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   BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03   

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https://dejure.org/2004,932
BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03 (https://dejure.org/2004,932)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2004 - XI ZR 132/03 (https://dejure.org/2004,932)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - XI ZR 132/03 (https://dejure.org/2004,932)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen verlustreicher Geschäfte mit Anteilen an einem luxemburgischen Investmentfond - Ausschluss von Aufklärungspflichten und Beratungspflichten nach gezielter Erteilung der Order zum Erwerb bestimmter Optionsscheine - Verpflichtung des ...

  • Judicialis

    BörsG § 50 (F/ 21.12.2000); ; BörsG § 53 (F/ 13.7.2001); ; BörsG § 60 (F/ 9.9.1998)

  • ra.de
  • streifler.de

    Der Erwerb von Investmentfondsanteilen ist kein Börsentermingeschäft

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Börsentermingeschäfts; Handeln mit Anteilen an ausschließlich in selbständiger Optionsscheine investierenden Investmentfonds

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anlagerecht - Geschäfte mit Anteilen an Investmentfonds: Börsentermingeschäfte?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Unverbindlichkeit des Erwerbs der Anteile einer Investmentgesellschaft im Hinblick auf die von dieser getätigten Börsentermingeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung von Banken beim Absatz von anteilen an Investmentfonds, die nur in selbständige Optionsscheine investieren

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Die Haftung von Banken beim Absatz von Anteilen an Investmentfonds, die nur in selbständige Optionsscheine investieren

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BörsG § 50 a. F. (2000), § 53 a. F. (2001), § 60 a. F. (1998)
    Geschäfte mit Investmentfondsanteilen keine Börsentermingeschäfte

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Entscheid über die Haftung von Banken beim Absatz von Anteilen an Investmentfonds, die nur in elbständige Optionsscheine investieren

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 160, 50
  • NJW 2004, 2969
  • ZIP 2004, 1587
  • MDR 2004, 1248
  • WM 2004, 1772
  • BB 2004, 2036
  • DB 2004, 2098
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

    Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03
    aa) Börsentermingeschäfte sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).

    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).

    Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung (Senat BGHZ 139, 1, 6) und des Totalverlustes des angelegten Kapitals (Senat BGHZ 150, 164, 169) sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden.

    Der Kauf der börsennotierten Anteile gleicht somit dem Erwerb von Aktien, der unzweifelhaft kein Börsentermingeschäft ist (Senat BGHZ 150, 164, 171).

    Mangels hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt dem Erwerb der Anteile die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers (vgl. Senat, BGHZ 150, 164, 170 und Beschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274, 275).

    Der Erwerber erlangt nicht die Möglichkeit, mit verhältnismäßig geringem Geldeinsatz weit überproportional an der Wertentwicklung eines Basiswertes, für dessen Direkterwerb er ein Vielfaches seines Einsatzes aufwenden müßte, teilzunehmen (vgl. Senat BGHZ 150, 164, 170).

    Termingeschäfte können vor allem wegen ihrer begrenzten Laufzeit zu einem Totalverlust führen (Senat BGHZ 150, 164, 170).

    Der wirtschaftliche Zweck hat zwar für die Qualifizierung maßgebliche Bedeutung (Senat BGHZ 133, 200, 206; 139, 1, 7; 150, 164, 171).

  • BGH, 05.10.1999 - XI ZR 296/98

    Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03
    a) (Vor-)Vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen im allgemeinen nicht, wenn ein Kunde mit einem gezielten Auftrag zum Erwerb bestimmter Optionsscheine an ein Kreditinstitut herantritt (Senat BGHZ 139, 36, 38 f.; 142, 345, 355).

    Unter diesen Umständen ist die Erteilung weiterer Informationen im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG nicht erforderlich (Senat BGHZ 142, 345, 356).

    aa) Börsentermingeschäfte sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 180/97

    Rechtsnatur von Geschäften mit selbständigen Basket-Optionsscheinen; Erlangung

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03
    Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung (Senat BGHZ 139, 1, 6) und des Totalverlustes des angelegten Kapitals (Senat BGHZ 150, 164, 169) sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden.

    Der wirtschaftliche Zweck hat zwar für die Qualifizierung maßgebliche Bedeutung (Senat BGHZ 133, 200, 206; 139, 1, 7; 150, 164, 171).

  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 72/87

    Abgrenzung eines Kassageschäfts zum Börsentermingeschäft und zum

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03
    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).

    Der Erwerb erfolgt durch einen Vertrag, der von beiden Seiten nicht zu einem späteren, hinausgeschobenen Zeitpunkt, sondern sofort binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen (BGHZ 103, 84, 87) zu erfüllen ist.

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 363/00

    Behandlung von Devisengeschäften als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03
    aa) Börsentermingeschäfte sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).

