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   BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09   

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https://dejure.org/2010,276
BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09 (https://dejure.org/2010,276)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 (https://dejure.org/2010,276)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09 (https://dejure.org/2010,276)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB, § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 287 ZPO
    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt im Rahmen der Schadensminderungspflicht; Schätzungsermessen des Gerichts bei Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit

  • verkehrslexikon.de

    Zumutbarkeit der Unfallreparatur in einer sog. freien Werkstatt bei vergleichbarer Fachwerkstattqualität

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verweis des Geschädigten durch den Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt"; Geltung des erleichterten Beweismaßes ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Verkehrsunfall - Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit

  • Betriebs-Berater

    Zur Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit von freier und markengebundener Fachwerkstatt

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt im Rahmen der Schadensminderungspflicht; Schätzungsermessen des Gerichts bei Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit

  • rewis.io

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt im Rahmen der Schadensminderungspflicht; Schätzungsermessen des Gerichts bei Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 254 Abs. 2
    Voraussetzungen für Verweis des Geschädigten auf Reparatur in freier Fachwerkstatt und Beweismaß des § 287 ZPO

  • captain-huk.de

    Die bloße Angabe, es handele sich um einen ISO-zertifizierten Betrieb reicht alleine für eine Darlegung der Gleichwertigkeit nicht aus

  • captain-huk.de

    Zur fiktiven Abrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 Abs. 2; ZPO § 287
    Verweis des Geschädigten durch den Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt"; Geltung des erleichterten Beweismaßes ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 254 Abs. 2 ; ZPO § 287
    Verweis des Geschädigten durch den Schädiger unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt"; Geltung des erleichterten Beweismaßes ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensrecht - Reparatur in Markenwerkstatt oder freie Fachwerkstatt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenwerkstatt oder freie Fachwerkstatt?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wann muss sich ein Geschädigter auf eine freie Werkstatt verweisen lassen?

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit der Verweisungswerkstätten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit von freier und markengebundener Fachwerkstatt

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Markenwerkstatt

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Unfallverursacher kann Geschädigten auf günstigere Reparatur verweisen

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsätze der fiktiven Abrechnung - Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten können relevant sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2941
  • MDR 2010, 1181
  • NZV 2010, 553
  • VersR 2010, 1380
  • BB 2010, 2185
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09
    Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, VersR 2010, 225, BGHZ 183, 21; vom 23. Februar 2010, VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09 und VI ZR 302/08).

    Der erkennende Senat hat inzwischen in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).

    Da die Revision aber nicht geltend macht, dass die Klägerin die (Markt-)Üblichkeit der von der Beklagten benannten Preise bestritten habe, war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO aus Rechtsgründen nicht gehalten, diesen Gesichtspunkt weiter aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09
    Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, VersR 2010, 225, BGHZ 183, 21; vom 23. Februar 2010, VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09 und VI ZR 302/08).

    Der erkennende Senat hat inzwischen in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).

    Zwar trägt die Beklagte grundsätzlich die Beweislast dafür, dass sie ihrer Abrechnung die üblichen Preise der Vergleichswerkstatt zugrunde gelegt hat und es der Klägerin deshalb zumutbar war, die ihr aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - z.V.b.).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09
    Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, VersR 2010, 225, BGHZ 183, 21; vom 23. Februar 2010, VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09 und VI ZR 302/08).

    Der erkennende Senat hat inzwischen in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09
    Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, VersR 2010, 225, BGHZ 183, 21; vom 23. Februar 2010, VI ZR 91/09, VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010, VI ZR 337/09 und VI ZR 302/08).

    Der erkennende Senat hat inzwischen in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).

  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 65/18

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung der

    So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 7; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).

    Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13).

  • BGH, 07.02.2017 - VI ZR 182/16

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Voraussetzungen für eine Verweisung des

    Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014, VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013, VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010, VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f und vom 22. Juni 2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.).

    Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 28. April 2015, VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010, VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010, VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und 22. Juni 2010, VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

    Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).

    Wie der Senat in einigen Entscheidungen formuliert hat, kann insbesondere in diesem Fall der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unzumutbar sein (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

    Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 BGB besonders freigestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 426/14

    Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf

    Dass der Umfang ihres Anspruchs gegen den Versicherer insoweit generell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 unter II 2; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 5 f.; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 ff.), wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Begriff der erforderlichen Kosten jedenfalls nicht entnehmen.
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