dabei von den zuständigen staatlichen Stellen auszuübenden Organisationsermessens sind, wie durch § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch durch die Neufassung dieser Vorschrift klargestellt worden ist, ausschließlich die Erfordernisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 73, 81/82).

    Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur in den Grenzen der Ämterorganisation Raum, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu schaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Die Regelungen der Bundesnotarordnung begründen dementsprechend auch keinen Anspruch auf Einrichtung einer Notarstelle, sondern regeln aus der Sicht eines Bewerbers lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine (bereits errichtete) Notarstelle übertragen wird, ohne freilich zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90, vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Hatte die Landesjustizverwaltung, wie dies in Hessen mit den Runderlassen des Antragsgegners in Angelegenheit der Notare geschehen ist, von der ihr durch § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung zur Regelung durch Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien grundsätzlich auch gebunden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH DNotZ 1982, 372 und 1985, 507; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90).

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
    In der Rechtsprechung des Senats ist nicht für alle in Betracht zu ziehenden Fallgestaltungen abschließend geklärt, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar im Sinne einer Verpflichtungsklage angefochten wird (vgl. dazu BGH DNotZ 1975, 47 und 48 f.; BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75 - insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90).

    Geht es wie hier ausschließlich um eine Änderung des Rechts der Zulassung zum Notarberuf, ist über den Antrag, die Justizverwaltung zur Bestellung des Bewerbers oder doch zur Neubescheidung der Bewerbung zu verpflichten, nach dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Rechtsänderung dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f.; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 21; Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 8 b).

    Hatte die Landesjustizverwaltung, wie dies in Hessen mit den Runderlassen des Antragsgegners in Angelegenheit der Notare geschehen ist, von der ihr durch § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung zur Regelung durch Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien grundsätzlich auch gebunden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH DNotZ 1982, 372 und 1985, 507; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90).

  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
    Hatte die Landesjustizverwaltung, wie dies in Hessen mit den Runderlassen des Antragsgegners in Angelegenheit der Notare geschehen ist, von der ihr durch § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung zur Regelung durch Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht, so war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien grundsätzlich auch gebunden (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH DNotZ 1982, 372 und 1985, 507; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90).

    Allerdings waren und sind die Grenzen des Organisationsermessens insofern weit gezogen, als eine Bindung an eine durch Verwaltungsvorschrift oder Verwaltungsübung festgelegten Bedürfnismaßstab dann nicht besteht, wenn er sich im konkreten Fall gerade im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als unzulänglich erweist (vgl. BGH DNotZ 1982, 714, 718; 1985, 507, 508; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9 und 10/90, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
    Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur in den Grenzen der Ämterorganisation Raum, die der Staat zur Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu schaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Die Regelungen der Bundesnotarordnung begründen dementsprechend auch keinen Anspruch auf Einrichtung einer Notarstelle, sondern regeln aus der Sicht eines Bewerbers lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine (bereits errichtete) Notarstelle übertragen wird, ohne freilich zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90, vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 10/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
    Dies gilt selbst dann, wenn als Prüfungsmaßstab die einschlägigen, in der Rechtsprechung des Senats als rechtlich unbedenklich bestätigten Zulassungsregelungen der Hess AVNot 1979 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82, vom 1. April 1985 - NotZ 14/84 und 15/84 - und vom 14. Juli 1986 - NotZ 6/86) zugrunde gelegt und die dem Antragsteller ungünstigeren Vorschriften der HessAVNot 1990 sowie die vom Oberlandesgericht mitberücksichtigten Geschäftszahlen für das Jahr 1989 (325 von Notarin K. in W. getätigte Notariatsgeschäfte) außer acht gelassen werden, weil die Sache bereits im Zeitpunkt des informellen Vorbescheids vom 24. November 1989 entscheidungsreif war.

    Denn bei der Notariatsdichte im Bezirk des Amtsgerichts F. und bei den verhältnismäßig geringeren Entfernungen zu anderen Orten mit Notariaten wäre auch bei Errichtung eines weiteren Notariats in W. keine hinreichende Gewähr dafür geboten, daß der Anteil der sogenannten Auswärtsbeurkundungen in wesentlichem Umfang zurückginge (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, 243).

