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   BGH, 13.07.2004 - X ZR 204/02   

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https://dejure.org/2004,6942
BGH, 13.07.2004 - X ZR 204/02 (https://dejure.org/2004,6942)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2004 - X ZR 204/02 (https://dejure.org/2004,6942)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - X ZR 204/02 (https://dejure.org/2004,6942)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1783
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.11.1988 - IX ZR 210/87

    Betriebliches Ruhegeld eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft in

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - X ZR 204/02
    Die Feststellung eines abweichenden Parteiwillens bedarf besonderer Anhaltspunkte (BGH, Urt. v. 24.11.1988 - IX ZR 210/87, BGHR BGB § 779 Abs. 1 - Novation 2).
  • BGH, 27.03.1969 - VII ZR 165/66

    Stapellager - § 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - X ZR 204/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Vergleich in der Regel keine umschaffende Wirkung (BGHZ 52, 39, 46 m.w.N.; BGH, Urt. v. 25.7.1987 - VII ZR 214/86, NJW-RR 1987, 1426 = BGHR BGB § 779 Abs. 1 - Novation 1).
  • BGH, 25.06.1987 - VII ZR 214/86

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche nach Abschluß eines

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - X ZR 204/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Vergleich in der Regel keine umschaffende Wirkung (BGHZ 52, 39, 46 m.w.N.; BGH, Urt. v. 25.7.1987 - VII ZR 214/86, NJW-RR 1987, 1426 = BGHR BGB § 779 Abs. 1 - Novation 1).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - X ZR 204/02
    Inhaltlich beruht die Entscheidung jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 298/13

    Zahlungsklage eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft:

    Zwar ist im Zweifel - und auch hier - davon auszugehen, dass der Vergleich das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht im Wege einer Novation ersetzen soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - X ZR 204/02, FamRZ 2004, 1783 f. mwN).
  • OLG Hamm, 05.04.2005 - 21 U 149/04

    Zur Auslegung der Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz in einem Titel

    Gesichert ist durch sie jedoch auch die vom Vergleich umfaßte streitgegenständliche Forderung, die in ihrem Umfang mit der verbürgten Forderung identisch ist, weil ein Vergleich in der Regel keine schuldumschaffende Wirkung hat (BGH FamRZ 2004, 1783; BGH NJW 2003, 3345; BGH NJW 2002, 1503) und Gründe für eine hiervon abweichende Auslegung weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
  • OLG Köln, 17.09.2018 - 21 U 26/18

    Insolvenzforderung durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

    In der Regel hat ein Vergleich, durch den lediglich ein Streit über einzelne Einwendungen im Wege gegenseitigen Nachgebens beigelegt wird, nach dem Willen der Parteien keine das streitige Schuldverhältnis ersetzende (schuldumschaffende), sondern nur schuldbestätigende und -ändernde Wirkung; für einen abweichenden Parteiwillen bedarf es besonderer Anhaltspunkte (BGHZ 52, 39 [46] für Zahlungsvergleich mit einem Angestellten, der Lagerbestände veruntreut hatte; BGH ZIP 1989, 110 [Rn. 32 bei juris] für keinen konkursfreien Neuerwerb begründenden Vergleich über Pensionszusage gegenüber dem Gemeinschuldner; BGH FamRZ 2004, 1783 für Vergleich nach Schenkungswiderruf wegen groben Undanks).
  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 20/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Anwaltsregress wegen

    Diese liegt darin, dass sie die Verjährung der Ansprüche aus dem Vergleich falsch eingeschätzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 - X ZR 204/02, FamRZ 2004, 1783, 1784; OLG Köln VersR 1987, 461; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rn. 10), jedenfalls aber die Gefahr einer dem Kläger insoweit ungünstigen Entscheidung nicht beachtet haben (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798 ff).
  • OLG Rostock, 15.01.2013 - 2 UH 1/12

    Zuständigkeitbei Rechtsstreit mit urheberrechtlichem Bezug

    Denn ein Vergleich hat in der Regel keine schuldumschaffende Wirkung (BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2004, Az. X ZR 204/02).
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