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   BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/04   

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https://dejure.org/2006,12363
BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/04 (https://dejure.org/2006,12363)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - IX ZR 90/04 (https://dejure.org/2006,12363)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - IX ZR 90/04 (https://dejure.org/2006,12363)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Die Frage nach der drohenden Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 2 Anfechtungsgesetz (AnfG) als Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

  • Judicialis

    AnfG § 3 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 130
    Inkongruenz bei Abtretung von Ansprüchen zur Absicherung noch zu verdienender Gebühren eines Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/04
    Dass die Abtretung auch zur Absicherung der noch zu verdienenden Gebühren erfolgt ist, hätte sie nur kongruent gemacht, wenn vorrangig diese Forderungen hätten gesichert werden sollen und der Sicherungsbetrag nur für sie ausgereicht hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 278).
  • BGH, 09.01.1997 - IX ZR 47/96

    Stellung des Eintragungsantrags durch den späteren Gesamtvollstreckungsschuldner

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/04
    Eine Divergenz zur Entscheidung des Senats vom 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, ZIP 1997, 423, 427 liegt entgegen der Beschwerde nicht vor.
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - IX ZR 90/04
    Beim Schuldner lag nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt, bei Abschluss des Abtretungsvertrages am 2. April 2002, Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Forderung der Klägerin vor, weil der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Honoraransprüche des Beklagten in beträchtlicher Höhe binnen einer Frist von drei bis vier Wochen nicht befriedigen konnte (vgl. BGHZ 163, 134).
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