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   BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15   

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BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15 (https://dejure.org/2017,35240)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - I ZR 35/15 (https://dejure.org/2017,35240)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - I ZR 35/15 (https://dejure.org/2017,35240)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 321a ZPO, Richtlinie 2001/29/EG, § 54a UrhG, § 54d Abs. 1 UrhG, § 134 BGB, § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG, § 94 GWB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Einfluss einer Händlerabgabe für die Privatkopie in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung; Widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung; Vermutung einer ausgleichspflichtigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 321a
    Einfluss einer Händlerabgabe für die Privatkopie in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung; Widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung; Vermutung einer ausgleichspflichtigen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15
    Der Senat hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, die Erhebung der Vergütung bei Dritten setze voraus, dass diese die Möglichkeit zur Einpreisung und Weitergabe der Vergütung haben (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15, GRUR 2017, 684 Rn. 31 = WRP 2017, 815 - externe Festplatten).

    Er hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher die Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 32 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Der Senat hat zwar für den Fall, dass die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen mussten, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, angenommen, eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sei (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 33 - externe Festplatten).

    Der Senat ist davon ausgegangen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 39 - externe Festplatten), dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia), es mit der Richtlinie aber in Einklang steht, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I).

    Der Senat hat ausgeführt, dass nach diesen Vorgaben eine solche Vermutung nicht nur dann aufgestellt werden darf, wenn die Geräte oder Medien natürlichen Personen überlassen werden, sondern grundsätzlich auch dann, wenn sie - wie im Streitfall - gewerblichen Zwischenhändlern überlassen werden, weil eine solche Überlassung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer ausschließt, die die Geräte oder Medien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 39 - externe Festplatten).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, sofern diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro- Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).

    Der Senat hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, Hersteller und Importeure von Speichermedien, die - wie die Klägerin - lediglich über einen indirekten Vertrieb verfügten, also die Speichermedien ausschließlich Zwischenhändlern überließen und die Endabnehmer der Speichermedien nicht kennten, dürften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls nur dann mit einer Speichermedienvergütung belastet werden, wenn ein Rückerstattungssystem bestehe (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 38 - externe Festplatten).

    Der Senat hat angenommen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei es nur dann zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, wenn diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro- Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).

    Da der Anspruch der Beklagten auf eine nachträgliche Entrichtung der Speichermedienvergütung gerichtet sei, erfasse er von vornherein keine Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden seien, so dass sich die Frage einer Rückerstattung überzahlter Vergütungen nicht stellte (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 42 externe Festplatten).

    Der Senat hat seine Beurteilung, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe weder gewusst noch wissen können, dass die von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 in Deutschland hergestellten oder nach Deutschland eingeführten und im Inland in Verkehr gebrachten Festplatten vergütungspflichtige Speichermedien seien, in erster Linie und selbständig tragend damit begründet, dass es sich bei diesen Festplatten zweifellos um Speichermedien handelt, deren Typ zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch benutzt wird (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 35 - externe Festplatten).

    Seiner weiteren Begründung, der Klägerin sei darüber hinaus im Hinblick auf die zwischen der Beklagten und den Industrieverbänden seit dem Ende des Jahres 2007 bis in das Jahr 2011 geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zur Vergütung der hier in Rede stehenden Festplatten bekannt gewesen oder ihr hätte bekannt sein müssen, dass die Verwertungsgesellschaften für diese Festplatten eine Vergütung fordern (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 35 - externe Festplatten), steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen, sie sei jedenfalls bis Mai 2008 nicht Mitglied des BITKOM und bis Juli 2011 nicht Mitglied des IM gewesen.

    Der Senat hat den Vortrag der Klägerin, sie habe die Höhe der für die Festplatten zu zahlenden Vergütung nicht kennen können, bereits deshalb als nicht durchgreifend erachtet, weil der Klägerin die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG zur Ermittlung der Vergütungshöhe bekannt waren (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 - externe Festplatten).

    Den Einwand der Klägerin, für die hier in Rede stehenden Festplatten habe kein Tarif und kein nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarif weitergeltender Gesamtvertrag bestanden, hat er als unerheblich angesehen, weil sich die Klägerin hinsichtlich der Höhe der Vergütung auch an den nach altem Recht in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF gesetzlich bestimmten Vergütungssätzen oder an den bestehenden Tarifen für PCs mit eingebauter Festplatte hätte orientieren können (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 - externe Festplatten).

    Da hinreichender Grund für die Annahme bestand, dass für Vervielfältigungen, die mit PCs oder anderen Geräten auf externen Festplatten vorgenommen werden, eine Vergütung in vergleichbarer Höhe wie für Vervielfältigungen anfällt, die mit PCs auf eingebauten Festplatten vorgenommen werden (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 externe Festplatten), kam es für eine Orientierung an den Tarifen für PCs mit eingebauter Festplatte nicht darauf an, ob diese Tarife auf die eingebaute Festplatte oder deren Speicherkapazität abstellten.

    Der Senat hat den Einwand der Klägerin, es fehle gemäß § 134 BGB an einer wirksamen Anspruchsgrundlage für die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche, weil das Verhalten der Beklagten in mehrfacher Hinsicht gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoße, berücksichtigt (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 48 - externe Festplatten).

    Er hat ausgeführt, dass es für die Frage, ob die Beklagte von der Klägerin eine Speichermedienvergütung fordern kann und wie hoch diese gegebenenfalls ist, nicht darauf ankommt, ob der Tarif der Beklagten wegen Verstoßes gegen Kartellrecht gemäß § 134 BGB unwirksam ist, weil Grundlage der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht der Tarif, sondern allein die gesetzliche Regelung in § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG ist (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 49 - externe Festplatten).