  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
    In der Rechtsprechung des Senats ist nicht für alle in Betracht zu ziehenden Fallgestaltungen abschließend geklärt, nach welchem Gesichtspunkt sich im Verfahren des § 111 BNotO die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt, wenn die Ablehnung der Bestellung zum Notar im Sinne einer Verpflichtungsklage angefochten wird (vgl. dazu BGH DNotZ 1975, 47 und 48 f.; BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1975 - NotZ 11/74 und NotZ 1/75 - insoweit in DNotZ 1976, 242 und 244 nicht abgedruckt; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90).

    Die Regelungen der Bundesnotarordnung begründen dementsprechend auch keinen Anspruch auf Einrichtung einer Notarstelle, sondern regeln aus der Sicht eines Bewerbers lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine (bereits errichtete) Notarstelle übertragen wird, ohne freilich zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90, vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 5/76

    Notwendigkeit neuer Notarstellen

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
    Dem mußte der Antragsgegner Rechnung tragen, um die einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege widersprechende Einrichtung von Notariaten zu vermeiden, durch die wegen des zu erwartenden geringen Geschäftsanfalls keine ausreichende praktische Erfahrung in allen wesentlichen Sparten notarieller Tätigkeit gewährleistet wird und die auch keine genügende wirtschaftliche Grundlage bieten (vgl. BGHZ 67, 348, 353; 73, 54, 57).
  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 5/78

    Errichtung neuer Notarstellen

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
    Dem mußte der Antragsgegner Rechnung tragen, um die einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege widersprechende Einrichtung von Notariaten zu vermeiden, durch die wegen des zu erwartenden geringen Geschäftsanfalls keine ausreichende praktische Erfahrung in allen wesentlichen Sparten notarieller Tätigkeit gewährleistet wird und die auch keine genügende wirtschaftliche Grundlage bieten (vgl. BGHZ 67, 348, 353; 73, 54, 57).
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 5/73

    Anspruch auf Genehmigung auswärtiger Sprechtage für einen Notar - Wahrnehmung von

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 7/91
    Durch die Verlegung des Amtssitzes des Notars Dr. F. an den Ort des früheren auswärtigen Sprechtags ist aber dort das Bedürfnis notarieller Betreuung durch auswärtige Notare entfallen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 1973 - NotZ 5/73 = DNotZ 1975, 49 und vom 2. Juli 1984 - NotZ 2/84 = DNotZ 1985, 494).
  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 12/81

    Antrag auf Bestellung zum Anwaltsnotar - Möglichkeiten der Abkürzung der noch

  • BGH, 01.04.1985 - NotZ 15/84

    Bedürfnis für die Bestellung eines Notars - Voraussetzungen für die Bestellung

  • BGH, 10.05.1982 - NotZ 6/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 05.04.1976 - NotZ 10/75

    Engerer räumlicher Amtsbereich des Notars

  • BGH, 02.07.1984 - NotZ 2/84

    Befugnis eines Notars zum Abhalten auswärtiger Sprechtage - Präsident des

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 14/91

    Gerichtliche Entscheidung über ein Gesuch um vorzeitige Bestellung zum

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

  • BGH, 01.04.1985 - NotZ 14/84

    Abkürzung einer vorgeschriebenen Wartezeit in Bezug auf die Bestellung eines

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 25/89

    Erfordernisse des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in Notarsachen

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 6/86

    Verfassungmäßigkeit einer Anwendung von Richtlinien eines Runderlasses im Rahmen

  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 11/74

    Bestellung eines Bewerbers zum Notar wegen des besonderen Bedürfnisses einer

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 12/90
  • BGH, 27.10.1975 - NotZ 1/75

    Voraussetzungen der Zulassung eines Rechtsanwalts zum Notar

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93

    Anwendbares Zulassungsrecht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des

    Vor einer Ausschreibung ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/92, in Juris dokumentiert; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 7/91, in Juris dokumentiert; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991, Seite 77 und derselbe in DNotZ 1991, 3, 11 f).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 5/93

    Anspruch auf Bestellung zum Notar mit Amtssitz in Frankfurt am Main - Recht auf

    Vor einer Ausschreibung ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/92, in Juris dokumentiert; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 7/91, in Juris dokumentiert; Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 16/92 (betr. Hessen); Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991, Seite 77 und derselbe in DNotZ 1991, 3, 11 f).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 59/92

    Anrechnung der Tätigkeitsdauer als Notarvertreter auf die Wartezeit - Recht auf

    Vor einer Ausschreibung ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/92, in Juris dokumentiert; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 7/91, in Juris dokumentiert; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991, Seite 77 und derselbe in DNotZ 1991, 3, 11 f).
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