    Die besondere Gefährlichkeit dieser Geschäfte, vor der nicht börsentermingeschäftsfähige Anleger durch die §§ 53 ff. BörsG a.F. geschützt werden sollten, besteht darin, daß sie - anders als Kassageschäfte, bei denen der Anleger sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen muß (vgl. BGHZ 103, 84, 87) - durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft verleiten, die die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (Senat BGHZ 149, 294, 301; 150, 164, 169).

  • BGH, 29.03.1994 - XI ZR 31/93

    Rechenschaftspflicht eines Vermögensverwalters; Erlangung der

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03
    Aus dem Senatsurteil vom 29. März 1994 (XI ZR 31/93, WM 1994, 834, 837), daß § 60 BörsG a.F. bei Aufträgen zum Abschluß von Börsentermingeschäften im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers eingreift, vermag die Klägerin für ihren Rechtsstandpunkt deshalb nichts herzuleiten.
  • BGH, 19.05.1998 - XI ZR 216/97

    Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften; Erlangung der

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03
    a) (Vor-)Vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen im allgemeinen nicht, wenn ein Kunde mit einem gezielten Auftrag zum Erwerb bestimmter Optionsscheine an ein Kreditinstitut herantritt (Senat BGHZ 139, 36, 38 f.; 142, 345, 355).
  • BGH, 09.12.1997 - XI ZR 85/97

    Geschäfte mit abgetrennten Währungsoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03
    Mangels hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts fehlt dem Erwerb der Anteile die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers (vgl. Senat, BGHZ 150, 164, 170 und Beschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274, 275).
  • BGH, 22.10.1984 - II ZR 262/83

    Aktienoptionsgeschäft

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03
    aa) Börsentermingeschäfte sind standardisierte Verträge, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben (BGHZ 92, 317, 320; Senat BGHZ 114, 177, 179; 142, 345, 350; 149, 294, 301; 150, 164, 168).
  • BGH, 09.07.1996 - XI ZR 103/95

    Berufsmäßiges Betreiben von Börsentermingeschäften; Rechtsnatur von Geschäften

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - XI ZR 132/03
    Der wirtschaftliche Zweck hat zwar für die Qualifizierung maßgebliche Bedeutung (Senat BGHZ 133, 200, 206; 139, 1, 7; 150, 164, 171).
  • BGH, 16.04.1991 - XI ZR 88/90

    Geschäfte mit abgetrennten Aktienoptionsscheinen als Börsentermingeschäfte

  • LG Stuttgart, 17.03.2014 - 28 O 183/13

    Klage von Hedgefonds gegen eine Holding-Gesellschaft: Schadensersatzansprüche

    Zur Begründung der Sittenwidrigkeit im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB reicht der bloße Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift nicht aus (ständige Rspr.; vgl. z.B. BGH, 13. Juli 2004, XI ZR 132/03, NJW 2004, 2971, 2973).
  • OLG Karlsruhe, 13.09.2011 - 17 U 104/10

    Fernabsatzvertrag: Widerruf beim Kauf von Zertifikaten

    Dasselbe gilt für den Fondsanteil Nr. 4 (BGH WM 2004, 1772, 1773).
  • OLG Braunschweig, 03.06.2022 - 4 U 264/21

    Ansprüche aus einem Avalkreditvertrag zur Ablösung eines anderen

    So hat der Bundesgerichtshof etwa entschieden, dass (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten im Allgemeinen nicht bestehen, wenn ein Kunde mit einem gezielten Auftrag zum Erwerb bestimmter "Optionsscheine" an ein Kreditinstitut herantritt (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 132/03 -, BGHZ 160, 50-58, Rn. 12, juris).
  • OLG Jena, 11.03.2008 - 5 U 551/07

    Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters bzgl. ausgezahlter Scheingewinne

    Zum einen liegt hier schon kein Differenzgeschäft im Sinne dieser Vorschrift vor, weil es hier insbesondere bereits an der für ein derartiges Geschäft besonderen Gefährlichkeit eines hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunktes fehlt (vgl. auch BGH Urteil vom 13.07.2004, XI ZR 132/03).
  • AG Mannheim, 24.07.2007 - 2 C 52/07

    Rechtsschutzversicherung: Deckungszusage für eine Klage wegen Prospekthaftung;

    Der Erwerb der streitgegenständlichen Fondsanteile ist kein Börsentermingeschäft (BGH, NJW 2004, 2969, 2970).

    Typischerweise sind mit Börsentermingeschäften die Risiken der Hebelwirkung, des Totalverlustes des angelegten Kapitals sowie die Gefahr, planwidrig zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen, verbunden (BGH, NJW 2004, 2969, 2970).

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