    Er hat ferner darauf hingewiesen, dass in der gerichtlichen Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs durch eine Verwertungsgesellschaft kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 50 - externe Festplatten).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15
    Die Klägerin rügt vergeblich, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Vermutung einer ausgleichspflichtigen Nutzung bei einer Abgabe der Geräte und Medien an gewerbliche Abnehmer oder juristische Personen nicht Platz greife (EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; EuGH, GRUR 2017, 155 Rn. 36 ff. - Microsoft u. a. /MIBAC u. a.; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016 - C-110/15, juris Rn. 45 f.) und die Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten (unter anderem Österreich, Spanien und Italien) die nationalen Regelungen dementsprechend als nicht unionsrechtskonform und damit ungültig angesehen oder in dem Sinne angewandt habe, dass bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Abnehmer oder juristische Personen ein gerechter Ausgleich nicht zu entrichten sei.

    Der Senat ist davon ausgegangen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 39 - externe Festplatten), dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia), es mit der Richtlinie aber in Einklang steht, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, sofern diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro- Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).

    Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 36 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 55 - Copydan/Nokia; GRUR 2017, 155 Rn. 36 f. - Microsoft u. a. /MIBAC u. a.) nationale Systeme, die die Realisierung des gerechten Ausgleichs über eine Inanspruchnahme der Hersteller, Importeure und Händler vorsähen, nur dann als mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ansehe, wenn ein transparentes, einfach zu handhabendes Rückerstattungssystem bestehe, das keine übermäßige Erschwernis mit sich bringe, und nationale Regelungen in anderen Mitgliedstaaten deswegen als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen habe oder diese Regelungen von den nationalen Gerichten für nichtig erklärt worden seien.

    Der Senat hat angenommen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei es nur dann zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, wenn diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro- Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15
    Er hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher die Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 32 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Der Senat ist davon ausgegangen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 39 - externe Festplatten), dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia), es mit der Richtlinie aber in Einklang steht, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, sofern diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro- Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).

    Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 36 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 55 - Copydan/Nokia; GRUR 2017, 155 Rn. 36 f. - Microsoft u. a. /MIBAC u. a.) nationale Systeme, die die Realisierung des gerechten Ausgleichs über eine Inanspruchnahme der Hersteller, Importeure und Händler vorsähen, nur dann als mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ansehe, wenn ein transparentes, einfach zu handhabendes Rückerstattungssystem bestehe, das keine übermäßige Erschwernis mit sich bringe, und nationale Regelungen in anderen Mitgliedstaaten deswegen als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen habe oder diese Regelungen von den nationalen Gerichten für nichtig erklärt worden seien.

    Der Senat hat angenommen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei es nur dann zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, wenn diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro- Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15
    Die Klägerin rügt ohne Erfolg, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einem System der indirekten Realisierung des gerechten Ausgleichs die Hersteller, Händler, Importeure und Business- Endnutzer jedenfalls nicht diejenigen sein dürften, die diese Belastung am Ende tatsächlich tragen müssten (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 36 und 41 - EGEDA), und ein System, das nicht gewährleiste, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs letztlich allein von den Nutzern von Privatkopien getragen würden, mit dem Unionsrecht unvereinbar sei (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 33 = WRP 2016, 1482 - Microsoft u. a. /MIBAC u. a.; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016 - C-110/15, juris Rn. 63).

    Die Klägerin rügt vergeblich, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Vermutung einer ausgleichspflichtigen Nutzung bei einer Abgabe der Geräte und Medien an gewerbliche Abnehmer oder juristische Personen nicht Platz greife (EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; EuGH, GRUR 2017, 155 Rn. 36 ff. - Microsoft u. a. /MIBAC u. a.; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016 - C-110/15, juris Rn. 45 f.) und die Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten (unter anderem Österreich, Spanien und Italien) die nationalen Regelungen dementsprechend als nicht unionsrechtskonform und damit ungültig angesehen oder in dem Sinne angewandt habe, dass bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Abnehmer oder juristische Personen ein gerechter Ausgleich nicht zu entrichten sei.

    Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 36 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 55 - Copydan/Nokia; GRUR 2017, 155 Rn. 36 f. - Microsoft u. a. /MIBAC u. a.) nationale Systeme, die die Realisierung des gerechten Ausgleichs über eine Inanspruchnahme der Hersteller, Importeure und Händler vorsähen, nur dann als mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ansehe, wenn ein transparentes, einfach zu handhabendes Rückerstattungssystem bestehe, das keine übermäßige Erschwernis mit sich bringe, und nationale Regelungen in anderen Mitgliedstaaten deswegen als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen habe oder diese Regelungen von den nationalen Gerichten für nichtig erklärt worden seien.

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15
    Er hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher die Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 32 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Der Senat ist davon ausgegangen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 39 - externe Festplatten), dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia), es mit der Richtlinie aber in Einklang steht, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-470/14

    Ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15
    Die Klägerin rügt ohne Erfolg, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einem System der indirekten Realisierung des gerechten Ausgleichs die Hersteller, Händler, Importeure und Business- Endnutzer jedenfalls nicht diejenigen sein dürften, die diese Belastung am Ende tatsächlich tragen müssten (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 36 und 41 - EGEDA), und ein System, das nicht gewährleiste, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs letztlich allein von den Nutzern von Privatkopien getragen würden, mit dem Unionsrecht unvereinbar sei (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 33 = WRP 2016, 1482 - Microsoft u. a. /MIBAC u. a.; Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016 - C-110/15, juris Rn. 63).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15
    Er hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher die Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 32 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

    Auszug aus BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15
    Er hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher die Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 32 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).
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